Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

124 8 104. Die Militärverwaltung. 
ud 
die Offiziersprüfung ab und kehren demnächst zu ihren Truppenteilen 
zurück !). 
3. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieurschule 
in Charlottenburg. Der Organisationsplan derselben ist festgestellt durch 
die Kabinettsordre vom 20. September 1885 (Armee-Verordnungsblatt 
S. 199). Zweck der Anstalt ist: »den durch die Kriegsschulen vorge- 
bildeten jungen Offizieren der Artillerie und des Ingenieurkorps des 
Deutschen Reiches?) Gelegenheit zu geben, sich die wissen- 
schaftliche Ausbildung zu verschaffen, welche der Dienst eines etats- 
mäßigen Leutnants der Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert, 
und welche sie befähigt, ihre Weiterbildung durch Selbststudium sowie 
durch die Praxis zu verfolgen«. 
4. Die militärärztlichen Bildungsanstalten. Es be- 
stehen in Berlin zwei solcher Anstalten, das medizinisch-chirurgische 
Friedrich-Wilhelms-Institut?) und die medizinisch-chirurgische Akademie 
für das Militär. Der Unterschied der beiden Anstalten beruht im we- 
sentlichen darauf, daß das Friedrich-Wilhelms-Institut außer kosten- 
freiem Unterricht in allen Zweigen der Heilkunde auch noch jedem 
Zöglinge für die Dauer der Studienzeit freie Wohnung und eine Geld- 
unterstützung gewährt. Die Aufnahme in das Friedrich-Wilhelms- 
Institut erfolgt unter der Bedingung, daß sich der Zögling verpflichtet, 
für jedes Studienjahr zwei Jahre im stehenden Heere oder in der 
Flotte als Arzt zu dienen; bei der Aufnahme in die medizinisch-chi- 
rurgische Akademie ist für jedes Studienjahr eine entsprechende Dienst- 
verpflichtung für ein Dienstjahr zu übernehmen‘). Die Leitung beider 
Institute, welche in enger Beziehung zur Berliner Universität stehen, 
liegt dem Generalstabsarzt der Armee als Direktor ob; die ökonomi- 
sche Verwaltung wird von der Intendantur des Gardekorps beauf- 
sichtigt; die letzte und oberste Instanz ist der Kriegsminister als Kurator 
der Anstalt. Die Zöglinge der Anstalt stehen unter Militärgerichtsbar- 
keit und unter der Disziplinarstrafgewalt der Direktion ). 
9. Die Infanterieschulen. Für die Leitung derselben ist 
eine besondere Behörde eingerichtet, welche die Benennung »Inspek- 
tion der Infanterieschulen« führt und ihren Sitz in Berlin hat °). Ihre 
Obliegenheiten sind normiert durch eine besondere Dienstinstruktion 
vom 6. April 1872 (Armeeverordnungsbl. S.135). Die Schulen, welche 
1) $ 24 der angeführten Verordnung. 
2) Bayern hat jedoch eine eigene Artillerie- und Ingenieurschule in München. 
3) Dasselbe ist 1795 gegründet und führte bis 1818 den Namen „medizinisch- 
chirurgische Pepiniere“. 
4) Die Bestimmungen über die Aufnahme in die militärärztlichen Bildungsan- 
stalten sind zusammengestellt unter dem 22. Juni 1894 (Armeeverordnungsbl. 1895, 
S. 14). Neue Bestimmungen über die Aufnahme von Studierenden in die Kaiser- 
Wilhelms-Akademie vom 15. April 1896. 
5) Vgl. Pragera.a. O. Il, S. 191 ff. 
6) Kabinettsordre vom 28. Februar 1872 (Armeeverordnungsbl. S. 103).
	        
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