Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

202 $ 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht. 
mit Pension (Wartegeld, Inaktivitätsgehalt). Das Recht des Kon- 
tingentsherrn, bei der Stellung zur Disposition die gesetzmäßige Pen- 
sion zu bewilligen, ist reichsgesetzlich ausdrücklich anerkannt worden }). 
Die Dienstzeit wird, insoweit dieselbe für die Höhe der Pension in 
Betracht kommt, bis zum Tage, an welchem die Ordre der Dispositions- 
stellung ergangen ist, gerechnet); bei einer Wiederverwendung des 
zur Disposition gestellten Offiziers im aktiven Dienst und in einer 
etatsmäßigen Stellung erhöht sich der Pensionsanspruch nach Maßgabe 
der Gesamtdienstzeit ?). 
Die zur Disposition gestellten Offiziere bleiben Personen des Sol- 
datenstandes ®); sie unterliegen allen für diese Personen geltenden 
Rechtsvorschriften sowohl des Militärgesetzes als des Militärstrafgesetz- 
buchs; sie sind zum Tragen der Uniform befugt, ohne daß es einer 
besonderen Verleihung dieses Rechtes bedarf; die Kompetenz der Mili- 
tärgerichte dauert ihnen gegenüber unverändert fort’), die Verordnung 
über die Ehrengerichte findet auf sie Anwendung). Insbesondere hört 
ihre Dienstverpflichtung quoad ius nicht auf’); die Erfüllung 
derselben wird von ihnen nur tatsächlich nicht in Anspruch genom- 
men; sie müssen daher einem Befehl zum Wiedereintritt in den Dienst, 
nicht nur im Falle der Mobilmachung, sondern auch in Friedensver- 
hältnissen, unverzüglich Folge leisten®). Obwohl die zur Disposition 
gestellten Offiziere nicht zu den Personen des Beurlaubtenstandes ge- 
hören °), insbesondere also ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten ein 
Gewerbe nicht betreiben dürfen'®), so haben sie doch das Recht, ihren 
1) Gesetz vom 27. Juni 1871, $ 38 (Reichsgesetzbl. S. 284). Vgl. $ 5 desselben 
Gesetzes. 
2) Gesetz vom 27. Juni 1871, $ 18, Abs. 1. 3) Ebendaselbst 8 21. 
4) Die Frage ist bestritten. Die richtige Ansicht ist am besten dargelegt von 
Hecker in Goltdammers Archiv für Strafrecht 1883, S.395 ff. Zustimmend Meyer- 
Dochow, Verwaltungsrecht S. 561; Schulze II, S. 300; Erhard in Dietz Hand- 
wörterb. S. 595; für die entgegengesetzte Ansicht vgl. Haas in Goltdammers Arclıiv 
1883, S. 210 ff.; 1884, S. 334 und einen Erlaß des preuß. Kriegsministeriums vom 
15. Februar 1884 bei Solms, Wehrordnung S. 250 (Hecker im Wörterb. des Ver- 
waltungsrechts II, S. 128). Unrichtig auch in diesem Punkt Arndt S. 554. 
5) Militärstrafgerichtsordnung 8 1, Ziff. 2. 
6) Verordnung vom 2. Mai 1874, $ 4, Ziff. 5. . 
7) Es ist dies ausdrücklich ausgesprochen in der Kabinettsordre vom 11. Juli 
1822 (Kamptz, Jahrb. Bd. 22, S.88), welche die Grundlage des gegenwärtigen Rechts 
bildet. Vgl. auch Kabinettsordre vom 4. Mai 1837 (Preuß. Gesetzessamml. 1837, S. 98). 
Für Bayern Verordnung vom 19. April 1875; Bayer. Militärverordnungsbl. S. 159 ff., 
Beil. 7. 
8) In Mobilmachungsfällen sind die Generalkommandos beziehentl. das 
Oberkommando der Marine ermächtigt, Offiziere z. D. aller Grade — unter Vorbehalt 
der königl. Genehmigung — dienstlich zu verwenden. Kriegsministeriumsreskr. vom 
10. September 1858 (bei v. Helldorff Tl.IIL, Abt.1, S. 42). Marineordnung Anlage 
13 zu 8 61. 
9) Vgl. Militärgesetz $ 56. 
10) Militärgesetz $ 43. Dagegen findet $ 47 dieses Gesetzes auf die Offiziere a. D. 
keine Anwendung. Siehe $ 108, II, 6.
	        
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