Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 118. III. Die Einheit der Zoll-Gesetzgebung und -Einrichtungen. 407 
rungen und Ergänzungen getreten'). In Kraft gesetzt wurde es am 
1. März 1906 duch die Verordnung vom 27. Februar 1905 (RGBl. 155) °). 
Durch die Steuergesetze von 1909 sind Zollerhöhungen und Zollzu- 
schläge eingetreten für Tabak, Tabakerzeugnisse und Zigaretten, Bier, 
Branntwein, Parfumerien u. dgl., Schaumwein, Zündwaren, Kaffee und 
Tee’). 
Gemäß S 10 des Zolltarifgesetzes können Waren, welche aus 
Ländern herstammen, in welchen deutsche Schiffe oder deutsche Wa- 
ren ungünstiger behandelt werden als diejenigen anderer Länder, ne- 
ben dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zum doppelten 
Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen Wertes unter- 
worfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waren können unter der glei- 
chen Voraussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Wertes 
belegt werden. Auch können, soweit nicht Vertragsbestimmungen ent- 
gegenstehen, ausländische Waren denselben Zöllen und Zollabferti- 
gungsvorschriften unterworfen werden, die im Ursprungsland auf deut- 
sche Waren Anwendung finden. Die Erhebung eines solchen Zuschla- 
ges oder Zolles wird nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats durch 
kaiserliche Verordnungangeordnet; die Verordnung ist 
aber dem Reichstag sofort oder, wenn derselbe nicht versammelt ist, 
bei seinem nächsten Zusammentritte mitzuteilen, und sie ist außer 
Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt °). 
3. Die Zollverträge?°). Dieselben zerfallen in mehrere Grup- 
pen. Die wichtigste Gruppe wird von denjenigen Verträgen gebildet, 
welche einen Konventionaltarif enthalten und dadurch für gewisse 
Waren entweder niedrigere Zollsätze als die im Reichstarifgesetz nor- 
1) Abgeändert wurde das Gesetz vom 15. Juli 1879 durch Reichsgesetz vom 6. Juni 
1880 (Reichsgesetzbl. S. 120) hinsichtlich des Flachszolles; ferner durch die Reichs- 
gesetze vom 19. und 21. Juni 1881 (Reichsgesetzbl. S. 119, 121); vom 22. Mai 1885 
(Reichsgesetzbl. S. 123) und vom 21. Dezember 1887 (Reichsgesetzbl. S. 533). Eine neue 
Redaktion vom 24.Mai 1885 ist im Reichsgesetzbl. 1885, S. 112 ff. vom Reichs- 
kanzler bekannt gemacht worden. Abänderungen sind dann wieder erfolgt durch die 
Reichsgesetze vom 18. April 1886, 21. Dezember 1887, 14. April 1894, 18. Mai 1895, 
6. März 1899 und 14. Juni 1900. Alle diese Gesetze sind durch das Gesetz vom 25. De- 
zember 1902, 8 16 aufgehoben; ihr Inhalt ist aber zum großen Teil in dieses Gesetz 
aufgenommen worden. 
2) Zahlreiche Ausführungsbestimmungen des Bundesrats sind veröffentlicht worden 
im Zentralbl. 1906, S. 241 ff. und 413ft. 
3) Ueber die dadurch nötig gewordene Abänderung des „Warenverzeichnisses“ 
für die Zollerhebung siehe die Bekanntmachung vom 24. Juli 1909 (Zentralbl. S. 407). 
Es sind dazu zahlreiche Abänderungen und Ergänzungen ergangen. 
4) Nach dem Wortlaut des Gesetzes verliert die Verordnung durch die Versagung 
der Genehmigung nicht ipso iure ihre Geltung, sondern sie ist „außer Kraft zu setzen“, 
wozu eine kaiserliche Verordnung erforderlich ist. Vgl. Bd. 1, S. 302, Note 2. 
5) Vgl. v. Schraut, System der Handelsverträge und der Meistbegünstigung, 
Leipzig 1884; v. Aufseß in Hirths Annalen 1893, S.435 ff.; v. Poschinger, Die 
wirtschaftlichen Verträge Deutschlands, Berlin 1892.
	        
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