Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 106. Die gesetzliche Wehrpflicht. 175 
hebungsbezirk in einen anderen verziehen !,. In keinem Aushebungs- 
bezirk darf die Zahl der hinter den letzten Jahrgang der Reserve 
zurückgestellten Mannschaften zwei Prozent der Reserve, die Zahl der 
hinter den letzten Jahrgang der Landwehr zweiten Aufgebotes zurück- 
gestellten Mannschaften drei Prozent der Reserve und der gesamten 
Landwehr übersteigen ?). 
BB) Das Unabkömmlichkeitsverfahren. Als unab- 
kömmlich können reklamiert werden Reichs-, Staats- und Kommunal- 
beamte, ferner Angestellte der Eisenbahnen ?) und endlich Personen, 
welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb 
des Bundesgebietes bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden. Un- 
abkömmlich sind dieselben nur dann, wenn ihre Stellen selbst vorüber- 
gehend nicht offen gelassen werden können und eine geeignete Ver- 
tretung nicht zu ermöglichen ist); unter ihnen dürfen in erster Reihe 
nur solche Beamte berücksichtigt werden, welche in ihren Zivilver- 
hältnissen für militärische Zwecke wirksam sind. Im Interesse der 
Marine endlich können die im 8 53 der Marineordnung aufgeführten 
Personen reklamiert werden. Die Bescheinigung der Unabkömmlich- 
keit erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesregierungen durch 
den Chef derjenigen Zivilbehörde, bei oder unter welcher der Zivil- 
beamte angestellt ist °); hinsichtlich der für die Marine unentbehrlichen 
Personen wird die Unabkömmlichkeit vom Staatssekretär des Reichs- 
marineamts festgestellt. Jede zur Erteilung solcher Atteste berechtigte 
Behörde trägt die für unabkömmlich erklärten Beamten in eine Liste 
ein und teilt zum 1. Dezember jedes Jahres diese Liste, sowie zum 
1. Juni eine Nachtragsliste dem Provinzial-Generalkommando mit, in 
dessen Bezirk die Beamten militärisch kontrolliert werden. Die General- 
kommandos prüfen diese Listen; im Beanstandungsfalle werden sie 
dem zuständigen Ministerium, zu dessen Ressort die Zivilbehörde ge- 
hört, zur Bestätigung oder Abänderung vorgelegt‘. Unabkömmlich- 
keitserklärungen im Moment der Einberufung sind unzulässig’). Die 
Wirkung der Unabkömmlichkeitserklärung besteht in der Zurück- 
stellung hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zweiten Auf- 
gebots bzw. des Landsturms; sobald diese Jahresklasse einberufen wird, 
erlischt jedes Anrecht auf Zurückstellung 2). 
1) Wehrordnung $ 123, Ziff.5, 6. Ueber außerterminliche Klassifikation vgl. Wehr- 
ordnung 8 124. 
2) Militärgesetz 8 64, Abs. 2. Wehrordnung $ 118 Ziff. 3. 
3) Ueber die Zurückstellung des dienstpflichtigen Eisenbahnpersonals vom Waffen- 
dienst sind detaillierte Vorschriften in der Wehrordnung $ 128 (Verordnung vom 20. No- 
vember 1893) erlassen. 
4) Militärgesetz 8 65, Abs. 1. 5) Wehrordnung $ 125, 126. 
6) Wehrordnung $ 126, Ziff. 3. 7) Ebendaselbst Ziff. 4. 
8) Militärgesetz $ 65. Wehrordnung $ 125, Ziff.8. — Wann die hinter die letzte 
Jahresklasse der Landwehr Zurückgestellten einzuberufen sind, bestimmt das Kriegs- 
ministerium. Heerordnung $ 42, Ziff. 12. Die im Interesse der Marine unab-
	        
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