Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 171 
der Verpflichtung zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung, auf 
zwei Jahre beurlaubt werden‘). Der Dispens wird durch die Land- 
wehrbezirkskommandos erteilt?.. Wenn der Beurlaubte durch Be- 
scheinigung des Gouverneurs oder Konsuls nachweist, daß er sich in 
einem der erwähnten Länder eine feste Stellung als Kaufmann, Ge- 
werbetreibender usw. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Ent- 
lassung aus dem Militärverhältnisse verlängert werden. Wenn der 
Beurlaubte aber in einem europäischen Lande oder in einem Küsten- 
lande des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres lebt, so gilt diese 
Bestimmung für ihn nur dann, wenn die feste Stellung bei Erfüllung 
der gewöhnlichen Dienstpflichten gefährdet sein würde °). Hat der 
Beurlaubte die feste Stellung in einem außereuropäischen und nicht 
zu den Küstenländern des Mittelländischen oder Schwarzen Meeres 
gehörenden Lande erworben, so kann er auch von der Verpflichtung 
zur Rückkehr im Falle einer Mobilmachung befreit werden °). 
3. Dieaußerordentlichen Dienstpflichten (im Falle 
der Mobilmachung). , 
Die Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr sind ver- 
pflichtet, bei notwendigen Verstärkungen oder Mobilmachungen des 
Heeres beziehentlich bei Ausrüstung der Flotte der Einberufung zur 
Fahne (zur Flotte) Folge zu leisten °. Die Einberufung erfolgt auf 
Befehl des Kaisers; in dem Falle, daß Teile des Bundesgebietes in 
Kriegszustand erklärt werden, sind die kommandierenden Generale 
zur Einberufung befugt °). In Bayern erfolgt die Einberufung auf Ver- 
anlassung des Kaisers durch den König von Bayern’). Die Marn- 
schaften gehören von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis 
zum Ablauf des Tages ihrer Wiederentlassung zum aktiven Heere °); 
während dieser Zeit sind sie zum aktiven Dienst verpflichtet, und die 
1) Militärgesetz 8 59, Abs. 1 (Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 1913). 
2) Wehrordnung $ 111, Ziff.3 und 4. 
3) Militärgesetz $ 59, Abs. 2 (Fassung vom 22. Juli 1918). Den Personen der 
Land- und Seewehr zweiten Aufgebotes sind noch weitergehende Vergünstigungen 
eingeräumt. Gesetz vom 11. Februar 1888 S4 und $ 21, Ziff. 4. 
4) Militärgesetz 859, Abs. 3 (Fassung vom 22. Juli 1913). 
5) Militärgesetz $S 63. Die in den Schutzgebieten sich dauernd aufhaltenden 
Personen des Beurlaubtenstandes können in Fällen von Gefahr zu notwendigen Ver- 
stärkungen der Schutztruppe herangezogen werden. Die Einberufung erfolgt durch 
kaiserliche Verordnung; in dringenden Fällen durch den obersten Beamten des Schutz- 
gebietes. Schutztruppengesetz vom 18. Juli 1896, $ 19. (Reichsgesetzbl. S. 657.) Vgl. 
für Kiautschou die Verordnung vom 27. Februar 1899, Ziff.5. (Marineverordnungsbl. 
1899, Nr. 5, Anhang.) 
6) Wehrgesetz 88. Die Einberufungen erfolgen entweder durch Gestellungsordres, 
oder durch öffentlichen Aufruf, oder auf sonstige der Kriegslage angemessene Weise. 
Wehrordnung $ 118, Ziff. 7. Heerordnung $ 42. Marineordnung $ 52. Vgl. auch Militär- 
gesetz S 70. 
7) Bündnisvertrag vom 23. November 1870 III, 85, III Abs. 5. 
8) Militärgesetz $ 38.
	        
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