Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

136 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 
solchen herangezogen’) und ausschließlich zu solchen Diensten 
verwendet werden. 
3. Die Wehrpflicht ist wegen ihrer Natur als einer staatsbürger- 
lichen Pflicht eine kraft Gesetzes bestehende, gemessene und 
für alle Untertanen im Prinzip gleiche Last. Die Regierungsbehör- 
den können von keinem Wehrpflichtigen ein größeres Maß von Dien- 
sten verlangen, als das Gesetz bestimmt, und es gibt keine Befreiungs- 
gründe von der Erfüllung der Wehrpflicht als die im Gesetz aner- 
kannten. Das Maß der Verpflichtung bestimmt sich nach der Zeit- 
dauer des Dienstes, der von dem Wehrpflichtigen verlangt werden 
kann. Die Wehrpflicht ist beschränkt auf die Zeit vom vollendeten 
17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, denn nur innerhalb dieser 
Altersgrenzen ist eine Einberufung zur bewaffneten Macht (Landsturm) 
zulässig’). Innerhalb dieses Lebensabschnittes gehört der wehrfähige 
Deutsche im Frieden in der Regel vom vollendeten 20. bis zum be- 
ginnenden 28. Lebensjahre dem stehenden Heere an, und zwar sind 
die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie die ersten 
drei, die übrigen Mannschaften die ersten zwei Jahre zum ununter- 
brochenen Dienste bei den Fahnen verpflichtet °.. Nach Beendigung 
der siebenjährigen Dienstzeit im stehenden Heere gehört der Wehr- 
pflichtige die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr I. Aufgebots 
und sodann bis zum 31. März des Kalenderjahres, in welchem das 
39. Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr II. Aufgebots und schlieB- 
lich bis zum Ende der Wehrpflicht dem Landsturm an‘. Mann- 
schaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie, welche gemäß 
ihrer gesetzlichen Dienstpflicht, und Mannschaften der Fußtruppen, 
der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig im stehen- 
den Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr 
I. Aufgebots nur drei Jahre’). Im Falle notwendiger Verstärkungen 
1) Wehrgesetz 81, Abs. 2. Dahin gehören z. B. Dienste in den Bureaus, in den 
Lazaretten, Handwerksstätten usw. Vgl. dieMotive zu diesem Gesetz (Drucksachen 
des Reichstags 1867, Nr. 18). 
2) Gesetz vom 11. Februar 1888, 8 24. 
3) Nach der ursprünglichen Anordnung der Reichsverfassung Art. 59, Abs. 1 be- 
trug der Dienst bei den Fahnen für alle Waffengattungen drei Jahre, in der Reserve 
vier Jahre. Durch das Reichsgesetz vom 3. August 1893, Art. II wurde für die Zeit 
bis zum 31. März 1899 die zweijährige Dienstzeit provisorisch eingeführt, ausgenom- 
men für die Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie. Diese Bestim- 
mungen wurden durch das Reichsgesetz vom 25. März 1899 erstreckt bis zum 31. März 
1904. Endlich wurde durch das Reichsgesetz vom 15. April 1905, Art. I (Reichsgesetz- 
bl. S. 249) Art. 59, Abs. 1 abgeändert und die zweijährige Dienstzeit für alle Truppen 
mit Ausnahme der Kavallerie und reitenden Feldartillerie, verfassungsmäßig festge- 
setzt und allen Wehrpflichtigen, welche den aktiven Dienst drei Jahre hindurch ge- 
leistet haben, dafür eine Verkürzung der Dienstzeit in der Landwehr I. Aufgebots 
um zwei Jahre gewährt. 
4) Reichsgesetz vom 11. Februar 1888, 8 3, 24. 
5) Reichsgesetz vom 15. April 1905, Art. II, 8 2.
	        
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