Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 149 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt es ob, die Einleitung der 
gerichtlichen Untersuchung herbeizuführen '). 
Ill. Die Entscheidung über die Dienstpflicht. 
Die allgemeine Wehrpflicht ist, wie bereits bemerkt wurde, keine 
allgemeine und gleiche Dienstpflicht, d. h. nicht jeder Wehrpflich- 
tige ist dienstpflichtig. Die Einziehung der Wehrpflichtigen zum Dienst 
ist vielmehr abhängig von ihrer Würdigkeit, ihrer Tauglichkeit, ihren 
bürgerlichen Verhältnissen und von der Rangierung der Militärpflich- 
tigen. Ueber jeden Militärpflichtigen findet daher eine Untersuchung 
und Entscheidung hinsichtlich seiner Dienstpflicht statt. Hierbei ist 
der Rechtsweg ausgeschlossen, die Gerichte sind nicht zuständig, ein 
Prozeßverfahren findet nicht stait; auch die Verwaltungsgerichte kön- 
nen nicht angerufen werden. Die Entscheidung liegt vielmehr aus- 
schließlich den Ersatzbehörden, d. h. den mit den ständigen 
Geschäften der Heeresergänzung betrauten Verwaltungsbehörden, ob. 
1. Die zur Entscheidung kompetenten Behörden. 
Dieselben sind aus militärischen und bürgerlichen Elementen zusam- 
mengesetzt, da bei der Rekrutierung nicht ausschließlich militärische 
Interessen in Betracht kommen. Sie sind in vier Instanzen gegliedert. 
Die erste Instanz ist die Ersatzkommission. Sie wird für den 
Aushebungsbezirk gebildet und besteht aus einem Offizier, in der Regel 
dem Landwehrbezirkskommandeur, und einem Verwaltungsbeamten 
des Bezirks, oder wo ein solcher Beamter fehlt, einem besonders zu 
diesem Zwecke bestellten bürgerlichen Mitgliede ?). Die zweite Instanz 
bildet die Oberersatzkommission für den Infanteriebrigade- 
bezirk; sie besteht aus einem höheren Offizier, in der Regel dem In- 
fanteriebrigadekommandeur, und aus einem höheren Verwaltungsbe- 
amten°). Die dritte Instanz fungiert für den Armeekorpsbezirk; 
sie wird gebildet durch den kommandierenden General des Armee- 
korps in Gemeinschaft mit dem Chef einer Provinzial- oder Landes- 
behörde, sofern nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere 
Behörden bestellt sind *). Die Oberaufsicht über die Geschäftstätigkeit 
der Ersatzbehörden und die oberste Leitung der Heeresergänzung wird 
von den zuständigen Kriegsministerien in Gemeinschaft mit den ober- 
sten Zivilverwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten geführt °). 
1) Wehrordnung 8 65, Ziff. 3. 
2) Militärgesetz $ 30, Ziff. 3a. Durch das Reichsgesetz vom 22. Juli 1913, Art. ], 
Ziff. 7 wurde ein Zusatz hinzugefügt, welcher die Uebertragung der Entscheidungen 
über Militärpflichtige, welche in einem Schutzgebiet oder im Ausland leben, dem 
Reichskanzler vorbehält. | 
3) Militärgesetz $ 30, Ziff. 3b (Novelle vom 31. März 1885). 
4) Militärgesetz 8 30, Ziff. 3c. Ein Verzeichnis der „Ersatzbehörden dritter In- 
stanz“ und ihrer Zusammensetzung im ganzen Bundesgebiet mit Einschluß Bayerns, 
Sachsens und Württembergs enthält die Wehrordnung 8 2, Ziff. 3. 
5) Militärgesetz $ 30, Ziff. 3d. Ein Verzeichnis dieser Behörden enthält die 
Wehrordnung $ 2, Ziff. 2.
	        
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