Verwelsung vom AG. an das Kr.= u. StG. 403
sung an das Schwurgericht auszusprechen und gerade
für diesen Fall statuirt der Artikel die Kompetenz
zu einem solchen Ausspruche. Allerdings setzt
der Artikel den Fall voraus, daß die Beschwerde
darauf basirt ist, daß die Sachc nicht vor das
Schwurgericht verwiesen worden, während in dem
vorausgesetzten Falle, daß der Staatsanwalt gegen
eine Verweisung an die appellationsgerichtliche Anklagekammer,
welche ein Kreis= und Stadtgericht
in öffentlicher Sitzung ausgesprochen, die Berufung
ergriffen, die Beschwerde dahin gehet, daß nicht in
der Sache selbst erkannt worden ist. Allein in dem
einen wie in dem anderen Falle ist doch die Frage,
über welche sich das Appellations-Gericht in seiner
öffentlichen Sitzung schlüßig zu machen hat, eine
und dieselbe, es ist immer die: ist die Ueberzeugung
durch die öffentliche Verhandlung gewonnen worden,
daß hinlänglicher Grund zur Verweisung vor das
Schwurgericht vorliege, oder was ist sonst zu erkennen?
Es wäre nun doch schwer einzusehen, warum
das Appellationsgericht in seiner öffentlichen Sitzung,
wenn es wirklich die Ueberzeugung gewonnen,
die Sache sei vor das Schwurgericht zu verweisen,
dieser Ueberzeugung sofort Folge zu geben durch
den Art. 335 des SiPG. ermächtigt sein sollte,
wenn eine Beschwerde dieses petitum gestellt hatte,
dagegen bei gleicher Ueberzeugung derselben nicht
sollte Folge geben können, wenn es durch den entgegengesetzten
Antrag zur Erwägung der Frage veranlaßt
worden wärc, wenn nämlich der Staatsanwalt
den Antrag gestellt hätte, es sei sofort in der
Hauptsache zu erkennen, weil kein Grund zur Verweisung
vor das Schwurgericht vorläge.
Wäre dieß wirklich der Fall, so könnte der
Strafrichter in der vorausgesetzten Frage dem begründeten
Antrage zwar entsprechen, den unbegrün-1*