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3. Geltendmachung.
Der Anspruch ist bei der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts
des Unterstützungsberechtigten anzubringen !), von derselben zu prüfen
und mit der Bescheinigung der Richtigkeit an den zuständigen Lie-
ferungsverband zu übersenden, der die Zahlung anweist. Der An-
spruch erlischt, wenn die Anmeldung bei der Gemeindebehörde nicht
binnen vier Wochen nach Beendigung der Uebung erfolgt. Die ge-
zahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet, und zwar
vor Ablauf des Etatsjahres, in welchem die Zahlung stattgefunden
hat ?).
4. Der Vollständigkeit wegen ist hier zu erwähnen, daß nach dem
Beschluß des Bundesrats vom 26. März 1914 (Reichsgesetzbl. S. 57)
Aufwandsentschädigungen an Familien gewährt werden,
von denen eheliche oder den ehelichen gleichstehende Söhne durch
Ableistung ihrer gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienstpflicht im
Reichsheer, in der Marine oder in der Schutztruppe als Unteroffiziere
oder Gemeine eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt
haben. Nach den näheren Anordnungen dieses Beschlusses erhalten
solche Familien auf Verlangen aus der Reichskasse eine Entschädi-
gung in Höhe von 240 Mk. jährlich für jedes weitere Dienstjahr eines
seiner Dienstpflicht genügenden Sohnes in denselben Dienstgraden,
so lange als der Reichshaushaltsetat Mittel dafür zur Verfügung stellt.
$ 112. Die Kriegsleistungen *).
A. Allgemeine Grundsätze.
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Juni 1873 sind Ausnahme-
bestimmungen für Kriegszeiten; sie treten in Wirksamkeit von dem
1) Nähere Anordnungen über die Anmeldung enthalten die Ausführungsbestim-
mungen $ 1. Vgl. auch das Schreiben des Reichsamts des Innern vom 29. August 1892
beiReger Bd.13, S. 212.
2) Gesetz $3. Die Berechnungen sind durch Vermittelung der Zentralbehörden
der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamt des Innern vorzulegen, welches die Er-
stattung an die Landeskassen veranlaßt. Ausführungsbestimmungen $8 und 9. (Fas-
sung von 1898.)
* Gesetzgebung. Nach Gründung des Norddeutschen Bundes wurde das
preußische Gesetz vom 11. Mai .1851 (Preußische Gesetzsammlung S. 362) im
Bundesgebiet eingeführt durch Präsidialverordnung vom 7. November 1867 (Bundes-
gesetzbl. 1867, S. 125) und seine Geltung später auf Südhessen, Baden und Elsaß-
Lothringen erstreckt. In Württemberg blieb zunächst das Gesetz vom 18. Juni 1864,
in Bayern die Verordnung vom 22. Juli 1819 in Geltung. An die Stelle aller dieser
Gesetze ist getreten:
Das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873
(Reichsgezetzbl. 1873, S. 129), in Elsaß-Lothringen eingeführt durch das Gesetz vom
6. Oktober 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 1873, S. 262; im Reichsgesetzblatt
nicht verkündigt),. Die Motive zum Kriegsleistungsgesetz in den Drucksachen des
Reichstages 1873, Nr. 26. Die Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr.
Berichten S. 157 ff., 572—622, 785 ff. u. 930 ff. Zu diesem Gesetz ist eine vom Bundes-