Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

470 8 121. Die Reichsstempelsteuern. 
liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesrats festgesetzt. 
WSG. 8 31, Abs. 3; RSG. $ 124, Abs. 2. 
Il. Allgemeine Grundsätze. 
1. Diejenigen Urkunden, welche der zur Reichskasse fließenden 
Stempelabgabe unterliegen, sind der Besteuerung seitens der Einzel- 
staaten entzogen; ebenso die in den Reichsgesetzen von der Stempel- 
steuer befreiten Wertpapiere und Urkunden '). Ausgenommen sind je- 
doch die landesgesetzlichen Gebühren für Amtshandlungen, nament- 
lich für die Erhebung von Wechselprotesten, gerichtlichen oder nota- 
riellen Aufnahmen und Beglaubigungen, Eintragungen in die Grund- 
bücher, amtliche Feststellungen und Kennzeichnung der Kraftfahr- 
zeuge ’?). 
2. Die Stempelsteuer wird entrichtet entweder durch Ausstellung 
der Urkunde auf einem mit dem erforderlichen Stempel versehenen 
Vordruck oder durch eine den Vorschriften des Bundesrats entspre- 
chende Verwendung und Entwertung von Stempelmarken ’’). 
Der Bundesrat erläßt die Anordnungen wegen der Anfertigung 
und des Vertriebs der Stempelmarken und gestempelten Formulare ®), 
sowie über die Form der Schlußnoten und über die Art der Verwen- 
dung der Marken. WSG. 8 30, Abs. 2; RSG. 8 107. 
Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise ver- 
wendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen. WSG. 
8 15; RSG. 8 108°). 
3. Die Erhebung und Verwaltung der Stempelsteuern steht den 
Einzelstaaten zu. Die Landesregierungen bestimmen die zuständigen 
Steuerstellen, versehen sie mit den erforderlichen Anweisungen und 
führen die Dienstaufsicht und Kontrolle. RSG. $ 115. Die in den 
einzelnen Bundesstaaten mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens 
beauftragten Behörden und Beamten haben die ihnen obliegenden 
Verpflichtungen mit den gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsicht- 
lich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben 
1) Wechselstempelgesetz $ 28. Reichsstempelgesetz 88 7; 13; 30; 42; 51 Abs. 2; 
60; 71; 83; 1085. 
2) Enthält ein Schriftstück außer der Beurkundung eines Frachtvertrags noch 
eine andere, einer landesgesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung, 
so finden die landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen des Reichs- 
stempelgesetzes Anwendung. $ 51, Abs. 1. 
3) Wechselstempelgesetz 8$ 14, 15. Reichsstempelgesetz 88 10, 21, 29, 48, 67, 
74, 80, 86,98. Ausgenommen sind Gesellschaftsverträge (8 3), Lose von Staatslotterien 
($ 41) und Personenfahrkarten ($ 53 ff.). Vgl. auch $ 104, Abs. 2, hinsichtlich der 
Brandversicherungsanstalt für Gebäude in Bayern. 
4) Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Wechsel- 
formulare erfolgt durch die Post; wofür die Postverwaltungen eine Provision von 
21/2 Prozent der Bruttoeinnahme erhalten. 
5) Dies soll aber nicht eine Doppelversteuerung zur Folge haben, sondern nur 
der Tatbestand einer mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung gegen das Gesetz soll 
festgestellt werden. Siehe Ausführungsbestimmungen $ 215.
	        
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