Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 193 
die Ergänzung des Offizierkorps der Marine; die jetzt gel- 
tenden Bestimmungen sind enthalten in der Verordnung vom 
29. Juli 1893, ferner des Maschineningenieurskorps der Marine, 
der Sanitätsoffizierkorps des Heeres und der Marine und des Veterinär- 
offizierkorps. 
2. Die dienstlichen Pflichten der Offiziere im 
aktiven Dienst. 
Offiziere haben ganz dieselben Pflichten wie andere Beamte, näm- 
lich die Pflicht zur Verwaltung des übertragenen Amtes (Kommandos), 
die Pflicht zur Treue und zum Gehorsam und die Pflicht eines ach- 
tungswürdigen Verhaltens'.. Daß die Dienstverrichtungen andere sind 
wie die im Zivildienst, daß die Betätigung der Treue und des Gehor- 
sams unter gewissen Umständen, namentlich im Kriege, den Offizieren 
eine Gefährdung des eigenen Lebens und der Gesundheit, eine Selbst- 
aufopferung, auferlegt, wie sie anderen Beamten gewöhnlich nicht zu- 
gemutet wird, und daß der Begriff des achtungswürdigen Verhaltens 
durch die Sitten und Anschauungen der Standes- und Berufsgenossen 
eigentümlich modifiziert ist, dies alles begründet zwar eine sehr be- 
deutende tatsächliche Verschiedenheit zwischen der Dienstpflicht eines 
Offiziers und derjenigen eines Beamten im gewöhnlichen Sinne, ein 
juristischer Unterschied ist aber darin nicht zu finden. Die 
Rechtsnormen sind durchaus identisch. Dagegen sind die recht- 
lichen Mittel zur Erzwingung der Pflichterfüllung stärkere; die 
Rechtsfolgen der Pflichtverletzung sind schwerere. Im allgemeinen 
gilt hier als sehr einfacher und durchgreifender Grundsatz: die Ver- 
letzung derfreiwilligübernommenenMilitärdienst- 
pflicht wird ganz ebenso behandelt wie die Ver- 
letzung der gesetzlichen Dienstpflichtbeiden Fah- 
nen. Der Begriff »der Personen des Soldatenstandes« umfaßt beide 
Kategorien von Dienstpflichtigen, und beiden gegenüber kommen völlig 
dieselben Rechtsmittel zur Anwendung, um sie zur Erfüllung ihrer 
Pflicht anzuhalten. Das Militärstrafgesetzbuch und die Disziplinar- 
strafordnung, sowie die übrigen hier in Betracht kommenden speziel- 
len Verordnungen unterscheiden nicht nach dem Rechtsgrunde 
der Dienstpflicht, sondern, soweit überhaupt unter den Personen des 
Soldatenstandes ein Unterschied anerkannt wird, lediglich nach dem 
militärischen Dienstrange, so daß zwar für Offiziere teilweise an- 
dere Rechtsregeln gelten, wie für Unteroffiziere und Gemeine, z. B. 
hinsichtlich der Strafen, aber nicht für Berufsoffiziere andere wie für 
Offiziere des Beurlaubtenstandes. Dies gilt im Prinzip selbst für die 
Strafe der Dienstentlassung; im praktischen Erfolge aber besteht hier 
allerdings eine Verschiedenheit, indem sie für die Offiziere des Beur- 
1) Vgl. oben Bd. 1, $ 47.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.