Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

428 8 118. V. Die Zollpflicht. 
Worauf es ankommt ist allein das, daß es nicht im einzelnen 
Falle von dem Ermessen der Behörde abhängt, ob sie den 
Zoll erlassen will, sondern daß das Gesetz als allgemein geltende Regel 
unter den angegebenen Voraussetzungen die Nichterhebung des Zolles 
vorschreibt. Sind Güter, deren Eigentümer und Disponenten unbekannt 
sind, ein Jahr in der Niederlage geblieben, oder haben Güter, deren 
Eigentümer oder Disponenten bekannt sind, länger als fünf Jahre ge- 
lagert und werden trotz ergangener Aufforderung nicht von der Nie- 
derlage genommen, so findet eindem Pfandverkauf entsprechen- 
des Verfahren statt. Aus dem Erlöse werden die Zollbeträge, Lager- 
gelder und Verkaufskosten bestritten!). Sollte der Erlös zur Deckung 
des Zolls nicht ausreichen, so ist der Eigentümer oder Disponent zur 
Zahlung des fehlenden Betrages nicht verpflichtet; denn es ge- 
bricht an der im $ 13 und 8 9 des Zollgesetzes aufgestellten Voraus- 
setzung, daß nämlich eine persönliche Zollschuld erst entsteht, wenn 
die Waren zur Abfertigung gestellt oder aus der öffentlichen Nieder- 
lage entnommen werden ’?). Auch hier zeigt sich, daß die Zollpflicht 
immer eine dingliche Belastung der Ware ist, eine persönliche Ver- 
pflichtung zur Zollzahlung dagegen nicht in allen Fällen besteht. 
IH. Die Zollzahlung. 1. Der Zollbetrag ist regelmäßig sofort zu 
entrichten, wenn der zollpflichtige Gegenstand in den freien Verkehr tritt. 
Für die Berechnung und Feststellung des Zolls sind daher diejenigen Vor- 
schriften maßgebend, welche an dem Tage gültig sind, an welchem die ein- 
geführten Waren zur Verzollung?) oder zur Abfertigung auf Begleit- 
schein Il oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager angemeldet und 
zur Abfertigung gestellt werden ‘). 
Mit der Feststellung des Betrages, welcher für die Lösung der 
zollpflichtigen Ware aus dem Verkehrsverbot zu entrichten ist, kommt 
die »Zollschuld« zur Entstehung. Die Zahlung derselben kann je- 
doch in gewissen Fällen hinausgeschoben, dem Verpflichteten gestun- 
det werden). Die Gewährung des Zollkredits ist durch das Zoll- 
tarifgesetz vom 25. Dezember 1902, $ 12 geregelt worden. Darnach 
können Zölle nur gestundet werden auf Antrag des Zollschuldners, 
ferner nur gegen Sicherheitsleistung und für eine Frist von höchstens 
drei Monaten. Die näheren Anordnungen hat der Bundesrat zu er- 
1) Zollgesetz 8 104. 
2) Im allgemeinen soll der Zuschlag versagt werden, wenn das Meistgebot nach 
Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolls zurückbleibt. Niederlage- 
Regulativ $ 40, Abs. 2 (Zentralbl. 1888, S. 560). 
3) Die Verzollung kann entweder stattfinden bei dem Grenzamt bei der ersten 
Einbringung, oder bei einem Zollamt im Innern auf Begleitschein I, oder bei der 
Entnahme der Ware aus der Niederlage. 
4) Zollgesetz 8 9, 13. 
5) Daß in der Zwischenzeit vom Moment der Grenzüberschreitung bis zu dem 
Moment, wo der Zoll zu entrichten ist, also frühestens bis zur Erreichung des Grenz- 
zollamtes, ein persönlich Zollpflichtiger nicht vorhanden ist, führt auch Behr S. 182 aus.
	        
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