8 118. V. Die Zollpflicht. 425
kommen'), dagegen entsteht niemals eine persönliche Zollschuld
ohne die Unterlage einer dinglichen Zollpflicht. Eine persönliche
Zollschuld entsteht nur entweder durch zollamtliche Abfertigung
oder durch Verletzung der zollgesetzlichen Vorschriften. Auch
das Zollgesetz $ 98 spricht von Waren, »auf denen ein Zollan-
spruch haftet«; besser in der Fassung des $1V0, Abs. 1: »die in der
Niederlage befindliche Ware haftet unbedingt für den darauf ruhen-
den Zoll«. Vgl. auch $ 108, Abs. 1?). Der Zollpflicht kann man da-
her in doppelter Weise genügen, entweder durch Bezahlung (welche
unter gewissen Voraussetzungen gestundet wird) oder durch Hingabe
der Ware unter Zollkontrolle (Niederlegung).
Dieser Natur des Zolles entsprechen folgende Rechtssätze, durch
welche sie erwiesen wird:
1. »Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht
auf die Rechte eines Dritten an denselben für den darauf ruhen-
den Zoll und können, solange dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von
der Zollbehördezurückbehalten oder mit Beschlag belegt
werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von
einem Zollbeamten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand
weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung der »Beschlagnahme« ?):
Dieses Recht hat den absoluten Vorrang vor allen anderen An-
sprüchen, so daß die Verabfolgung von Waren, auf welchen noch ein
Zollanspruch haftet, in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten,
Gläubigern oder Konkursverwaltern eher verlangt werden kann, als
bis die Abgaben davon bezahlt sind.
2. Die Entrichtung des Zolls ist die Lösung der Ware aus
dem Verkehrsverbot. Der Zoll ist daher von demjenigen zu bezahlen,
welcher die Waren im Inland in Verkehr bringen kann. Bei Gegen-
ständen, welche noch nicht im Besitz der Zollverwaltung sind und
nicht in denselben überliefert werden sollen, ist es demnach der In-
haber, welcher sie über die Grenze bringt; bei Waren, welche in einer
öffentlichen Niederlage oder im Gewahrsam eines Zollamtes sich be-
finden, derjenige, welcher die Waren daraus entnimmt‘).
1) Zum Beispiel bei Strandgütern, bei zugeschwemmten Sachen, bei Vieh, welches
über die Zollgrenze gelaufen ist und in ähnlichen Fällen.
2) Der hier entwickelten Ansicht haben sich angeschlossen Bulling im Archiv
für Strafrecht Bd. 41, S.120 ff, Behra.a.0, Schmausera.a.0. S.425, Haus-
brand, Zeitschrift für Zollwesen Bd.5 S.14 ff, Meyer-Dochow $ 227, Ziff. V;
sowie dasReichsgericht, Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 67, S.216 fg. Anderer
Ansicht Havenstein $S.18, Anm.2 und Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs-
recht, 2. Aufl. Bd. I, S.341. An ihn schließt sich eng Hoffmann an. In der An-
merkung 2 zu $ 13 erklärt er, daß die Zollpflicht keine dingliche Last sei, in der
Anm.4 zu $ 14 und an sehr zahlreichen anderen Stellen seines Kommentars spricht er
aber von dem „staatlichen (oder öffentlich-rechtlichen) dinglichen Recht am Zollgute*.
Siehe äuch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. März 1909, Bd. 70, S. 405.
3) Zollgesetz $ 14 und $ 100.
4) Zollgesetz $ 13.