360 8 115. Das aktive Reichsvermögen.
c) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Bebauung
eines im Besitze derselben Reichsverwaltung'') befindlichen Grund-
stücks von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber
getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind.
d) Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung
des Reiches dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten,
vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen,
als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem
Dienstzweige mit verrechnet wurden.
5. In dem Fall, daß ein Grundstück zu einem Teil von einer Reichs-
verwaltung, zu einem anderen Teile von einer Landesverwaltung be-
nutzt wird, ist das alleinige Eigentum der letzteren verblieben; die
Reichsverwaltung behält nur das Benutzungsrecht. im bisherigen Um-
fange ?). Hat das Grundstück neben der Benutzung zum Dienstgebrauche
oder zu Dienstwohnungen noch sonst finanzielle Erträgnisse abgeworfen
(z. B. Grasnutzungen), so ist demjenigen Staat, von welchem das be-
treffende Grundstück auf das Reich übergegangen ist, dafür eine feste
Geldrente zu gewähren ?).. Ebenso sind alle Zahlungen oder andere
Leistungen, welche von einer Reichsverwaltung für die Einräumung
eines Rechts an einem Grundstück oder einem Teil desselben bisher
an einen Bundesstaat zu entrichten waren, demselben unvermindert
fort zu gewähren ‘), Im übrigen sind alle Verfügungen, welche in
betreff der in das Eigentum des Reiches übergegangenen Gegenstände
vor dem 1. Januar 1873 getroffen sind, sowie alle Rechte Dritter, ins-
besondere der Staatsgläubiger, von dem Uebergang des Eigentums
unberührt geblieben ).
6. Wenn ein Grundstück für die Verwaltung des Reiches ent-
behrlich oder unbrauchbar wird, ohne daß ein Ersatz für dasselbe
notwendig ist, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich
befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesse-
rungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundesstaate zurückzu-
geben, aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reiches übergegangen
war °). Dieses Heimfallsrecht tritt aber nicht schon dann ein,
wenn das Grundstück für denjenigen Dienstzweig, dem es bisher
gewidmet war, entbehrlich oder unbrauchbar wird, sondern nur in
dem Falle, daß es für die Reichsverwaltung überhaupt keine Ver-
1) Auch hier ist unter „Reichsverwaltung“ die Militärverwaltung mit Ausnahme
der bayerischen mitzuverstehen.
2) 8 2, Ziff. 5 des Gesetzes.
3) 8 3 ebendaselbst. Die Rente ist zu bemessen „nach dem nachhaltigen Werte
dieser Erträgnisse“ ; sind die Erträgnisse von vorübergehender Dauer, so sind sie auf
ihren Kapitalwert zu reduzieren und die Rente dem Zinsertrag des letzteren ent-
sprechend zu bestimmen. Da die Rente eine „feste“ ist, so ist die einmal festgesetzte
Höhe unabänderlich, auch wenn die Erträgnisse sich vergrößern oder vermindern.
4) 8 9, Ziff. 2. 5) 89, Ziff. Lu. 3. 6,862.20.