Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

37/2 & 116. Die Reichsschulden. 
von der Verfallzeit an gerechnet '!); die in Schatzanweisungen verschrie- 
benen Kapitalbeträge verjähren binnen 30 Jahren nach Eintritt des in 
jeder Schatzanweisung angegebenen Fälligkeitstermins ?). 
d) Wenn der Reichsschuldenverwaltung der Verlust einer Schuld- 
verschreibung oder Schatzanweisung von dem bisherigen Inhaber mit 
der Behauptung angezeigt wird, daß die Schuldurkunde vernichtet 
sei, so hat ihm auf seinen Antrag die Reichsschuldenverwaltung auf 
seine Kosten eine neue Schuldverschreibung oder Schatzanweisung zu 
erteilen, falls sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen 
erachtet’). Dieselben Vorschriften finden Anwendung, wenn der bis- 
herige Inhaber eines Zinsscheins nachweist, daß der Schein vernich- 
tet sei‘). 
e) Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener 
oder vernichteter Schuldverschreibungen richtet sich nach den im 
BGB. $ 799 ff. und in der Zivilprozeßordnung $ 946 ff. enthaltenen 
Vorschriften. Die Reichsschuldenordnung hat sie ergänzt durch die 
Bestimmung, daß dasjenige Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in 
dessen Bezirk die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, und durch 
Vorschriften über die Art der öffentlichen Bekanntmachungen °). Auf 
die vor dem Inkrafttreten des BGB.s und der Reichsschuldenordnung 
emittierten Reichsschuldverschreibungen finden diese Vorschriften eben- 
falls Anwendung °). 
Im übrigen beruhen die Rechte der Gläubiger auf vertragsmäßiger 
Abrede (dem Begebungsvertrag), nicht auf Gesetz, und wenn auch 
scheinbar in den Anleihegesetzen und kaiserlichen Erlassen gewisse 
Seiten des Rechtsverhältnisses geregelt werden, so sind diese Vorschrif- 
ten doch zunächst nur Befehle an den Reichskanzler, wie er kontra- 
hieren solle, und mithin ist ihr Inhalt allerdings identisch mit den 
Vertragsabreden ’). 
f} Durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1891 (Reichsgesetzbl. S. 321), 
an dessen Stelle das Reichsschuldbuchgesetz vom 31. Mai 
1) BGB. $ 197. Für die älteren Reichsanleihen ist dieselbe Bestimmung ent- 
halten im Gesetz vom 6. April 1870, 8 5, Abs. 2, die in sämtlichen Anleihegesetzen 
wiederholt ist. 
2) BGB. $ 197, 801. Ebenso die in sämtlichen Gesetzen über die Ausgabe von 
Anleihen und Schatzscheinen wiederholte Bestimmung im Gesetz vom 9. November 
1867, 8 8, Abs. 2. 
3) Reichsschuldenordnung 8 16, Abs. 1. Außerdem hat der Inhaber einer Schuld- 
urkunde, die infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr 
geeignet ist, den Umtausch derselben gegen eine neue gleichartige Schuldverschreibung 
zu fordern. BGB. $ 798. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf diejenigen 
Schuldverschreibungen, welche vor dem Inkrafttreten der Reichsschuldenordnung aus- 
gegeben worden sind. 8 21. 
4) Reichsschuldenordnung 8 16, Abs. 3. — BGB. $ 804, Abs. 1, findet keine An- 
wendung. 8 16, Abs. 2. 
5) Reichsschuldenordnung $$ 17—19. 6) Daselbst $ 21. 
7) Vgl. über Gesetze dieser Art Bd. 2, S. 190.
	        
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