Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 120. Die Verbrauchsabgaben. IV. Zigarettensteuer. 453 
auch den vom Ausland eingeführten von 0,80 Mark bis 7 Mark für 
ein Kilogramm und für Zigarettenhülsen und zugeschnittene Ziga- 
rettenblättchen 1 Mark für 1000 Stück. Als Zigarettentabak gilt aller 
feingeschnittener Tabak, der im Kleinverkauf mehr als 3 Mark das 
Kilogramm kostet. Als Kleinverkaufspreis gilt der Warenpreis ein- 
schließlich der Steuer. 8 2"). 
2. Die Entrichtung der Steuer erfolgt durch Anbringung von 
Steuerzeichen an den Packungen bevor die verpackten Erzeugnisse 
aus der Erzeugungsslätte entfernt werden; bei eingeführten Erzeug- 
nissen bei der Zollabfertigung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, 
innerhalb einer Frist von 3 Tagen nach dem Empfange. Die näheren 
Bestimmungen über die Wertbeträge der Steuerzeichen, ihre Form, 
Anfertigung, Vertrieb, Verwendung und Entwertung trifft der Bundes- 
rat?). Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise verwendet 
und entwertet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. 
83. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von 6 
Monaten zu stunden. Das. Abs. 5. 
Wegen dieser Art der Steuerentrichtung dürfen Zigaretten, Ziga- 
rettentabak sowie Zigarettenhülsen und -blättchen im Inlande vom 
Hersteller und Großhändler nur in vollständiggeschlossenen Packungen 
abgegeben werden, auf welchen der Inhalt nach Art und Menge, so- 
wie bei Zigarettentabak und Zigaretten auch der Kleinverkaufspreis 
oder die Preisgrenzen der Steuerklasse in Druckschrift anzugeben sind. 
88 5. 6. 8°). 
3. Eine Anmeldungspflicht der Betriebe, der Betriebs- und 
Lagerräume und des Wechsels des Betriebsunternehmers sowie des 
gewerbemäßigen Verkaufs von Gegenständen, welche der Steuer unter- 
liegen, besteht wie bei anderen einer Verbrauchsabgabe unterworfenen 
Gegenständen. 88 7 bis 15°). 
4. Die Defraudation wird als vollbracht angenommen, wenn 
einer der im $ 17 aufgeführten Tatbestände vorliegt. Die Geldstrafe 
beträgt mindestens 50 Mark für jeden einzelnen Fall; kann der vor- 
enthaltene Steuerbetrag nicht festgestellt werden, so tritt eine Geld- 
strafe von 50 Mark bis 100000 Mark ein. Im Wiederholungsfall wird 
die Geldstrafe verdoppelt; jeder fernere Rückfall zieht Gefängnis bis zu 
3 Jahren nach sich: $ 18. 19. Ordnungsstrafen können von 1 Mark 
bis zu 300 Mark verhängt werden. 8& 20. 
9. Das Großherzogtum Luxemburg ist der Zigarettensteuerge- 
meinschaft beigetreten durch Vertrag vom 11. Juli 1906 (Reichsgesetzbl. 
  
1) Die nähere Begriffsbestimmung der der Steuer unterliegenden Gegenstände 
geben die Ausführungsbestimmungen 88 2 ff. 
2) Ausführungsbestimmungen $$ 8ff. Ueber die Statistik der verkauften Steuer- 
zeichen daselbst $ 57 fg. 
3) Nähere Anordnungen in den Ausführungsbestimmungen $$ 32 ff. 
4) Dazu Ausführungsbestimmungen 88 38 ff.
	        
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