Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

& 111. Die Friedensleistungen. 277 
rates erlassene kaiserliche Verordnung vom 11. Februar 1888 (Reichs- 
gesetzbl. S. 25), an deren Stelle jetzt die Militärtransportordnung 
für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichsgesetzbl. S. 15) getreten 
ist!). Sie betrifft sowohl die Friedens- als die Kriegsleistungen der 
Eisenbahnen und erteilt dem Reichskanzler die Ermächtigung zur Er- 
gänzung und Abänderung der in den Anlagen enthaltenen techni- 
schen Vorschriften. Sie findet auf alle Eisenbahnen Deutschlands 
Anwendung, welche mit Lokomotiven oder anderen mechanischen 
Motoren betrieben werden. 
Die Ausführung der Militärtransporte erfordert ein Zusammen- 
wirken der Militärbehörden und der Eisenbahnverwaltungen. In 
dieser Beziehung bestimmt die Transportordnung für die Zeit des 
Friedens, daß das preußische Kriegsministerium die Interessen der 
gesamten bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisen- 
bahnen zu vertreten und die Beschwerden der Militärbehörden gegen 
Eisenbahnverwaltungen und umgekehrt »der Erledigung zuzuführen« 
hat; insoweit aber bei diesen Beschwerden das Marineamt oder die 
Kriegsministerien von Bayern, Sachsen und Württemberg beteiligt 
sind, wird die Angelegenheit vom preußischen Kriegsministerium die- 
sen Behörden zur weiteren Behandlung überwiesen ?). Der Vorgesetzte 
sämtlicher (auch nicht preußischer) Militäreisenbahnbehörden ist der 
Chef des Generalstabes der Armee; die Regelung der Militärtransporte 
erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des preußischen Großen Gene- 
ralstabes, welche zu diesem Zwecke mit den Eisenbahnverwaltungen 
durch die Linienkommissionen verkehrt. Den letzteren werden 
größere Betriebsgebiete (Linien) des Eisenbahnnetzes zugewiesen und 
sie vermitteln den Verkehr zwischen der Eisenbahnabteilung und den 
Eisenbahnverwaltungen ihres Bezirks, regeln gemeinschaftlich mit den 
Eisenbahnbehörden die Militärtransporte und überwachen deren Aus- 
führung®). Nach Bedarf werden Bahnhofskommandanten eingesetzt, 
welche von der Linienkommission ihre Instruktion erhalten. Sie haben 
die militärischen Anordnungen zu handhaben und zwischen den Füh- 
rern der Militärtransporte und den Eisenbahnbeamten (Stationsvor- 
stehern) zu vermitteln ®). 
  
  
1) Eine Ergänzung für Beförderungen im Mobilmachungsfall hat die Transport- 
ordnung erhalten durch die Bestimmungen des Reichskanzlers vom 11. Juni 1901 (Reichs- 
gesetzbl. S. 207). Ergänzungen und Abänderungen der Militär-Transportordnung sind 
sehr zahlreich; fast jeder Jahrgang des Reichsgesetzblatts enthält Bekanntmachungen 
solcher Aenderungen. Vgl. z. B. Bekanntmachung vom 28. Mai 1906 (Reichsgesetzbl. 
S. 558); vom 27. April 1911 (Reichsgesetzbl. S. 192); vom 31. Januar, 10. März und 
11. Juni 1912 (Reichsgesetzbl. S. 167; 193; 394; 448; 550); vom 19. Mai 1913 (Reichs- 
gesetzbl. S. 298 fg.). 
2) Transportordnung $ 3. 
3) Daselbst $ 7, 9, 16. Das Reichsgebiet ist zu diesem Zweck in „Eisenbahn- 
linien“ eingeteilt. Die jetzige Einteilung beruht auf der Kabinettsordre vom 3. April 
1912. Armeeverordnungsbl. S. 69 ff. 4) Daselbst S 10.
	        
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