& 120. Die Verbrauchsabgaben. XI. Kaliabgaben. 467
Verwaltung der Abgabe erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörden
nach den vom Bundesrat zu erlassenden näheren Vorschriften !). Die
Reichszollbevollmächtigten und Stationskontrolleure haben in bezug
auf die Ausführung dieses Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten,
welche sie bezüglich der Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Verbrauchsabgaben auszuüben haben. 8 22.
2. Die Errichtung von Spielkartenfabriken ist nur in
Orten gestattet, wo sich eine zur Wahrnehmung der steuerlichen Auf-
sicht geeignete Zoll- oder Steuerbehörde befindet. Die Fabrikation
darf nur in den von der zuständigen Steuerbehörde genehmigten Räu-
men betrieben werden. Die Kartenfabriken stehen unter steuerlicher
Kontrolle und unterliegen den steuerlichen Revisionen. Ges. 88 4
bis 6. 9. Ueber die Bestrafung von Zuwiderhandlungen 8 13. 14.
Die Händler mit Spielkarten sind verbunden, den mit der Steuer-
aufsicht betrauten Beamten ihre Vorräte an Spielkarten zum Nach-
weise, daß sie mit dem gesetzlichen Stempel versehen sind, auf Ver-
langen vorzuzeigen. & 8, Abs. 2.
3. Spielkarten, welche mit dem erforderlichen Stempel nicht ver-
sehen sind, werden eingezogen und wer ungestempelte Karten feil-
hält, veräußert, verteilt, erwirbt, damit spielt oder solche wissentlich
in Gewahrsam hat, verfällt für jedes Spiel in eine Strafe von 30 Mark.
8 10. 11. Händler, welche mit dem erforderlichen Stempel nicht ver-
sehene Karten veräußern oder in Gewahrsam halten, werden minde-
stens mit 500 Mark bestraft, soweit nicht eine bloße Ordnungsstrafe
einzutreten hat. $ 12.
4. Das Gesetz gilt auch in den Zollausschlüssen ; die näheren An-
ordnungen über die Steuerkontrolle, über die Erhebung der Abgabe
und die Abführung der Einnahme an die Reichskasse, über die Kon-
trolle des Handels mit Spielkarten und über die Bedingungen, unter
welchen Großhändlern ein Lager ungestempelter Spielkarten bewilligt
werden darf?), sind vom Bundesrat zu treffen. & 26.
XI. Die Abgaben von Kalisalzen?).
Sie beruhen auf dem Reichsgesetz vom 25. Mai 1910 (Reichsge-
setzblatt S. 775) *). Der eigentliche Zweck dieses Gesetzes ist aber
1) Die Ausführungsbestimmungen und das Regulativ für den Betrieb der Spiel-
kartenfabriken vom 6. Juli 1878 (Zentralbl. S. 403 ff.). In dieser Verordnung sind auch
die im Gesetz $ 26 vorbehaltenen Vorschriften für die Zollausschlüsse enthalten. Ueber
Form, Farbe usw. des Kartenstempels vgl. die Bekanntmachung vom 2. November 1878
(Zentralbl. S. 614); Nachträge dazu Zentralbl. 1879, S. 327 und 489.
2) Siehe die Ausführungsbestimmungen im Zentralbl. 1878, S. 405.
3) Ausgaben des Gesetzes mit Erläuterungen von Silberberg, Halle 1910;
Voelkel, Berlin 1910. Trautvetter a.a.0. S.565 ff. Ferner Kormann,
Studien zum Kaligesetz in Hirths Annalen S. 14 ff., 89 ff.
4) Das Gesetz enthält im $51 eine Zusammenstellung der Gegenstände, deren
rechtliche Regelung dem Bundesrat delegiert ist. Von sämtlichen vom Bundesrat