8 111. Die Friedensleistungen. 269
b) Der mit Verpflegung Einquartierte — ohne Unterschied des
militärischen Rangs — muß sich in der Regel mit der Kost des Quar-
tiergebers begnügen. Im Falle des Streitess muß ihm aber dasjenige
in gehöriger Zubereitung gewährt werden, was er nach dem Regle-
ment bei einer Verpflegung aus dem Magazine zu fordern berechtigt
sein würde!)
2. Geltendmachung.
a) Die Verpflichtung zur Naturalverpflegung tritt ein auf Grund
der von den zuständigen Zivilbehörden ausgestellten Marsch-
routen; nur in dringenden Fällen kann die zuständige Militär-
behörde die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und, wenn
diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen
unmittelbar requirieren ?). Alle Requisitionen der Militärbehörden, so-
wohl die an die Zivilbehörden wegen Ausstellung der Marschrouten
als auch die unmittelbar an die Gemeinden oder Quartiergeber gerich-
teten, müssen schriftlich erfolgen und Umfang, Ort und Zeit der in
Anspruch zu nehmenden Leistung genau bezeichnen. Ebenso ist über
die erfolgte Marschverpflegung von der Militärbehörde oder dem Kom-
mandoführer eine schriftliche Bescheinigung zu erteilen’).
b) Die örtliche Verteilung der Leistung erfolgt wie die Verteilung
der Einquartierung durch die zuständige Zivilbehörde auf die Gemein-
den im ganzen. Ebenso gelten für die Unterverteilung dieselben Re-
geln, wie sie das Quartierleistungsgesetz aufstell. Die Gemeinden
können die Leistungen aber auch ohne Unterverteilung für eigene
Rechnung übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hier-
durch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach Verhält-
nis ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung umlegen oder ohne wei-
teres aus der Gemeindekasse bestreiten. Die Gemeindevorstände sind
befugt, die Leistungspflichtigen durch administrative Zwangsmittel zur
Erfüllung ihrer Obliegenheiten anzuhalten, beziehungsweise den auf
sie entfallenden Kostenbetrag auf dem für die Einziehung der Ge-
meindeabgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben ?).
c) Die Vorstände der Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke
sind verpflichtet, für die rechtzeitige Beschaffung der Marschverpfle-
gung zu sorgen. Unterläßt ein Gemeindevorstand die Erfüllung dieser
Pflicht, so ist bei Gefahr im Verzuge die Militärbehörde be-
—
1) Die Art und Menge der zu. liefernden Nahrungsmittel ist in den Ausführungs-
bestimmungen im einzelnen festgesetzt. BReichsgesetzbl. 1898, S. 928. Offiziere,
Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte sind nicht verpflichtet, von den Quartier-
gebern die Verpflegung zu entnehmen; sie sind aber dazu berechtigt und haben in
diesem Falle „eine angemessene Bewirtung“ zu beanspruchen.
2) Naturalleistungsgesetz 8 6, Abs. 1 u. 2.
3) Naturalleistungsgesetz $ 6, Abs. 3. Ausf.-Bestimmungen von 1898 zu $ 6.
Derselben sind die erforderlichen Formulare beigefügt.
4) Naturalleistungsgesetz $ 7, Abs. 1-5. Ausf.-Bestimmungen $ 7.