464 8 120. Die Verbrauchsabgaben. VIII. Leuchtmittelsteuer.
blatt S. 880) bekannt gemacht worden ist’).
1. Der Steuer unterliegen elektrische Glühlampen und Brenner
für solche, ferner Glühkörper für Gas-, Spiritus-, Petroleum- und ähn-
liche Glühlampen, sodann Brennstifte für elektrische Bogenlampen,
endlich Quecksilberdampflampen und ähnliche elektrische Lampen,
soweit sie zum Verbrauch im Inlande bestimmt sind. 8 1. Werden
Gegenstände dieser Art über die Zollgrenze eingeführt, so tritt die
Steuer dem Zoll hinzu. 8 3, Abs. 1, Satz 2.
2. Die Steuer ist abgestuft nach der Anzahl Watt der elektrischen
Glühlampen, Brenner usw. für jedes Stück; für Brennstifte zu Bo-
genlampen für das Kilogramm ($ 2). Sie wird entrichtet mittels Ver-
wendung von steuerzeichen an den Packungen, bevor die fertigen
verpackten Erzeugnisse aus den Räumen des Herstellungsbetriebes
entfernt werden und bei eingeführten Erzeugnissen bei der Zollabfer-
tigung oder, wo eine solche nicht stattfindet, binnen 3 Tagen nach dem
Empfange (8 3, Abs. 1). Demgemäß besteht der Verpackungs-
zwang. Die steuerpflichtigen Beleuchtungsmittel dürfen aus den Her-
stellungsbetrieben und aus dem Auslande nur in vollständig geschlos-
senen und ohne erkennbare Spuren nicht zu öffnenden Packungen in
den freien Verkehr des Inlandes gebracht werden. Die vorschrifts-
mäßige Verpackung gilt als ein Teil der Herstellung und muß vor dem
Eintritt der Steuerpflichtigkeit erfolgen. $ 6, Abs. 12). Im Falle nach-
gewiesenen Bedürfnisses kann der Bundesrat Befreiung vom Packungs-
zwang und der Verwendung von Steuerzeichen auf Grund einer be-
sonderen Buchführung gewähren °). 8 7.
Die näheren Bestimmungen über die Wertbeträge, Form, Anfer-
tigung, Vertrieb und Art der Verwendung der Steuerzeichen trifft der
Bundesrat. Steuerzeichen, die nicht in der vorgeschriebenen Weise
verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. $ 3,
Abs. 2.
3. Verpflichtet zur Zahlung der Steuer ist der Hersteller der Be-
leuchtungsmittel und bei eingeführten Erzeugnissen der Einbringer.
& 3, Abs. 1. Die Steuer ist gegen Sicherheitsstellung auf 6 Monate zu
stunden; sie kann ohne Sicherheitsstellung auf 3 Monate gestundet
werden. 8 3, Abs. 4.
4. Die Vorschriften über die Anmeldepflicht, über die Lagerung
der Fabrikate, Halbfrikate und Rohstoffe, über die Steueraufsicht, die
1) Ausführungsbestimmungen vom 30. August 1909 (Zentralbl. S. 799), vom 16. Juni
1911 (Zentralbl. S. 317), 1. März 1913 (Zentralbl. S. 193).
2) Auf jeder Packung ist der im Gesetz 8 6, Abs. 2 vorgeschriebene Inhalt anzu-
‚geben. Die Art der Verpackung und die Größe der zulässigen Packungen bestimmt
der Bundesrat.
3) Die Verwendung von Steuerzeichen ist nicht erforderlich, wenn die steuer-
pflichtigen Beleuchtungsmittel zur Ausfuhr unter amtlicher Aufsicht vor der Entnahme
aus den Herstellungsräumen angemeldet werden $ 3, Abs. 3. Ueber die Vergütung
der Steuer für versteuerte unbrauchbare Beleuchtungsmittel siehe 8 4.