234 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schleswig-holsteinschen Ar-
mee wurden vom Norddeutschen Bunde Pensionen bewilligt, welche
nach Maßgabe der für die preußische Armee geltenden Vorschriften
sich berechnen '}).
Nach der Beendigung des französischen Krieges wurde das Mili-
tärversorgungswesen in einem umfassenden und für das ganze Reich
geltenden Gesetze geregelt, welches sowohl materiell wie formell auf
den älteren preußischen Vorschriften beruht’). Es ist dies das Reichs-
gesetz, betreffend die Pensionierung und Versorgung der Militärper-
sonen des Reichsheeres und der kaiserlichen Marine, sowie die Be-
willigungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 27. Juni
1871 (Reichsgesetzbl. S. 275). Dieses Gesetz ist in zahlreichen Punkten
abgeändert und ergänzt worden durch die Reichsgesetze vom 4. April
1874 (Reichsgesetzbl. S. 25), vom 21. April 1886 (Reichsgesetzbl. S. 78)
und vom 22. Mai 1893 (Reichsgesetzbl. S. 171). Hierzu kam das Ge-
setz, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldaten-
standes infolge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichsge-
setzbl. S. 53), welches mit Rücksicht auf die Reform der Arbeiter-
Unfallversicherung durch das Gesetz vom 18. Juni 1901 abgeändert
und in neuer Fassung verkündigt worden ist (Militär-Unfallgesetz).
An die Stelle aller dieser Gesetze sind jetzt getreten:
Das Gesetz vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzbl. S. 565) über
die Pensionierung der Offiziere, einschließlich der Sanitäts- und
Veterinäroffiziere (Offizierpensionsgesetz) und
das Gesetz vom 31. Mai 1906 (Reichsgesetzbl. S. 595) über
die Pensionen der Unterklassen und Mannschaften (Mann-
schaftspensionsgesetz); es istin einigen Bestimmungen abgeändert durch
das Gesetz vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 496) Art. III.
Jedes dieser beiden Gesetze zerfällt in drei Teile, von denen der
erste das Heer, der zweite die Marine, der dritte die Schutztruppen
betrifft.
Ausführungsbestimmungen zu beiden Gesetzen hat der Bundesrat
am 19. Juni 1906 erlassen und im Zentralbl. S. 659 ff. bekannt ge-
macht).
Oldenburg Art.20 und Schlußprotokoll Art.1; Thüringische Staaten (von
1867) Art. 9; Anhalt (1867) Art. 9, Schwarzburg (1867) Art.7,Abs.3 und 4; Lippe-
Detmold (1867) Art. 7; Schaumburg-Lippe (1867) Art.7; Lübeck 8 17—19;
Hamburg $26ff.;, Bremen $S34ff.
1) Bundesgesetz vom 14. Juni 1868 (Bundesgesetzbl. S. 35) für die Offiziere und
oberen Militärbeamten. Bundesgesetz vom 3. März 1870 (Bundesgesetzbl. S. 39) für
die Personen der Unterklassen. Beide Gesetze sind zu Reichsgesetzen erklärt worden
in Baden und Hessen, sowie in Württemberg durch die Verfassungsbündnisse, in
Bayern durch Reichsgesetz vom 22. April 1871, 82, I, 4 und 11.
2) Inzwischen war auch in Bayern ein Militärpensionsgesetz vom 28. Mai 1868
ergangen, welches sich an die preußischen Gesetze vom 6. Juli 1865 und 9. Februar
1867 anschloß.
3) Die Frage, ob das Bayern zustehende Sonderrecht in Militärangelegenheiten