Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 114. Der Reichsfiskus. 343 
gewait unterworfen sind und Gebühren an die Reichskasse zahlen. 
Indes ist für den Fiskus des Reiches die Freiheit von Staatssteuern 
anerkannt, teils weil der Reichsfiskus in jedem einzelnen Bundes- 
staate als einheimischer Fiskus zu erachten ist und die Ver- 
waltungstätigkeit des Reiches im Interesse der Gesamtheit ausgeübt 
wird, teils weil die Kosten des Reiches von den Bundesgliedern gemein- 
schaftlich zu tragen sind. In letzterer Beziehung ist zu beachten, daß 
die Kosten des Reiches, soweit sie nicht durch die eigenen Einnahmen 
des letzteren gedeckt werden, durch Matrikularbeiträge der Einzel- 
staaten aufgebracht werden und daher den letzteren nicht die Befugnis 
zugestanden werden kann, durch eine in ihr Belieben gestellte Steuer- 
gesetzgebung sich Gegenforderungen gegen den Reichsfiskus zu ver- 
schaffen, die sie gegen die Matrikularbeiträge aufrechnen könnten. 
Eine ausdrückliche Anerkennung hat der Rechtsgrundsatz, daß der 
Reichsfiskus in jedem Gliedstaate des Bundes dem Landesfiskus gleich- 
gestellt ist, in dem Gesetz vom 25. Mai 1873, 81, Abs. 2 gefunden: 
»Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen ding- 
lichen Lasten sind die im Eigentum des Reiches befindlichen 
Gegenstände den im Eigentume des einzelnen Staates befind- 
lichen gleichartigen Gegenständen gleichgestellt« !). 
Auch die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesamten 
Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen- und Gewer besteuern ?). 
Die Besteuerung des Reichs ist jetzt geregelt durch das Reichsgesetz 
vom 15. April 1911 (Reichsgesetzbl. S. 187) 3). Nach diesem Gesetz ist 
das Reich befreit von allen Staatssteuern mit Ausnahme der 
Abgaben von Malz und Bier ($ 2). Das Reich ist ferner befreit von 
der Zahlung aller Gerichtsgebühren ($1, Abs. 3)*).. Dagegen 
ist das Reich verpflichtet, die in einem Bundesstaat, einer Gemeinde 
oder einem weiteren Kommunalverbande für die Benutzung der 
im öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstaltungen und für ein- 
zelne Handlungen der Amtsorgane allgemein festgesetzten Ge- 
bühren (Benutzungs- und Verwaltungsgebühren) zu zahlen, sofern ihm 
nicht ein besonderer Rechtstitel auf Gebührenfreiheit zusteht ($ 1, Abs. 1). 
Dies gilt auch für Straßenbaubeiträge und andere Beiträge von 
Grundeigentümern für Veranstaltungen, aus denen ihnen besondere 
wirtschaftliche Vorteile erwachsen (8 1, Abs. 2) °). 
Zur Entrichtung der Kommunalsteuern kann das Reich 
nur in demselben Umfang wie der einzelne Bundesstaat hinsichtlich 
— 
  
1) Durch das Reichsgesetz vom 15. April 1911, $ 12, Abs. 2 ist diese Vorschrift 
aufgehoben worden. 
2) Bankgesetz $ 21. Siehe Bd. 3, S. 160. 
3) Ruck im Jahrb. des öffentl. Rechts 1912, S. 180 ff. 
4) Gerichtskostengesetz $ 3. 
5) Siehe Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts (3. Aufl.) 
S. 395, 397 ff.
	        
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