282 $ 111. Die Friedensleistungen.
die Anmeldung der Entschädigungsansprüche besteht die Präklusiv-
frist von vier Wochen!). Die Besitzer von Schmieden haben eine
angemessene Vergütung für die Mitbenutzung derselben zu beanspru-
chen; hinsichtlich der Feststellung dieser Vergütung kommen dieselben
Regeln wie bei dem Ersatz der Flurschäden zur Anwendung, auch
die vierwöchentliche Anmeldungsfrist.
Der Rechtsweg behufs Feststellung der Schadenersatzansprüche
ist ausgeschlossen °).
VII. Unterstützung von Familienin den Dienst ein-
berufener Mannschaften?)
1. Voraussetzungen.
Berechtigt, Unterstützungen zu verlangen, sind die Familien der
aus der Reserve, Landwehr oder Seewehr zu Friedensübungen einbe-
rufenen Mannschaften, sowie die Familien der aus der Ersatzreserve
für die zweite oder dritte Uebung einberufenen Mannschaften, ausge-
nommen wenn der Uebungspflichtige zu denjenigen Reichs-, Staats-
oder Kommunalbeamten gehört, welche ihr persönliches Dienstein-
kommen (zufolge Militärgesetz $ 66, Abs. 2) auch in der Zeit der Ein-
berufung zum Militärdienst fortbeziehen. Welche Familienangehörige
unterstützungsberechtigt sind, bestimmt sich nach den Vorschriften des
Gesetzes vom 28. Februar 1888.
2. Umfang der Unterstützungspflicht.
Die Unterstützung berechnet sich nach dem ortsüblichen Tagelohn
für erwachsene männliche Arbeiter am Aufenthaltsorte des Einberu-
fenen und beträgt für die Ehefrau 30 Prozent, für jede der sonst
unterstützungsberechtigten Personen 10 Prozent, jedoch im Gesamtbe-
trage höchstens 60 Prozent dieses Tagelohns. Gesetz $ 2. Die Fest-
stellung erfolgt durch den Lieferungsverband, und zwar für halbmo-
natliche Fristen ®).
Liquidation ist auf Grund der Abschätzungsverhandlungen von dem Kommissar der
Landesregierung bei der Militärintendantur einzureichen, von dieser zu prüfen und
zur Zahlung anzuweisen.
1) Naturalleistungsgesetz 8 16.
2) Gesetz 8 14, Abs. 1. Ueber das vor Erlaß dieses Gesetzes geltende Recht
vgl. Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 15, S.40 fg. Ausgeschlossen
ist der Rechtsweg nur über die Höhe der Vergütung und demgemäß auch über die
Frage, ob überhaupt ein vergütungsfähiger Schaden entstanden ist, dagegen nicht
über andere streitige Rechtsfragen, namentlich darüber, wem der Schadenersatz-
anspruch zusteht. Vgl. Pachmayra.a.0. S.81g.
83) Reichsgesetz vom 10. Mai 1892 (Reichsgesetzbl. S. 661). Dazu Aus-
führungsbestimmungen des Bundesrates vom 2. Juni 1892 (Reichsgesetzbl. S. 668) und
vom 12. Dezember 1898 (Reichsgesetzbl. S. 1305). Das Gesetz verweist, soweit es
nicht Besonderes bestimmt, auf das Reichsgesetz vom 28. Februar 1888. (Siehe unten
& 112, III.)
4) Ausführungsbestimmungen vom 2. Juni 1892, $ 2—6. Für den Fall, daß die
unterstützungsberechtigten Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Auslande
haben, sind besondere Anordnungen getroffen. Vgl. Reger Bd.15, S. 102.