Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

& 118. V. Die Zollpflicht. 419 
ämter jedoch nur kommissarisch verwaltet, so daß die Beamten, wel- 
che sie bekleiden, aus dem dienstlichen Verhältnis in denjenigen Staa- 
ten, denen sie angehören, nicht vollständig ausscheiden ?). 
Die von den Reichsbevollmächtigten über Mängel bei der Aus- 
führung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung gemachten Anzeigen sind 
dem Bundesrate zur Beschlußnahme vorzulegen ?). Ueber die recht- 
liche Natur und Bedeutung dieser Beschlüsse und über das Verbält- 
nis derselben zu der dem Kaiser verfassungsmäßig zustehenden Ueber- 
wachung der Einzelstaaten vgl. die Erörterungen Bd. 1, 236 ff. 
4. Im engsten Zusammenhange mit dem Selbstverwaltungsrecht 
der einzelnen Staaten steht die Gerichtsbarkeit derselben über Zoll- 
und Steuerkontraventionen®) und demgemäß hat jeder Staat »in seinem 
Gebiete«e auch das Begnadigungs- und Strafverwandlungsrecht. Es 
finden dieselben Regeln Anwendung, welche oben $ 93 dargestellt wor- 
den sind. Die Geldstrafen und Konfiskationen fallen dem Einzelstaate 
zu, dessen Gericht in erster Instanz erkannt hat. Die Direktivbe- 
hörden der Einzelstaaten sind verpflichtet, für jedes Etatsjahr eine 
Nachweisung über Konfiskationen von Waren wegen Zolldefraudation 
bis zum 1. Juni des nächstfolgenden Etatsjahres dem Statistischen Amt 
einzureichen, welches auf Grund dieser Nachweisungen jährliche Zu- 
sammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen hat‘). 
V. Die Zollpflicht*). 
l. Die Voraussetzungen. 1. Zoll ist nur bei der Ein- 
fuhr von Waren über die Zollgrenze zu entrichten. Ausfuhr- 
zölle gibt es nicht mehr. Unter Einfuhr ist aber nicht jedes 
1) Daß auch andere als preußische Beamte bei der Kontrolle der Zölle und 
Abgaben verwendet werden, ist im Schlußprotokoll zum Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 
1867, Nr. 15, Ziff. 1 zugesichert worden. Diese Bestimmung ist in Geltung geblieben 
in der Gestalt, daß der Kaiser auch nichtpreußische Beamte zu Reichsbevollmächtigten 
und Stationskontrolleuren unter Berücksichtigung der Wünsche der betreffenden Re- 
gierungen ernennt. 
2) Reichsverfassung Art. 36, Abs. 3. 
3) Ueber die Möglichkeit, Streitfragen hinsichtlich der in die Reichskasse flies- 
senden Abgaben zur Entscheidung des Reichsgerichts zu bringen, siehe oben Bd. 3, 
S. 411; hinsichtlich bürgerlicher Streitigkeiten Gerichtsverfassungsgesetz Art. 70, Abs. 3 
in Verbindung mit Zivilprozeßordnung $ 547, Ziff. 2. 
4) Zollvereinsvertrag von 1867, Art. 18 und dazu Beschluß des Bundesrats vom 
26. Juni 1880 (Zentralbl. S. 494 ff.). 
+) G. Meyer-Dochow, Verwaltungsrecht 8 227. v. Mayer in v. Stengels 
Wörterb. Bd. II, S. 945 ff. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. I, 
$27fg. Havenstein, Zollgesetzgebung 2. Aufl. zu $13 des Zollgesetzes. Behr 
im Archiv für öffentliches Recht Bd. 14, S. 176 ff. Schmauser, Archiv für öffent- 
liches Recht, Bd. 18, S. 423 ff. Hoffmann, Kommentar S.30 ff. Ueber die ge- 
Schichtliche Entwicklung der Zollpflicht siehe die gelehrte und lehrreiche Abhandlung 
von Lamp in der Festgabe zu meinem Doktorjubiläum Bd.I, S.463 ff. Ein reiches, 
aber juristisch nicht verarbeitetes Material bei Hoffmann, Deutsches Zollrecht, 
Bqd.I, Leipzig 1902.
	        
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