$ 118. III. Die Einheit der Zoll-Gesetzgebung und -Einrichtungen. 405
Ill. DieEinheitderZoll-Gesetzgebung und -Einrichtungen.
I. Die Gesetzgebung. I. Die Einheit der Gesetzgebung über das
gesamte Zollwesen ist dadurch in der vollständigsten Weise gesichert, daß
die Kompetenz zur Gesetzgebung über das Zollwesen dem Reich aus-
schließlich zusteht (Reichsverfassung Art. 35, Abs. 1). Den Einzelstaaten
ist demnach die Befugnis zur Sanktion von Rechtsregeln aller Art gänzlich
entzogen; sie dürfen nicht nur — was sich von selbst versteht — keine
Rechtsvorschrift contra legem imperii erlassen, sondern auch nicht
praeter legem, d. h. zur Ergänzung der Reichsgesetze, und endlich
auch nicht intra legem, d. h. zur Ausführung der Reichsgesetze, außer
aufGrund einer besonderen reichsgesetzlichen Ermächtigung. Dadurch,
daß die gesetzliche Regelung einer Materie der Machtsphäre der Einzel-
staaten entzogen ist, verlieren die letzteren zugleich die rechtliche
Fähigkeit, über diese Materie Staatsverträge mit fremden Staaten ab-
zuschließen.
II. Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Reiches um-
faßt das gesamte Zollwesen, also nicht bloß die Entscheidung
darüber, welche Waren einem Zoll unterworfen sind, nebst dem Zoll-
tarif, sondern auch die Vorschriften über Zollbefreiungen, über die
Erhebung des Zolles, über die Einrichtungen zur Beaufsichtigung der
Erhebung, die zollpolizeilichen Bestimmungen über die Waren-Einfuhr,
-Ausfuhr und -Durchfuhr, über die Niederlagen unverzollter Waren,
über Verkehrserleichterungen und Befreiungen über Zollkredite usw. ;
ferner die Regeln über die Organisation der Zollbehörden und deren
amtliche Befugnisse, Strafbestimmungen für Kontrebande und Defrau-
dation, Anordnungen hinsichtlich des Strafverfahrens, endlich über die
Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemein-
samen Zollgrenze erforderlich sind.
Die Gesamtheit dieser Materien ist, abgesehen von den hier in
Betracht kommenden und noch in Geltung stehenden Bestimmungen
des Zollvereinsvertrages vom 8. Juli 1867, gegenwärtig geregelt in fol-
genden Gesetzen:
1. Das Zollgesetz vom 1. Juli 1869'). Dasselbe ist eine um-
fassende Kodifikation des Zollverwaltungsrechts und des Zollstrafrechts,
und ist an die Stelle der im ehemaligen Zollverein im Jahre 1836 ver-
einbarten Satzungen, nämlich des Zollgesetzes, der Zollordnung und
der »Grundsätze, betreffend das Zollstrafgesetz«, getreten. Das Zollge-
setz ist streng genommen kein Reichsgesetz. Es ist im Zoll-
verein nach Maßgabe des Vertrages vom 8. Juli 1867 vereinbart wor-
——
1) Bundesgesetzbl. 1869, S. 317—369. Denkschrift zu dem Entwurf des Gesetzes
in den Aktenstücken des Zollparlaments 1869, Nr.4. Vgl. hierzu Hirths Annalen
1869, S.5il ff. Eine den $ 108 betreffende Abänderung enthält das Reichsgesetz vom
18. April 1889 (Reichsgesetzbl. S. 53).