Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 120. Die Verbrauchsabgaben. V. Branntweinsteuer. 457 
brechung des Betriebes, die Vorschriften zur Sicherung der Abgabe, 
über die amtliche Aufsicht über den Betrieb und die Strafen der Steuer- 
hinterziehung und der Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des 
Gesetzes und der Verordnungen des Bundesrats entsprechen unter Be- 
rücksichtigung der Besonderheiten des Brennereibetriebes den Vor- 
schriften der Gesetze über die anderen Verbrauchsabgaben (Gesetz von 
1909 8 73 ff, von 1912 8 3ff.) ). 
7. Der Eingangszoll ist im Gesetz von 1909 8 106 festgesetzt. Er 
beträgt für Branntwein aller Art, welcher in Fässern eingeführt wird, 
für den Doppelzentner 275 Mark, für Likör und in anderen Behält- 
nissen eingeführten Branntwein 350 Mark, für Parfümerien, kosmetische 
Mittel usw. 400 Mark; für Essigsäure 42 oder 78 Mark. Der Bundes- 
rat ist ermächtigt, den Zoll für Branntwein und für Parfümerien u. dgl. 
zu ermäßigen. 
B. Die Betriebsauflage. 
1. Die Betriebsauflage ist nach der Größe der Betriebe abgestuft; 
sie beträgt für das Hektoliter Alkohol für die Erzeugung bis zu 50 
Hektolitern 4 Mark und steigt bis zu 14 Mark bei der Erzeugung von 
3000 Hektolitern (Gesetz von 1909 8 42). Sie wird in den im $ 43 
aufgeführten Fällen um die dort angegebenen Beträge erhöht, für die 
im 845 genannten Brennereien ermäßigt. Für den Ueberbrand erhöht 
sich die für die einzelne Brennerei berechnete Betriebsauflage um fünf 
Zehntel, jedoch für die gewerblichen Brennereien mindestens auf 22 
Mark, für die übrigen Brennereien mit Ausnahme der Obstbrennereien 
mindestens auf 13 Mark und während der Monate, in denen eine 
Brennerei mit Hefenerzeugung betrieben wird, mindestens auf 25 Mark 
für das Hektoliter Alkohol. $ 48. Kleinbrennereien (8 44 und Gesetz. 
von 1912 8 9, Ziff. 1) sind von der Betriebsauflage befreit. 
2. Die Betriebsauflage ist zu entrichten, sobald die erzeugte Alko- 
holmenge in der Brennerei amtlich festgestellt oder bei den soge- 
nannten abgefundenen Brennereien berechnet ist. Zur Entrichtung ist 
der Brennereibesitzer verpflichtet. Eine Stundung findet nicht statt 
(88 50, 51). 
3. Die für die Verbrauchsabgabe gegebenen Vorschriften über die 
Verjährung, die Ueberwachung des Betriebes und die Bestrafung der 
Hinterziehung und der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des 
Gesetzes und der Anordnungen des Bundesrats finden auf die Be- 
triebsauflage entsprechende Anwendung ($ 60). 
4. Die Betriebsauflage hat nicht die Bestimmung, der Reichskasse 
Einnahmen zuzuführen, sondern den Brennern Steuervergütungen 
zu gewähren. Zu diesem Zweck sind die Einnahmen aus der Be- 
triebsauflage für sich zu verwalten und zu verwenden; den Einzel- 
  
1) Ueber die einzelnen Anordnungen siehe die Brennereiordnung $ 11ff., 88ff., 
132 ff.; über Meßuhren $ 178 ff., über Steueraufsicht $ 202 ff. Ueber die Abfindungs- 
brennereien $ 215 ff.
	        
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