Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

232 8 108. Einfluß d. Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse. 
den Verlobten die Dispensation von dem Aufgebot oder eine Beschei- 
nigung des zuständigen Standesbeamten über das erfolgte Aufgebot 
und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntnis gekommen sind, 
vorzulegen, worauf derselbe über die Eheschließung eine Urkunde 
aufnimmt, welche die im $ 54 des Gesetzes vom 6. Februar 1875 be- 
stimmten Angaben enthalten soll. Auf dieser Urkunde hat der Mili- 
tärbefehlshaber (Divisionskommandeur), welcher den Stellvertreter be- 
stellt hat, diese Bestellung zu bescheinigen; dieselbe ist alsdann dem 
zuständigen (oder einem von mehreren zuständigen) Standesbeamten 
behufs der Eintragung in das Heiratsregister zu übersenden. Eine 
Abschrift der Urkunde wird bei der Militärbehörde aufbewahrt '). Für 
die Beurkundung der Sterbefälle von Militärpersonen, welche ihr 
Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, macht 
es keinen Unterschied, ob die Sterbefälle innerhalb oder außerhalb 
des Gebietes des Deutschen Reichs erfolgen. Die Eintragung in das 
Sterberegister erfolgt auf Grund einer schriftlichen dienstlich be- 
glaubigten Anzeige, welche einen Vermerk über die Todesursache 
enthalten soll, und welche zu erstatten ist, sobald der Sterbefall und 
die Persönlichkeit des Verstorbenen durch dienstliche Ermittlung fest- 
gestellt ist?). Die Anzeige erfolgt durch den Vorstand der Militärbe- 
hörde beziehentlich durch den Regimentskommandeur oder den im 
gleichen Verhältnis stehenden Befehlshaber der Truppe oder durch 
den Kommandeur des betreffenden Ersatztruppenteils?).. Sobald die 
Militärpersonen in ihr Standquartier zurückgekehrt sind, oder nachdem 
die Truppe (Behörde), zu welcher sie gehörten, demobil geworden 
oder aufgelöst ist, kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
zur Anwendung‘). 
5. Der Vollständigkeit wegen mag auch die im $ 15 des BGB.s 
geregelte Kriegsverschollenheit hier erwähnt werden. Mit 
dem militärischen Dienstverhältnis haben diese Bestimmungen aber 
keinen inneren Zusammenhang, denn sie gelten auch für diejenigen 
Personen, welche als Angehörige irgend einer (auch ausländischen) 
bewaffneten Macht an einem Kriege teilgenommen haben und zwar 
auch dann, wenn sie sich in einem Amts- oder Dienstverhältnis oder 
zum Zwecke freiwilliger Hilfeleistung bei der bewaffneten Macht be- 
funden haben. 
1) Vgl. S 8-10 der angef. Verordnung. 
2) 813 a.a.0. Vgl. dazu den Erlaß des preuß. Kriegsministers vom 11. September 
1874 (Armeeverordnungsbl. S. 190). 
3814 2.2.0. 
4) 816 a.2.0.
	        
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