37/2 & 116. Die Reichsschulden.
von der Verfallzeit an gerechnet '!); die in Schatzanweisungen verschrie-
benen Kapitalbeträge verjähren binnen 30 Jahren nach Eintritt des in
jeder Schatzanweisung angegebenen Fälligkeitstermins ?).
d) Wenn der Reichsschuldenverwaltung der Verlust einer Schuld-
verschreibung oder Schatzanweisung von dem bisherigen Inhaber mit
der Behauptung angezeigt wird, daß die Schuldurkunde vernichtet
sei, so hat ihm auf seinen Antrag die Reichsschuldenverwaltung auf
seine Kosten eine neue Schuldverschreibung oder Schatzanweisung zu
erteilen, falls sie die Vernichtung der Urkunde für nachgewiesen
erachtet’). Dieselben Vorschriften finden Anwendung, wenn der bis-
herige Inhaber eines Zinsscheins nachweist, daß der Schein vernich-
tet sei‘).
e) Das Aufgebot und die Kraftloserklärung abhanden gekommener
oder vernichteter Schuldverschreibungen richtet sich nach den im
BGB. $ 799 ff. und in der Zivilprozeßordnung $ 946 ff. enthaltenen
Vorschriften. Die Reichsschuldenordnung hat sie ergänzt durch die
Bestimmung, daß dasjenige Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in
dessen Bezirk die Reichsschuldenverwaltung ihren Sitz hat, und durch
Vorschriften über die Art der öffentlichen Bekanntmachungen °). Auf
die vor dem Inkrafttreten des BGB.s und der Reichsschuldenordnung
emittierten Reichsschuldverschreibungen finden diese Vorschriften eben-
falls Anwendung °).
Im übrigen beruhen die Rechte der Gläubiger auf vertragsmäßiger
Abrede (dem Begebungsvertrag), nicht auf Gesetz, und wenn auch
scheinbar in den Anleihegesetzen und kaiserlichen Erlassen gewisse
Seiten des Rechtsverhältnisses geregelt werden, so sind diese Vorschrif-
ten doch zunächst nur Befehle an den Reichskanzler, wie er kontra-
hieren solle, und mithin ist ihr Inhalt allerdings identisch mit den
Vertragsabreden ’).
f} Durch das Reichsgesetz vom 31. Mai 1891 (Reichsgesetzbl. S. 321),
an dessen Stelle das Reichsschuldbuchgesetz vom 31. Mai
1) BGB. $ 197. Für die älteren Reichsanleihen ist dieselbe Bestimmung ent-
halten im Gesetz vom 6. April 1870, 8 5, Abs. 2, die in sämtlichen Anleihegesetzen
wiederholt ist.
2) BGB. $ 197, 801. Ebenso die in sämtlichen Gesetzen über die Ausgabe von
Anleihen und Schatzscheinen wiederholte Bestimmung im Gesetz vom 9. November
1867, 8 8, Abs. 2.
3) Reichsschuldenordnung 8 16, Abs. 1. Außerdem hat der Inhaber einer Schuld-
urkunde, die infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr
geeignet ist, den Umtausch derselben gegen eine neue gleichartige Schuldverschreibung
zu fordern. BGB. $ 798. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf diejenigen
Schuldverschreibungen, welche vor dem Inkrafttreten der Reichsschuldenordnung aus-
gegeben worden sind. 8 21.
4) Reichsschuldenordnung 8 16, Abs. 3. — BGB. $ 804, Abs. 1, findet keine An-
wendung. 8 16, Abs. 2.
5) Reichsschuldenordnung $$ 17—19. 6) Daselbst $ 21.
7) Vgl. über Gesetze dieser Art Bd. 2, S. 190.