Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

278 $ 111. Die Friedensleistungen. 
Die Eisenbahnverwaltungen bestellen für den regelmäßigen ge- 
schäftlichen Verkehr mit den Militäreisenbahnbehörden einen »Bevoll- 
mächtigten für Militärangelegenheiten«; für die Ablassung von Extra- 
zügen, die Beförderung von Militärtransporten mit den Zügen des 
öffentlichen Verkehrs und für die bei der Ausführung an Ort und 
Stelle erforderlichen Anordnungen werden sie durch ihre Lokalbeam- 
ten, Stationsvorsteher und Zugführer vertreten. Bei der Handhabung 
der Bahnpolizei sind die Eisenbahnbeamten in der Regel darauf be- 
schränkt, auf die zu befolgenden Vorschriften aufmerksam zu machen 
und nach Umständen das Eingreifen des Transportführers nachzu- 
suchen; zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines 
Militärtransportes sind sie nur ausnahmsweise zur Abwendung von 
Gefahren für die Sicherheit des Betriebes und für Leben und Gesund- 
heit von Personen befugt?). 
Das Reichseisenbahnamt hat den Eisenbahnverwaltungen gegen- 
über die im Gesetz vom 27. Juni 1873 bestimmte Zuständigkeit. Das 
Reichspostamt tritt zur Sicherstellung des Postbetriebs auf den Eisen- 
bahnen für den Kriegsfall schon im Frieden mit dem Chef des Gene- 
ralstabes der Armee durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter 
ins Benehmen und bestellt einen Vertreter bei jeder Linienkommis- 
sion ?). 
Die Militärtransporte werden in kleinere und größere eingeteilt; 
die ersteren umfassen Transporte unter 300 Mann oder bis zu 15 Gü- 
terwagen. Die Transporte werden bewirkt entweder mit den (Per- 
sonen- oder Güter-)Zügen des öffentlichen Verkehrs oder mit beson- 
deren Militärzügen, und die letzteren sind entweder Militärbedarfs- 
züge, die nur im Bedarfsfalle und nach jedesmaliger gegenseitiger 
Verständigung gefahren werden sollen, deren Fahrplan aber zwischen 
den Eisenbahnverwaltungen und den Militäreisenbahnbehörden im 
voraus zu vereinbaren ist, oder Militärsonderzüge, die in jedem ein- 
zelnen Falle, wenn die Bedarfszüge nicht passend sind, besonders zu 
vereinbaren sind °). Mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs sind der 
Regel nach nur kleinere Militärtransporte zu bewirken ®). Alle Mili- 
tärtransporte sind rechtzeitig von den Militärbehörden den Eisenbahn- 
behörden schriftlich, in dringenden Fällen telegraphisch, anzumelden’). 
Jeder Transport muß mit einem Ausweis für die Fahrt versehen sein, 
welcher in einem Stück für die gesamte Strecke von der Anfangs- bis 
zur Endstation, unabhängig von der Zahl der an der Beförderung be- 
teiligten Eisenbahnverwaltungen, gilt ®). 
1) Daselbst $ 15. 2) Daselbst $ 13, 14. 
3) Daselbst S 21 ff. 4) 821, Abs. 1 und 8 30. 
5) Die näheren, sehr detaillierten und für die verschiedenen Arten der Traus- 
porte untereinander abweichenden Vorschriften sind in den $$ 16 ff. gegeben; über 
die Ausführung des Transportes und das Verhalten während desselben siehe die Be- 
stimmungen in den 88 36 ff. 
6) $ 32. Militärgut ohne Begleiter wird mit Frachtbrief aufgegeben, andere 
Transporte werden mit einem „Militärfahrschein“ versehen. Vgl. 8 50 fg. 
  
 
	        
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