428 8 118. V. Die Zollpflicht.
Worauf es ankommt ist allein das, daß es nicht im einzelnen
Falle von dem Ermessen der Behörde abhängt, ob sie den
Zoll erlassen will, sondern daß das Gesetz als allgemein geltende Regel
unter den angegebenen Voraussetzungen die Nichterhebung des Zolles
vorschreibt. Sind Güter, deren Eigentümer und Disponenten unbekannt
sind, ein Jahr in der Niederlage geblieben, oder haben Güter, deren
Eigentümer oder Disponenten bekannt sind, länger als fünf Jahre ge-
lagert und werden trotz ergangener Aufforderung nicht von der Nie-
derlage genommen, so findet eindem Pfandverkauf entsprechen-
des Verfahren statt. Aus dem Erlöse werden die Zollbeträge, Lager-
gelder und Verkaufskosten bestritten!). Sollte der Erlös zur Deckung
des Zolls nicht ausreichen, so ist der Eigentümer oder Disponent zur
Zahlung des fehlenden Betrages nicht verpflichtet; denn es ge-
bricht an der im $ 13 und 8 9 des Zollgesetzes aufgestellten Voraus-
setzung, daß nämlich eine persönliche Zollschuld erst entsteht, wenn
die Waren zur Abfertigung gestellt oder aus der öffentlichen Nieder-
lage entnommen werden ’?). Auch hier zeigt sich, daß die Zollpflicht
immer eine dingliche Belastung der Ware ist, eine persönliche Ver-
pflichtung zur Zollzahlung dagegen nicht in allen Fällen besteht.
IH. Die Zollzahlung. 1. Der Zollbetrag ist regelmäßig sofort zu
entrichten, wenn der zollpflichtige Gegenstand in den freien Verkehr tritt.
Für die Berechnung und Feststellung des Zolls sind daher diejenigen Vor-
schriften maßgebend, welche an dem Tage gültig sind, an welchem die ein-
geführten Waren zur Verzollung?) oder zur Abfertigung auf Begleit-
schein Il oder zur Anschreibung auf Privatkreditlager angemeldet und
zur Abfertigung gestellt werden ‘).
Mit der Feststellung des Betrages, welcher für die Lösung der
zollpflichtigen Ware aus dem Verkehrsverbot zu entrichten ist, kommt
die »Zollschuld« zur Entstehung. Die Zahlung derselben kann je-
doch in gewissen Fällen hinausgeschoben, dem Verpflichteten gestun-
det werden). Die Gewährung des Zollkredits ist durch das Zoll-
tarifgesetz vom 25. Dezember 1902, $ 12 geregelt worden. Darnach
können Zölle nur gestundet werden auf Antrag des Zollschuldners,
ferner nur gegen Sicherheitsleistung und für eine Frist von höchstens
drei Monaten. Die näheren Anordnungen hat der Bundesrat zu er-
1) Zollgesetz 8 104.
2) Im allgemeinen soll der Zuschlag versagt werden, wenn das Meistgebot nach
Abzug der Kosten hinter dem Betrage des Eingangszolls zurückbleibt. Niederlage-
Regulativ $ 40, Abs. 2 (Zentralbl. 1888, S. 560).
3) Die Verzollung kann entweder stattfinden bei dem Grenzamt bei der ersten
Einbringung, oder bei einem Zollamt im Innern auf Begleitschein I, oder bei der
Entnahme der Ware aus der Niederlage.
4) Zollgesetz 8 9, 13.
5) Daß in der Zwischenzeit vom Moment der Grenzüberschreitung bis zu dem
Moment, wo der Zoll zu entrichten ist, also frühestens bis zur Erreichung des Grenz-
zollamtes, ein persönlich Zollpflichtiger nicht vorhanden ist, führt auch Behr S. 182 aus.