242 8109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf Personen der Unterklassen,
welche Empfänger der Kriegszulage sind, wenn ihr jährliches Gesamt-
einkommen nicht 600 Mark erreicht (Mannschaftspensionsgesetz $ 26).
8. Ueber die Ansprüche der Beamten des Heeres, der Marine
und der Schutztruppen auf die in vorstehendem erwähnten Zulagen und
Pensionserhöhungen vgl. das Offizierpensionsgesetz & 32, 59, 72.
9. Ehrenzulageandielnhaber des Eisernen Kreu-
zes von 1870/71. Diejenigen Personen, welche im Kriege gegen
Frankreich von 1870/71 in den Unterklassen bis zum Feldwebel ein-
schließlich das Eiserne Kreuz erster Klasse erworben haben, oder welche
unter denselben Voraussetzungen das Eiserne Kreuz zweiter Klasse
erhalten haben und daneben das preußische Militärehrenzeichen zweiter
Klasse oder eine diesem gleichzuachtende militärische Dienstauszeich-
nung eines andern deutschen Bundesstaates besitzen!), erhalten eine
Ehrenzulage von 3 Mark monatlich: Invalidität ist keine Voraus-
setzung dieses Anspruchs: Die Ehrenzulage wird lebenslänglich ge-
währt; der Anspruch auf dieselbe erlischt mit dem Eintritt der Rechts-
kraft eines strafgerichtlichen Erkenntnisses, welches den Verlust der
Orden zur Folge hat. Reichsgesetz vom 2. Juni 1878 (Reichsgesetzbl.
Ss. 99).
10. Nach dem Reichsgesetz vom 22. Mai 1895 (Reichsgesetzbl. S. 237)
werden Beihilfen solchen Personen des Unteroffizier- und Mann-
schaftsstandes des Heeres und der Marine gewährt, welche an dem
Feldzug von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 ge-
führten Kriegen ehrenvollen Anteil genommen haben und sich wegen
dauernder gänzlicher Erwerbsunfähigkeit in unterstützungsbedürftiger
Lage befinden. Art. I, Ziff. 32). Ausgeschlossen sind Personen, welche
aus Reichsmitteln gesetzliche Invalidenpensionen oder entsprechende
sonstige Zuwendungen beziehen; ferner Personen, welche nach ihrer
Lebensführung der beabsichtigten Fürsorge als unwürdig anzusehen
sind; endlich Personen, welche sich nicht im Besitze der Reichsan-
gehörigkeit befinden. Art. III, $ 2. Die Zahlungen waren aus dem
Reichsinvalidenfonds zu zahlen bis das Reichsgesetz vom 9. Juni 1906
(Reichsgesetzbl. S. 730) den Invalidenfonds hiervon entlastete und diese
Ausgaben auf den Reichshaushaltsetat übernahm. Durch das Reichs-
gesetz vom 19. Mai 1913 (Reichsgesetzbl. S. 297) wurden die Beihilfen
auf den Betrag von 150 Mark jährlich erhöht und den Witwen der
1) Die Bestimmung darüber, welche Ehrenzeichen dies sind, ist dem Kaiser
übertragen. Sie ist ergangen in dem Erlaß vom 19. November 1878 (Reichsgesetzbl.
S. 861). Die Auszeichnung muß in den seit 1866 mit Preußen verbundenen Landes-
teilen vor deren Vereinigung, in den übrigen Bundesstaaten vor dem Kriege von
1870/71 verliehen worden sein.
2) Elsaß-Lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere
den Feldzug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden
sind, dürfen gleichfalls bei der Gewährung von Beihilfen berücksichtigt werden.
Gesetz Art. III, $ 5, Abs. 2.