Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

$ 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u. d. Einzelstaaten. 503 
verfassung, der Besoldungs- und Pensionsverhältnisse und der Ver- 
waltungseinrichtungen der einzelnen Staaten eine zu große Ungleichheit 
der Liquidationen zur Folge gehabt hätte, und weil die Gefahr hervor- 
gerufen worden wäre, daß die einzelnen Staaten auf Kosten der Gesamt- 
heit einen unnötigen Beamtenluxus trieben. Endlich verbot es sich 
von selbst, die Kosten der Erhebung und Verwaltung einfach den 
Einzelstaaten aufzubürden, weil die Höhe dieser Kosten sich nach der 
Länge der Auslandsgrenze und nach der Gruppierung der Produktions- 
und Handelsgebiete bestimmt und daher sich sehr ungleich verteilt. 
Es war vielmehr geboten, den Ersatz der Erhebungs- und Verwaltungs- 
kosten in der Art zu normieren, daß die Einzelstaaten eine Entschädi- 
gung empfangen, die im Verhältnis zu den von ihnen für die Gesamt- 
heit gemachten Leistungen und Aufwendungen steht, daß sie im übrigen 
aber die Zoll- und Steuerverwaltung für eigene Rechnung führen. 
Hieraus ergibt sich zugleich eine Verschiedenheit hinsichtlich der Be- 
handlung der einzelnen Abgaben, welche im Art. 33 der Reichs verfassung 
und in den Reichssteuergesetzen in folgender Weise festgesetzt wor- 
den ist. 
1. Hinsichtlich der Zölle. Die Einzelstaaten sind berechtigt, 
von den Zollerträgen diejenigen Kosten in Abzug zu bringen, »welche 
an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- 
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich sind«. 
Diese dem Art. 11 des Zollvereinsvertrags von 1867 entnommene Be- 
stimmung findet ihre Ergänzung in dem Art. 16, Abs. 1 desselben Ver- 
trages, welcher hinsichtlich der Erhebungs- und Verwaltungskosten 
folgende vier Grundsätze festgestellt hat: 
1. »Man wird, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes verab- 
redet ist, keine Gemeinschaft dabei eintreten lassen, vielmehr 
übernimmt jede Regierung alle in ihrem Gebiete vorkommenden Er- 
hebungs- und Verwaltungskosten, es mögen diese durch die Einrichtung 
und Unterhaltung der Haupt- und Nebenzollämter, der inneren Steuer- 
ämter, Hallämter und Packhöfe, und der Zolldirektionen, oder durch 
den Unterhalt des dabei angestellten Personals und durch die dem 
letzteren zu bewilligenden Pensionen, oder endlich aus irgendeinem 
anderen Bedürfnisse der Zollverwaltung entstehen.« 
2. »Hinsichtlich desjenigen Teils des Bedarfs aber, welcher an den 
gegen das Ausland gelegenen Grenzen und innerhalb des dazu gehörigen 
Grenzbezirks für die Zollerhebungs- und Aufsichts- oder Kontroll- 
behörden und Zollschutzwachen erforderlich is, wird man sich 
über Pauschsummen vereinigen, welche von der jährlich 
aufkommenden und der Gemeinschaft zu berechnenden Bruttoeinnahme 
an Zollgefällen nach der im Art. 11 getroffenen Vereinbarung in Abzug 
gebracht werden.« | | 
3. »Bei dieser Ausmittelung des Bedarfs soll da, wo die Perzeption 
privater Abgaben mit der Zollerhebung verbunden ist, von den Ge-
	        
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