Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

132 & 105. Die Kriegsmarine. 
Sanitätskorps der Marine von demjenigen des Heeres abgetrennt wor- 
den durch die Kabinettsordre vom 9. November 1896!) und die Or- 
ganisation desselben ist neugeordnet worden durch die Verordnung 
vom 8. März 1897?). 
5. Die Deutsche Seewarte zu Hamburg’), das Observatorium zu 
Wilhelmshaven und das Chronometer-Observatorium zu Kiel. 
6. Die Inspektoren der Küstenbezirke der ÖOst- und Nordsee !). 
Diesen Offizieren untersteht das Küstensignal-, Seezeichen- und Lootsen- 
Wesen, soweit es der Marineverwaltung unterstellt ist, mit Ausnahme 
der von den Hafenkapitänen zu Kiel und Wilhelmshaven verwalteten 
Einrichtungen). Endlich ein Marinekommissar bei der Verwaltung 
des Kaiser-Wilhelmskanals. 
7. Das Marineamt ist die oberste Verwaltungs- und Kommando- 
behörde für Kiautschou. 
IV. Die Strafgerichtsbarkeit wird nach den Vorschriften 
der Militärstrafgerichtsordnung ausgeübt. Gerichtsherren der niederen 
Gerichtsbarkeit sind der Kommandeur einer Matrosen- oder Werft- 
division und der Kommandeur eines selbständigen Bataillons oder 
einer selbständigen Abteilung‘); Gerichtsherren der höheren Gerichts- 
barkeit sind der kommandierende Admiral und die Chefs der beiden 
heimischen Marinestationen ‘). Hinsichtlich der Admirale und Generale 
der Marine bestimmt der Kaiser diejenigen Befehlshaber, welche die 
gerichtsherrlichen Befugnisse auszuüben haben). Die Bildung der 
Kriegsgerichte erfolgt in derselben Art wie für das Heer, mit 
der Maßgabe, daß den militärischen Dienstgraden die entsprechenden 
Dienstgrade der Marine gleichstehen. Ein Korvettenkapitän steht einem 
Major oder Oberstleutnant gleich”). Ein Oberkriegsgericht 
wird bei dem Oberkommando der Marine gebildet !'’. Die aus den 
Stabsoffizieren der Marine zu bestellenden Mitglieder des Reichs- 
militärgerichts werden vom Kaiser bestimmt"). Die richter- 
lichen Militärjustizbeamten der Marine können durch das Marineamt 
1) Armeeverordnungsbl. 1896, S. 29. 
2) Marineverordnungsbl. 1897, S. 43. Abänderungen der Rangverhältnisse und 
Chargenbezeichnungen der Marinesanitätsoffiziere durch die Verordnung vom 27. April 
1398 (Marineverordnungsbl. S. 121). Neue Abänderungen durch die Verordnung vom 
26. Juni 1899 (Marineverordnungsbl. S. 175). 
8) Verordnung vom 26. Dezember 1875 betreffend den Geschäftskreis, die Ein- 
richtung und die Verwaltung der Deutschen Seewarte (Reichsgesetzbl. S. 385); abge- 
ändert durch die Verordnung vom 4. Februar 1895 (Reichsgesetzbl. S. 151). 
4) Zurzeit bestehen 5 Küstenbezirke, nämlich: 1. Ost- und Westpreußen, 2. Pom- 
mern und Mecklenburg, 3. Lübeck und die Ostküste von Schleswig-Holstein, 4. die 
Westküste von Schleswig-Holstein und das Elbegebiet, 5. das Weser- und Jadegebiet, 
die ostfriesische Küste und Helgoland. 
5) Verordnung vom 29. August 1893 (Marineverordnungsbl. S. 224). 
6) D. h. der Seebataillone, Torpedoabteilungen, Seeartillerieabteilungen. 
7) Militärstrafgerichtsordn. $ 19, 20. 8) Daselbst $S 21. 
9) Daselbst $ 54. 10) Daselbst $S 65, Abs. 2. 11) Daselbst 8 79, Abs. 2.
	        
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