Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XVI. Band. (16)

Verwelsung  vom  AG.  an  das  Kr.=  u.  StG.  403

sung  an  das  Schwurgericht  auszusprechen  und  gerade
  für  diesen  Fall  statuirt  der  Artikel  die  Kompetenz
  zu  einem  solchen  Ausspruche.  Allerdings  setzt
der  Artikel  den  Fall  voraus,  daß  die  Beschwerde
darauf  basirt  ist,  daß  die  Sachc  nicht  vor  das
Schwurgericht  verwiesen  worden,  während  in  dem
vorausgesetzten  Falle,  daß  der  Staatsanwalt  gegen
eine  Verweisung  an  die  appellationsgerichtliche  Anklagekammer,
  welche  ein  Kreis=  und  Stadtgericht
in  öffentlicher  Sitzung  ausgesprochen,  die  Berufung
ergriffen,  die  Beschwerde  dahin  gehet,  daß  nicht  in
der  Sache  selbst  erkannt  worden  ist.  Allein  in  dem
einen  wie  in  dem  anderen  Falle  ist  doch  die  Frage,
über  welche  sich  das  Appellations-Gericht  in  seiner
öffentlichen  Sitzung  schlüßig  zu  machen  hat,  eine
und  dieselbe,  es  ist  immer  die:  ist  die  Ueberzeugung
durch  die  öffentliche  Verhandlung  gewonnen  worden,
daß  hinlänglicher  Grund  zur  Verweisung  vor  das
Schwurgericht  vorliege,  oder  was  ist  sonst  zu  erkennen?


Es  wäre  nun  doch  schwer  einzusehen,  warum
das  Appellationsgericht  in  seiner  öffentlichen  Sitzung,
  wenn  es  wirklich  die  Ueberzeugung  gewonnen,
die  Sache  sei  vor  das  Schwurgericht  zu  verweisen,
  dieser  Ueberzeugung  sofort  Folge  zu  geben  durch
den  Art.  335  des  SiPG.  ermächtigt  sein  sollte,
wenn  eine  Beschwerde  dieses  petitum  gestellt  hatte,
dagegen  bei  gleicher  Ueberzeugung  derselben  nicht
sollte  Folge  geben  können,  wenn  es  durch  den  entgegengesetzten
  Antrag  zur  Erwägung  der  Frage  veranlaßt
  worden  wärc,  wenn  nämlich  der  Staatsanwalt
  den  Antrag  gestellt  hätte,  es  sei  sofort  in  der
Hauptsache  zu  erkennen,  weil  kein  Grund  zur  Verweisung
  vor  das  Schwurgericht  vorläge.

Wäre  dieß  wirklich  der  Fall,  so  könnte  der
Strafrichter  in  der  vorausgesetzten  Frage  dem  begründeten
  Antrage  zwar  entsprechen,  den  unbegrün-1*