472 & 121. Die Reichsstempelsteuern.
7. Hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung
und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, sowie der Strafvollstrek-
kung kommen die Vorschriften über das Verfahren wegen Vergehen
gegen die Zollgesetze zur Anwendung'). WSG. $ 24; RSG. 8113. Der
Bundesrat kann anordnen, in welchen Fällen Sachverständige zu hören
sind; solche sind, wo Handelsvorstände bestehen, von diesen zu be-
zeichnen. RSG. $ 118, Abs. 1. Die Handelsvorstände können unter
Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse und Gewohnheiten ihres
Bezirks zum Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung
der Entrichtung der Abgaben reglementarische Anordnungen erlassen;
letztere bedürfen der Zustimmung der Landesregierungen. RSG. 8 118,
Abs. 2.
Il. Dieeinzelnen Stempelsteuern.
Die Vorschriften sind enthalten teils in den beiden Stempelsteuer-
gesetzen, welche die Voraussetzungen, den Umfang, den Träger der
Abgabenpflicht, den Zeitpunkt und die Art der Entrichtung der Steuer
usw. regeln, teils in dem dem RSG. beigegebenen Tarif, welcher die
Höhe der Abgabe und die für ihre Berechnung maßgebenden Grund-
sätze enthält.
Einer in die Reichskasse fließenden Stempelsteuer unterliegen:
1. Gezogene und eigene Wechsel, welche im Reichsgebiet in
Umlauf gesetzt werden. WSG. 81?) Den Wechseln stehen gleich Ver-
pflichtungsscheine und Anweisungen über Geldzahlungen, welche durch
Indossament übertragen werden können’) oder auf den Inhaber lau-
ten mit Ausnahme der auf Sicht zahlbaren Platzanweisungen und
Schecks. 8 27. Die Abgabe beträgt bei einer Wechselsumme bis zu
1000 Mark von je 200 Mark 10 Pfennig und von jedem ferneren an-
gefangenen 1000 Mark 50 Pfennig. mehr.
Eine »weitere Abgabe« von gleicher Höhe ist zu entrichten für
Wechsel, deren Verfallzeit später als 3 Monate nach dem Ausstellungs-
tage eintritt. Sie ist für die nächsten 9 Monate bis zum Verfalltage und
weiterhin für je fernere 6 Monate oder den angefangenen Teil dieses
Zeitraumes zu zahlen. 8 3, Abs. 2.
Die Abgabe ist zu entrichten bevor ein inländischer Wechsel von
dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen
Inhaber aus den Händen gegeben wird. 87 ff.*). Für die Zahlung der
1) In den Zollausschlüssen treten an die Stelle der Zollgesetze die landesgesetz-
lichen Vorschriften über Stempelsteuerkontraventionen.
2) Daher sind stempelfrei die vom Ausland auf das Ausland gezogenen
und die im Ausland ausgestellten eigenen, nur im Auslande zahlbaren Wechsel.
Ihnen sind gleichgestellt die vom Inland auf das Ausland gezogenen, nurim Auslande
und zwar auf Sicht oder innerhalb 10 Tagen nach dem Tage der Ausstellung zahl-
baren Wechsel, sofern sie vom Aussteller unmittelbar in das Ausland versendet wer-
den. 8 1, Abs. 2.
3) Handelsgesetzb. $ 363, Abs. 1.
4) Ueber die Zeit, in welcher die „weitere Abgabe“ zu entrichten ist, siehe $ 7,
Abs. 2.