8 120. Die Verbrauchsabgaben. III. Tabaksteuer. 451
schlags erfolgt beim Uebergang des Tabaks in die Hände des Verar-
beiters; die Fälligkeit tritt gleichzeitig mit der Fälligkeit des auf dem
Tabake haftenden Zolles ein. 8 2, Abs. 1 bis 3. Befreit von dem Zu-
schlage bleiben Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeug-
nissen verwendet werden, die der Zigarettensteuer unterliegen. & 2,
Abs. 4.
3. Jeder Verarbeiter, der zuschlagpflichtigen Tabak bezieht, ist ver-
pflichtet, der zuständigen Zollstelle vor der Uebernahme des Ta-
baks in seinen Betrieb den Wert anzumelden. Der Wertanmeldung
ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende Rechnung bei-
zufügen; sie bildet die Grundlage der amtlichen Wertermittlung. Die
bis zur Ueberführung in das Zollinland entstehenden Kosten sind dem
Wert hinzuzurechnen!). Die Wertanmeldung muß enthalten den Na-
men und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlen-
den Kaufpreis, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche
Bezeichnung der Tabakart sowie das Gewicht des Tabaks?). 8 3.
4. Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel treiben oder Ta-
bakerzeugnisse herstellen will, hat dies der Behörde seines Bezirks
schriftlich anzumelden und darf den Betrieb nicht beginnen, bevor
ihm die Bescheinigung der erfolgten Anmeldung erteilt ist. Sie haben
ferner die Pflicht zur Führung von Geschäftsbüchern, welche auf Er-
fordern den Aufsichtsbeamten der Steuerbehörde vorzulegen sind. Die
näheren Vorschriften darüber, sowie für die im Ausland ausgestellten
Rechnungen sind in den 88 5 und 6 enthalten °).
5. Zweifel der Zollabfertigungsstellen an der Zulänglichkeit der
Wertanmeldungen sind von einem Prüfungsamt für Tabak-
bewertung zu entscheiden. Es besteht mindestens zu zwei Dritteln
aus Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe; sie werden vom Reichs-
kanzler nach Anhörung der Vertretungen des Tabakhandels und der
Tabakverarbeitung berufen und tunlichst zwei Drittel von ihnen sollen
ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben. Der Reichskanzler bestimmt
die Zahl der Prüfungsämter, deren Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und
Geschäftsordnung *.. Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entschei-
dung des Prüfungsamtes anrufen, haben ihm die Wertanmeldung mit
ihren Unterlagen und ein Muster des zu prüfenden Musters zu über-
senden. Das Prüfungsamt ist zuErhebungen aller Art berechtigt. Es
hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit der Wertan-
meldung zu entscheiden. 8 7.
1) Vgl. hierzu die Tabakzollordnung $8 2, 3.
2) Tabakzollordnung $$ 8—12. Ueber die Wertermittlung, wenn über verschiedene
Klassen Tabak nur ein Durchschnittspreis vereinbart ist, enthält $4 besondere Vor-
schriften. Dazu Tabakzollordnung 8$ 15 ff.
3) Dazu Tabakzollordnung $ 20.
4) Es ist nur ein Prüfungsamt errichtet und zwar durch Erlaß des Reichs-
kanzlers vom 2. August 1909 (Zentralbl. S. 677) mit dem Sitz in Bremen. Es ist dem
Reichsschatzamt untergeordnet.