8 118. V. Die Zollpflicht. 429
lassen '). Die Gewährung des Zollkredits hängt vom Ermessen der
Zollbehörde ab; einen Rechtsanspruch darauf hat der Zollschuldner
in keinem Falle. Dagegen ist die Stundung ausgeschlossen hinsicht-
lich der Zölle für Getreide, Hülsenfrüchte, Raps und Rübsen sowie für
die daraus hergestellten Müllerei- und Mälzerei-Erzeugnisse ?).
2. Ist die Erhebung des Zolles irrtümlicherweise unterblieben oder
der Betrag zu niedrig berechnet worden, oder ist Zoll zur Ungebühr
oder in zu hohem Maße erhoben worden, so kann binnen Jahresfrist
die Nachzahlung oder Rückzahlung verlangt werden. Die Verjäh-
rungsfrist beginnt mit dem Tage, an welchem die Ware in den freien
Verkehr gesetzt oder die Abfertigung auf Begleitschein II erfolgt ist
oder der Zoll für die auf Privatkreditlager abgefertigten Waren fest-
gestellt worden ist?). Im Falle der Defraudierung verjährt der An-
spruch auf Nachzahlung des Zolles erst in fünf Jahren *).
3. Nebengebühren dürfen nur in den im $ 10 des Zollgesetzes vor-
gesehenen Fällen erhoben werden °).
4. Beschwerden über die Anwendung des Tarifs im einzelnen
Falle werden im Verwaltungswege entschieden ), der Rechtsweg dar-
über ist ausgeschlossen. Diese reichsgesetzliche Vorschrift erstreckt
sich aber nur auf die Auslegung des Tarifs selbst, also über die
Frage, ob eine gewisse Ware unter eine Tarifposition fällt und wie
hoch der zu entrichtende Zollbetrag sich berechnet. Dagegen erstreckt
sich der Ausschluß des Rechtswegs nicht auf Streitigkeiten über die
Zollpflicht überhaupt’), z. B. auf die Frage, ob die gesetzlichen Vor-
aussetzungen derselben vorhanden sind, ob bei einer Aenderung des
Zolltarifs in einem gegebenen Fall das ältere oder das neuere Gesetz
in Anwendung zu bringen sei, ob eine Person subsidiarisch hafte, ob
die Nachforderung oder Rückforderung verjährt sei u. dgl. Ueber die
Zulässigkeit des Rechtsweges in Streitigkeiten dieser Art entscheiden
die Landesgesetze°).
9. Je feiner der Zolltarif ausgestaltet ist und je mehr die Verschie-
denheit der Waren nach Art und Güte in dem amtlichen Warenver-
1) Diese Anordnungen hat der Bundesrat in der Zollstundungsordnung
vom 11. Januar 1906 (Zentralbl. S. 128) erlassen.
2) Werden diese Waren in einem Zollager niedergelegt, so sind die zu ent-
richtenden Zollbeträge für die Dauer der Lagerung mit 4 Prozent zu verzinsen.
5 12, Abs. 2.
3) Zollgesetz $ 15. Vgl. den Beschluß des Bundesrats vom 11. März 1890 bei
Havenstein S. 21.
4) Zollgesetz 8 164, Abs. 2.
5) Vgl. hierzu die Erörterung von Hoffmann S. 261g.
6) Zollgesetz $ 12 a. E.
7) Vgl. die Urteile des Reichsgerichts vom 1. Juli 1881 und vom 21. Mai
1889 (Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 5, S. 34 ff. und Bd. 16, S. 37 ff.).
Ä 8) Vgl. das zitierte Erkenntnis des Reichsgerichts Bd.5, S. 40 fg. und oben Bd. 3,
S. 382 fg. Einf.-Ges. zum BGB. Art. 104.