Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

486 S 122. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer. 
Erblasser zu der bezeichneten Zeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen 
Aufenthalt in diesem Schutzgebiete hatte. $ 5. Soweit sich das Ver- 
mögen eines Deutschen im Auslande befindet, wird auf Antrag die in 
dem auswärtigen Staate erweislich gezahlte Abgabe auf die Erbschafts- 
steuer angerechnet. 
3. Von dem beweglichen Vermögen eines ausländischen Erb- 
lassers wird die Steuer erhoben, wenn er zur Zeit seines Todes seinen 
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesstaate hatte, 
jedoch nurinsoweit, alssich das Vermögen im Inlande befindet. Wenn 
der ausländische Erblasser zu diesem Zeitpunkt weder seinen Wohn- 
sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Bundesstaat hatte, 
wohl aber der Erwerber, so unterliegt das im Inlande befindliche 
Vermögen der Steuer; der Steuerpflichtige hat aber das Recht, eine 
für denselben Erwerb im Ausland entrichtete Steuer in Abzug zu 
bringen !). Diese Vorschriften finden auf den Nachlaß eines Deut- 
schen, der keinem Bundesstaat angehört, entsprechende Anwendung. 86. 
4. Voninländischen Grundstücken undden ihnen gleich- 
stehenden Berechtigungen wird die Erbschaftssteuer erhoben ohne Un- 
terschied, ob der Erblasser Deutscher oder Ausländer war und ob er 
im Inlande seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte oder 
nicht. Im Ausland befindliche Grundstücke gehören nicht zur steuer- 
pflichtigen Masse. $ 7. 
Il. Der Betrag der Erbschaftssteuer ist abgestuft teils nach dem 
zwischen dem Erblasser und dem Erwerber bestehenden Verhältnis, 
teils nach der Größe des dem Einzelnen zufallenden Vermögens. 
1. Nach der Nähe der Verwandtschaft werden nach dem gegen- 
wärtig geltenden Reichsgesetz vom 3. Juli 1913 $ 4 fünf Klassen oder 
Stufen unterschieden. Die Steuer beträgt für die erste Klasse, d. h. 
für leibliche Eltern und für voll- und halbbürtige Geschwister, 4 Pro- 
zent; sie steigt für die in den folgenden 3 Klassen aufgeführten Ver- 
wandten und Verschwägerten auf 5, 6, 8 Prozent und erreicht endlich 
den Satz von 12 Prozent für alle übrigen Fälle, namentlich also für 
Vermächtnisse an entferntere Verwandte oder Fremde. 
2. Hierzu tritt bei größeren Erwerben eine Erhöhung des Prozent- 
satzes, nach welchem die Steuer zu veranschlagen ist. Sie beginnt bei 
einem Erwerb, dessen Wert 20000 Mark übersteigt, mit einem Zu- 
schlag von 10 Prozent der Steuer und wächst nach der Größe des 
Wertes des Erwerbes bis zu dem 2!/,fachen Betrage derselben; die 
Steuer kann also 30 Prozent des Wertes des Erwerbes erreichen °). 
1) Die Steuer wird insoweit nicht erhoben, als im Heimatsstaat des Erblassers 
im umgekehrten Falle Gegenseitigkeit gewährt wird; auch kann der Reichskanzler 
unter Zustimmung des Bundesrats Abweichungen von diesen Vorschriften zum Zweck 
der Ausgleichung oder zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung anordnen. $ 7, 
Abs. 3, 4. 
2) Dazu tritt die Vermögenszuwachssteuer und unter Umständen der landes-
	        
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