Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

.$ 112. Die Kriegsleistungen. 283 
3. Geltendmachung. 
Der Anspruch ist bei der Gemeindebehörde des Aufenthaltsorts 
des Unterstützungsberechtigten anzubringen !), von derselben zu prüfen 
und mit der Bescheinigung der Richtigkeit an den zuständigen Lie- 
ferungsverband zu übersenden, der die Zahlung anweist. Der An- 
spruch erlischt, wenn die Anmeldung bei der Gemeindebehörde nicht 
binnen vier Wochen nach Beendigung der Uebung erfolgt. Die ge- 
zahlten Unterstützungen werden aus Reichsmitteln erstattet, und zwar 
vor Ablauf des Etatsjahres, in welchem die Zahlung stattgefunden 
hat ?). 
4. Der Vollständigkeit wegen ist hier zu erwähnen, daß nach dem 
Beschluß des Bundesrats vom 26. März 1914 (Reichsgesetzbl. S. 57) 
Aufwandsentschädigungen an Familien gewährt werden, 
von denen eheliche oder den ehelichen gleichstehende Söhne durch 
Ableistung ihrer gesetzlichen zwei- oder dreijährigen Dienstpflicht im 
Reichsheer, in der Marine oder in der Schutztruppe als Unteroffiziere 
oder Gemeine eine Gesamtdienstzeit von sechs Jahren zurückgelegt 
haben. Nach den näheren Anordnungen dieses Beschlusses erhalten 
solche Familien auf Verlangen aus der Reichskasse eine Entschädi- 
gung in Höhe von 240 Mk. jährlich für jedes weitere Dienstjahr eines 
seiner Dienstpflicht genügenden Sohnes in denselben Dienstgraden, 
so lange als der Reichshaushaltsetat Mittel dafür zur Verfügung stellt. 
$ 112. Die Kriegsleistungen *). 
A. Allgemeine Grundsätze. 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Juni 1873 sind Ausnahme- 
bestimmungen für Kriegszeiten; sie treten in Wirksamkeit von dem 
1) Nähere Anordnungen über die Anmeldung enthalten die Ausführungsbestim- 
mungen $ 1. Vgl. auch das Schreiben des Reichsamts des Innern vom 29. August 1892 
beiReger Bd.13, S. 212. 
2) Gesetz $3. Die Berechnungen sind durch Vermittelung der Zentralbehörden 
der einzelnen Bundesstaaten dem Reichsamt des Innern vorzulegen, welches die Er- 
stattung an die Landeskassen veranlaßt. Ausführungsbestimmungen $8 und 9. (Fas- 
sung von 1898.) 
* Gesetzgebung. Nach Gründung des Norddeutschen Bundes wurde das 
preußische Gesetz vom 11. Mai .1851 (Preußische Gesetzsammlung S. 362) im 
Bundesgebiet eingeführt durch Präsidialverordnung vom 7. November 1867 (Bundes- 
gesetzbl. 1867, S. 125) und seine Geltung später auf Südhessen, Baden und Elsaß- 
Lothringen erstreckt. In Württemberg blieb zunächst das Gesetz vom 18. Juni 1864, 
in Bayern die Verordnung vom 22. Juli 1819 in Geltung. An die Stelle aller dieser 
Gesetze ist getreten: 
Das Reichsgesetz über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 
(Reichsgezetzbl. 1873, S. 129), in Elsaß-Lothringen eingeführt durch das Gesetz vom 
6. Oktober 1873 (Gesetzbl. für Elsaß-Lothringen 1873, S. 262; im Reichsgesetzblatt 
nicht verkündigt),. Die Motive zum Kriegsleistungsgesetz in den Drucksachen des 
Reichstages 1873, Nr. 26. Die Verhandlungen des Reichstages in den Stenogr. 
Berichten S. 157 ff., 572—622, 785 ff. u. 930 ff. Zu diesem Gesetz ist eine vom Bundes-
	        
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