Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

440 8 120. Die Verbrauchsabgaben. I. Salzsteuer. 
Die Verwaltung und Erhebung der in die Reichskasse fließen- 
den Verbrauchsabgaben steht den einzelnen Bundesstaaten zu. Die 
Kontrolle dieser Verwaltung wird vom Reich durch die Reichs- 
zollbevollmächtigten geführt, welche mit den gleichen Befugnissen wie 
hinsichtlich der Zollverwaltung ausgestattet sind. 
Die Verbrauchsabgaben kommen im Zollgebiet zur Erhebung; für 
die außerhalb der Zollgrenze liegenden Gebiete (Zollausschlüsse) sind 
daher Ausgleichungsbeiträge (Averse) an die Reichskasse zu zahlen; 
hinsichtlich der Zollanschlüsse kommen die hinsichtlich der Abgaben 
mit Luxemburg geschlossenen Vereinbarungen zur Anwendung. 
Der juristische Charakter der Abgabenpflicht ist dem der Zoll- 
pflicht gleichartig. Ihre Grundlage ist das Verbot, die steuer- 
pflichtige Warein den freien Verkehr zu bringen, so- 
lange die Steuer nicht entrichtet oder sichergestellt und gestundet ist. 
Die Feststellung des Steuerbetrages entspricht der Zollabfertigung. Auch 
das Begleitscheinverfahren findet Anwendung. Die Steuer ruht auf 
den Fabrikaten; durch die Zahlung der Steuer wird ihr Ausschluß vom 
freien Verkehr abgelöst. Neben der dinglichen Haftung besteht eine 
persönliche Steuerpflicht des Produzenten oder desjenigen, welcher die 
steuerpflichtigen Waren in den freien Verkehr einführt oder die zur 
Sicherung der Steuerentrichtung gegebenen Vorschriften verletzt nach 
Maßgabe der einzelnen Steuergesetze und der zu ihrer Ausführung 
erlassenen Bestimmungen. 
I. Die Salzsteuer‘!). 
1. Die Erhebung derselben beruht auf der unter den Staaten des 
Zollvereins geschlossenen Uebereinkunft vom 8. Mai 1867, durch welche 
im ganzen Umfang des Zollvereins an Stelle des in den meisten Staa- 
ten bestehenden Salzmonopols freier Verkehr mit Salz hergestellt und 
eine für gemeinschaftliche Rechnung zu erhebende Abgabe von 2 Ta- 
lern für den Zollzentner vereinbart wurde. (Art. 1—9.) 
Zur Ausführung dieses Vertrages wurden im Norddeutschen Bunde 
das Gesetz betreffend die Erhebung einer Abgabe von Salz vom 12. 
Oktober 1867 Bundesgesetzbl. S. 41) und in den anderen Zollvereins- 
staaten gleichlautende Gesetze erlassen ?). Diese Gesetze sind keine 
1) Appelt, Die Gesetzgebung über Erhebung und Kontrollierung der Salz- 
abgabe. Berlin 1870. v. Aufseß in Hirths Annalen 189, S.287 fg. v. Mayer in 
v. Stengels Wörterb. II, S. 396 ff. Arndt in der Zeitschrift für Bergrecht, Bd. 24 (1883) 
S.34 ff. Trautvetter, Das Salzabgabegesetz. Berlin 1898. Derselbe im Kom- 
mentar zu den Zoll- und Steuergesetzen (4. Bearbeitung von Stengleins strafrecht- 
lichen Nebengesetzen) S. 256 ff. 
2) In Baden Gesetz vom 25. Oktober 1867; inHessen vom 9. "November 1867; 
in Bayern vom 16. November 1867; in Württemberg vom 25. November 1867; 
in Elsaß-Lothringen vom 17. Juli 1871, Art.1. Das Gesetz gilt auch in den 
Zollanschlüssen, insbesondereinLuxemburg;, dagegen nichtin den Zollausschlüssen, 
namentlich in Helgoland.
	        
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