Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

384 8 118. I. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zoll- und Steuerwesens. 
und Telegraphenwesen, sowie aus den übrigen Verwaltungszweigen 
fließenden Einnahmen. Auch können »etwaige« Ueberschüsse aus 
den Vorjahren hinzukommen. Nicht alle Staaten nehmen aber an 
diesen Einnahmen teil. Nicht beteiligt sind Bayern an den eigenen 
Einnahmen des Reichsheeres und des Militärpensionsfonds; Bayern 
und Württemberg an den Ueberschüssen der Post- und Telegraphen- 
verwaltung‘); Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen an 
den Erträgen der Brausteuer und der an Stelle dieser Steuer zu ent- 
richtenden Aversa.. Aus dem Bestehen dieser verschiedenen Gemein- 
schaften ergibt sich als notwendige Folge, daß auch die etwaigen 
Ueberschüsse der Vorjahre nicht gleichmäßig allen Bundesstaaten zu- 
gute kommen, sondern je nach der Einnahmequelle, aus welcher sie 
herstammen, anzurechnen sind. Aus demselben Grunde sind nicht 
alle Anleihen für Rechnung sämtlicher Staaten geschlossen worden, 
sondern Bayern ist an den Erträgen der zur Bestreitung der Militär- 
bedürfnisse, und Bayern und Württemberg sind an den Einnahmen 
aus den für die Post- und Telegraphenverwaltung des Reichs aufge- 
nommenen Anleihen unbeteiligt. 
8 118. Die Zölle *). 
I. Allgemeine Rechtsgrundlagen des Zoll- und Steuer- 
wesens. 
I. Durch übereinstimmende Zollgesetze, gleichartige Einrichtungen 
der Zollverwaltung und Gemeinschaftlichkeit der Zolleinnahmen war 
für den größten Teil des jetzigen Bundesgebietes schon lange vor der 
Gründung des Norddeutschen Bundes die materielle Einheit des Zoll- 
1) Auch durch den 1902 abgeschlossenen Post-Sozietätsvertrag zwischen dem 
Reich und Württemberg ist finanzrechtlich hierin keine Aenderung eingetreten. Der An- 
teil Württembergs an derGesamteinnahme wird nach den Vertragsbestimmungen 
berechnet und bildet eine Einnahme der württembergischen Landeskasse, aus welcher 
auch die Kosten der württemb. Post- und Telegraphenverwaltung zu bestreiten sind, 
so daß weder diese Einnahme noch diese Ausgaben im Reichsetat erscheinen, wohl 
aber das Aversum Württembergs im Verhältnis zu den Ueberschüssen der 
Reichspostverwaltung. 
* v. Aufseß, Die Zölle und Steuern des Deutschen Reichs (4. Bearbeitung) in 
Hirths Annalen 18%, S. 161 ff.; Rud. Delbrück, Der Art. 40 der Reichsverfassung. 
Berlin 1881; v. Mayr in v. Stengels Wörterbuch des deutschen Verwaltungsrechts 
Bd. 2, S. 987—982. Ergänzungsb. I, S. 105 ff.; I, S. 955 ff.; Hänel, Staatsrecht I, 
S. 359 f.; Thümmel, Studien aus dem deutschen Zollrecht im Archiv für öffentl. 
Recht, Bd. 8, S. 868 ff.; Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht $ 224 ff.; Seydel, 
Kommentar (2. Aufl.) S. 218 ff.; Ad. Wagner, Finanzwissenschaft, S. 655 ff.; Haven- 
stein, Die Zollgesetzgebung des Deutschen Reichs (2. Aufl.) 1906; Speck a. a. O. 
S.41ff.; Ad. Hoffmann, Trautvetter, Kloß und Cuno, Kommentar zu 
den Zoll- und Steuergesetzen des Deutschen Reichs, Berlin 1912. (Stengleins Kom- 
mentar zu den strafrechtl. Nebengesetzen, 4. Aufl. Bd. IH); Wiesinger, Die Zölle 
und Steuern des Deutschen Reichs, 6. Aufl. 1912.
	        
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