Object: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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§ 4. Die in den 98 1 und 3 genannten Stoffe dürfen nur getrennt von 
solchen Gegenständen verladen werden, welche unmittelbar als Noßrungsmier! 
ienen. 
Berlin, den 30. Januar 1870. 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Der Minister des Innern. 
6. Holizeiverordnung über den Handel mit Giften. Dom 22. Februar 
1906. (JIn allen Amtsblättern veröffentlicht.) 
Auf Grund des § 136 Abs. 3 des Gesetzes über die allgemeine Landes- 
verwaltung vom 30. Juli 1883 — G.-S. S. 195 f. — wird unter Bezugnahme 
auf die Beschlüsse des Bundesrats vom 209. November 1894, 17. Mai 1901 und 
1. Februar 1 die nchstehende Polizeiverordnung erlassen: Z 
äßige Handel mit Giften unterliegt den Bestimmungen 
§ 1. Der gewerbsmä 
der §§ 2 bis 18. 
Alls Gifte im Sinne dieser Bestimmungen gelten die in Anlage 1 aufsge- 
führten Drogen, chemischen Präparate und Zubercitungen. 
§ 2. Aufbewahrung der Gifte. 
Vorräte von Giften müssen übersichtlich geordnet, von anderen Waren 
getrennt, und dürfen weder über noch unmittelbar neben Nahrungs= oder Ge- 
nußmitteln aufbewahrt werden. 4 
3. Vorräte von Giften, mit Ausnahme der auf abgeschlossenen Gift- 
böden verwahrten giftigen Planzen und Pflanzenteile (Wurzeln, Kräuter usw.), 
müssen sich in dichten, gstten efäßen befinden, welche mit festen gut schließenden 
Deckeln oder Stöpleln versehen find. "„ 
In Schiebladen dürfen Farben, sowie die übrigen in den Abteilungen 2 
und 3 der Anlage I aufgeführten festen, in der Luft nicht zerslieterden oder 
verdunstenden Stoffe 14 werden, sofern die Schiebladen mit Deckeln 
versehen, von festen Füllungen umgeben und so beschaffen find, daß ein Ber- 
schütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen ist. 
Außerhalb der Vorratsgefäße darf Gift, unbeschadet der Ausnahme- 
bestimmung im Absatz 1, sich nicht befinden. ç Z * 
§ 4. Die Vorratsgefäße müssen mit der Aufschrift „Gift“, sowie mit der 
Angabe des Inhalts unter Anwendung der in der Anlage enthaltenen 
Namen, außer denen nur noch die Anbringung der ortsüblichen Namen in 
kleinerer Schrift gestattet ist, und zwar bei Giften der Abteilung 1 in weißer 
Schrift auf schwarzem Grunde, bei Giften der Abteilungen 2 und 3 in roter 
Schrift auf weißem Grunde deutlich und dauerhaft bezeichnet jein Vorrats- 
efäße für Mineralsäuren, Laugen, Brom und Jod dürfen mittelst Radier= oder 
letzverfahrens hergestellte Aufschriften auf weißem Grunde haben. 
Diese Bestimmung findet auf Vorratsgefäße in solchen Räumen, welche 
lediglich dem Großhandel dienen, nicht Anwendung, sofern in anderer Weise für 
cine, Verwechselungen ausschließende Kennzeichnun gäorst ist. Werden 4ch 
aus derartigen Räumen auch die für eine Einzelverkaufsstätte des Geschäfts- 
inhabers bestimmten Vorräte entnommen, so Püssen abgesehen von der im Ge- 
schält son t.üblichen Kennzeichnung, die Gefäße nach Vorschrift des Absatzes 1 
ezeichnet sein. 
§ 5. Die in Abteilung 1 der Anlage 1 genannten Gifte müssen in einem 
besonderen, von allen Seiten durch feste Wände umschlossenen Raume (Gift- 
kammer) aufbewahrt werden, in welchem andere Waren als Gifte sch nicht be- 
finden. Dient als Giftkammer ein hölzerner Verschlag, so darf derselbe nur in 
einem vom Verkaufsraume getrennten Teile des Warenlagers angebracht sein. 
Die Giftkammer muß für die darin vorzunehmenden Arbeiten ausreichend durch 
Tageslicht erhellt und auf der Außenseite der Tür mit der deutlichen und 
dauerhaften Aufschrift „Gift“ versehen sein. 
Die Giftkammer darf nur dem Geschäftsinhaber und dessen Beauftragten 
zugänglich und muß außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen fein. 
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