Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 118. V. Die Zollpflicht. 425 
kommen'), dagegen entsteht niemals eine persönliche Zollschuld 
ohne die Unterlage einer dinglichen Zollpflicht. Eine persönliche 
Zollschuld entsteht nur entweder durch zollamtliche Abfertigung 
oder durch Verletzung der zollgesetzlichen Vorschriften. Auch 
das Zollgesetz $ 98 spricht von Waren, »auf denen ein Zollan- 
spruch haftet«; besser in der Fassung des $1V0, Abs. 1: »die in der 
Niederlage befindliche Ware haftet unbedingt für den darauf ruhen- 
den Zoll«. Vgl. auch $ 108, Abs. 1?). Der Zollpflicht kann man da- 
her in doppelter Weise genügen, entweder durch Bezahlung (welche 
unter gewissen Voraussetzungen gestundet wird) oder durch Hingabe 
der Ware unter Zollkontrolle (Niederlegung). 
Dieser Natur des Zolles entsprechen folgende Rechtssätze, durch 
welche sie erwiesen wird: 
1. »Die zollpflichtigen Gegenstände haften ohne Rücksicht 
auf die Rechte eines Dritten an denselben für den darauf ruhen- 
den Zoll und können, solange dessen Entrichtung nicht erfolgt ist, von 
der Zollbehördezurückbehalten oder mit Beschlag belegt 
werden. Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von 
einem Zollbeamten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand 
weiter zu verfügen, hat die volle Wirkung der »Beschlagnahme« ?): 
Dieses Recht hat den absoluten Vorrang vor allen anderen An- 
sprüchen, so daß die Verabfolgung von Waren, auf welchen noch ein 
Zollanspruch haftet, in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, 
Gläubigern oder Konkursverwaltern eher verlangt werden kann, als 
bis die Abgaben davon bezahlt sind. 
2. Die Entrichtung des Zolls ist die Lösung der Ware aus 
dem Verkehrsverbot. Der Zoll ist daher von demjenigen zu bezahlen, 
welcher die Waren im Inland in Verkehr bringen kann. Bei Gegen- 
ständen, welche noch nicht im Besitz der Zollverwaltung sind und 
nicht in denselben überliefert werden sollen, ist es demnach der In- 
haber, welcher sie über die Grenze bringt; bei Waren, welche in einer 
öffentlichen Niederlage oder im Gewahrsam eines Zollamtes sich be- 
finden, derjenige, welcher die Waren daraus entnimmt‘). 
1) Zum Beispiel bei Strandgütern, bei zugeschwemmten Sachen, bei Vieh, welches 
über die Zollgrenze gelaufen ist und in ähnlichen Fällen. 
2) Der hier entwickelten Ansicht haben sich angeschlossen Bulling im Archiv 
für Strafrecht Bd. 41, S.120 ff, Behra.a.0, Schmausera.a.0. S.425, Haus- 
brand, Zeitschrift für Zollwesen Bd.5 S.14 ff, Meyer-Dochow $ 227, Ziff. V; 
sowie dasReichsgericht, Entscheidungen in Zivilsachen, Bd. 67, S.216 fg. Anderer 
Ansicht Havenstein $S.18, Anm.2 und Otto Mayer, Deutsches Verwaltungs- 
recht, 2. Aufl. Bd. I, S.341. An ihn schließt sich eng Hoffmann an. In der An- 
merkung 2 zu $ 13 erklärt er, daß die Zollpflicht keine dingliche Last sei, in der 
Anm.4 zu $ 14 und an sehr zahlreichen anderen Stellen seines Kommentars spricht er 
aber von dem „staatlichen (oder öffentlich-rechtlichen) dinglichen Recht am Zollgute*. 
Siehe äuch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 17. März 1909, Bd. 70, S. 405. 
3) Zollgesetz $ 14 und $ 100. 
4) Zollgesetz $ 13.
	        
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