8 114. Der Reichsfiskus. 343
gewait unterworfen sind und Gebühren an die Reichskasse zahlen.
Indes ist für den Fiskus des Reiches die Freiheit von Staatssteuern
anerkannt, teils weil der Reichsfiskus in jedem einzelnen Bundes-
staate als einheimischer Fiskus zu erachten ist und die Ver-
waltungstätigkeit des Reiches im Interesse der Gesamtheit ausgeübt
wird, teils weil die Kosten des Reiches von den Bundesgliedern gemein-
schaftlich zu tragen sind. In letzterer Beziehung ist zu beachten, daß
die Kosten des Reiches, soweit sie nicht durch die eigenen Einnahmen
des letzteren gedeckt werden, durch Matrikularbeiträge der Einzel-
staaten aufgebracht werden und daher den letzteren nicht die Befugnis
zugestanden werden kann, durch eine in ihr Belieben gestellte Steuer-
gesetzgebung sich Gegenforderungen gegen den Reichsfiskus zu ver-
schaffen, die sie gegen die Matrikularbeiträge aufrechnen könnten.
Eine ausdrückliche Anerkennung hat der Rechtsgrundsatz, daß der
Reichsfiskus in jedem Gliedstaate des Bundes dem Landesfiskus gleich-
gestellt ist, in dem Gesetz vom 25. Mai 1873, 81, Abs. 2 gefunden:
»Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen ding-
lichen Lasten sind die im Eigentum des Reiches befindlichen
Gegenstände den im Eigentume des einzelnen Staates befind-
lichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt« !).
Auch die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesamten
Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen- und Gewer besteuern ?).
Die Besteuerung des Reichs ist jetzt geregelt durch das Reichsgesetz
vom 15. April 1911 (Reichsgesetzbl. S. 187) 3). Nach diesem Gesetz ist
das Reich befreit von allen Staatssteuern mit Ausnahme der
Abgaben von Malz und Bier ($ 2). Das Reich ist ferner befreit von
der Zahlung aller Gerichtsgebühren ($1, Abs. 3)*).. Dagegen
ist das Reich verpflichtet, die in einem Bundesstaat, einer Gemeinde
oder einem weiteren Kommunalverbande für die Benutzung der
im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen und für ein-
zelne Handlungen der Amtsorgane allgemein festgesetzten Ge-
bühren (Benutzungs- und Verwaltungsgebühren) zu zahlen, sofern ihm
nicht ein besonderer Rechtstitel auf Gebührenfreiheit zusteht ($ 1, Abs. 1).
Dies gilt auch für Straßenbaubeiträge und andere Beiträge von
Grundeigentümern für Veranstaltungen, aus denen ihnen besondere
wirtschaftliche Vorteile erwachsen (8 1, Abs. 2) °).
Zur Entrichtung der Kommunalsteuern kann das Reich
nur in demselben Umfang wie der einzelne Bundesstaat hinsichtlich
—
1) Durch das Reichsgesetz vom 15. April 1911, $ 12, Abs. 2 ist diese Vorschrift
aufgehoben worden.
2) Bankgesetz $ 21. Siehe Bd. 3, S. 160.
3) Ruck im Jahrb. des öffentl. Rechts 1912, S. 180 ff.
4) Gerichtskostengesetz $ 3.
5) Siehe Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts (3. Aufl.)
S. 395, 397 ff.