172 8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
oben entwickelten Rechtssätze von der aktiven Dienst-
pflicht finden auf sie vollständige und ausnahmslose Anwendung.
Ueber die Einberufung gelten im einzelnen folgende Rechtsregeln:
a) Die Einberufung erfolgt, nach Maßgabe des Bedarfs und soweit
die militärischen Interessen es gestatten, nach den Jahresklassen,
mit der jüngsten beginnend !. Demgemäß werden die Mannschaften
der Reserve und Landwehr in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter
eingeteilt?).. Diese regelmäßige, durch das Alter bestimmte Reihenfolge
kann jedoch wegen dringender häuslicher oder gewerblicher Verhält-
nisse oder wegen Unabkömmnlichkeit aus einer Stellung im öffentlichen
Dienst modifiziert werden; hiernach unterscheidet man das Zurück-
stellungsverfahren und das Unabkömmlichkeitsverfahren.
a) Das Zurückstellungsverfahren. Die Zurückstellungs-
gründe sind gesetzlich nicht fixiert; das Militärgesetz 8 64 erwähnt
nur dringende häusliche und gewerbliche Verhältnisse; die Wehrord-
nung $ 118, Ziff. 3 und 8 122 spezialisiert dieselben aber und bildet
dadurch eine Ergänzung des Militärgesetzes °). Die Gesuche um Zurück-
stellung sind bei dem Vorsteher der Gemeinde anzubringen, welcher
dieselben prüft und eine Nachweisung aufstellt, aus der nicht nur die
militärischen, bürgerlichen und Vermögensverhältnisse der Bittsteller,
sondern auch die obwaltenden besonderen Umstände ersichtlich sind,
durch welche eine zeitweise Zurückstellung bedingt werden kann ‘).
Die Gesuche nebst diesen Nachweisungen sind an den Zivilvorsitzen-
den der Ersatzkommission einzureichen. Die Entscheidung darüber
erfolgt durch die verstärkten Ersatzbehörden ’). Gegen die Ent-
scheidung der verstärkten Ersatzkommission ®) steht dem ständigen
militärischen Mitgliede die Erhebung des Einspruchs zu, in welchem
Falle die endgültige Entscheidung lediglich durch die ständigen
Mitglieder der Oberersatzkommission erfolgt”). Die Berücksichtigung
der Klassifikationsgründe findet in der Art statt, daß Reservisten hinter
die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie,
Landwehrmannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen
auch einzelne Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Land-
wehr zweiten Aufgebots zeitweise zurückgestellt werden 3). Die Ent-
scheidungen behalten ihre Gültigkeit nur bis zum nächsten Zurück-
stellungstermin und erlöschen, wenn Mannschaften aus einem Aus-
1) Militärgesetz 8 63.
2) Militärgesetz 8 62, Abs. 1. Vgl. über Zurückversetzung in eine jüngere Klasse
zur Strafe Militärgesetz 8 62, Abs. 3 und $ 67.
3) Die Gründe sind an erheblich strengere Voraussetzungen gebunden als die
Zurückstellungsgründe der Militärpflichtigen bei Erfüllung der aktiven Dienstpflicht
im Frieden. Für die Marine vgl. Marineordnung $ 52, Ziff. 6.
4) Wehrordnung $ 123, Ziff. 1. 5) Militärgesetz 8 50, Ziff. 4d.
6) Dieselbe erfolgt nach den im Militärgesetz $ 30, Ziff.5 gegebenen Regeln.
7) Militärgesetz $ 30, Ziff. 7, Abs. 2.
8) Militärgesetz $ 64, Abs. 1. Gesetz vom 2. Februar 1888 8 6.