Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 125. Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Reich u.d. Einzelstaaten. 507 
2. Hinsichtlich der Salzsteuer bestimmt Art. 38 der 
Reichsverfassung, daß die Einzelstaaten diejenigen Kosten in Abzug 
bringen dürfen, »welche zur Besoldung der mit Erhebung und 
Kontrollierung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten 
Beamten aufgewendet werden«. Es ist daher hier ganz dasselbe Prin- 
zip wie bei den Zöllen angewendet, insbesondere den Staaten, in deren 
Gebiet Salz gewonnen wird, nur für einen bestimmten Teil der Er- 
hebungs- und Verwaltungskosten Ersatz zugesichert; weder für die 
sachlichen Ausgaben noch für die persönlichen Bezüge der nicht auf 
den Salzwerken selbst angestellten Beamten haben sie nach der Reichs- 
verfassung Anspruch auf Vergütung. Auch in dieser Beziehung hat 
der erwähnte Beschluß des Bundesrates vom 30. Juni 
1882 die unbillige Belastung einzelner Staaten beseitigt und Vergü- 
tung der wirklich geleisteten Ausgaben gewährt'!). Auch diese Aus- 
gaben werden durch einen Etat vom Bundesrat festgestellt und die 
beteiligten Direktivbehörden haben jährlich die wirklich geleisteten 
Ausgaben speziell zu liquidieren. Für die Aufstellung und Erhöhung 
des Etats sowie für die Aufstellung und Prüfung der Liquidation 
kommen dieselben Regeln zur Anwendung wie für die Zollverwaltungs- 
kosten. 
Etat der übrigen Zollverwaltung loszulösen und jenen dem Reichsetat, diesen dem 
Etat der Einzelstaaten zuzuweisen. Der Gemeinsamkeit aller Zolleinnahmen ist die 
Gemeinschaft aller Erhebungs- und Verwaltungskosten entsprechend, und der Etat 
der Zoll- und Reichssteuerverwaltung sollte im Reichsetat das vollkommene Gegen- 
stück zum Etat der Militärverwaltung bilden. Dem stehen aber partikularistische 
Tendenzen entgegen. Solange die Ausgabengemeinschaft auf die Kosten der Grenz- 
zollverwaltung und des Grenzschutzes beschränkt bleibt, ist das gegenwärtig be- 
stehende Verfahren das relativ beste Auskunftsmittel. Seydel, S. 252 (dessen Aus- 
führungen Arndt, Staatsrecht, S. 394, wiederholt), hält das angegebene Verfahren 
für das staatsrechtlich richtige, weil die Zollgrenzausgaben von den einzelnen Staaten 
geleistet werden und formell nicht Reichs-, sondern Staatsausgaben sind. Das würde 
konsequenterweise zu dem Schluß führen, daß sie in jedem einzelnen Staat auf den 
Landeshaushalt gebracht und durch Landesgesetze festgestellt werden müßten. 
Das ist aus praktischen Gründen unmöglich und würde zu Ungleichheiten und Wider- 
sprüchen führen; sie müssen einheitlich für das ganze Reich festgestellt werden. 
Nach dem gegenwärtig beobachteten Verfahren erscheinen diese Ausgaben aber 
weder im Reichsetatsgesetz noch in den Etatsgesetzen der Einzelstaaten. Die Be- 
merkung von Seydel, S. 252 (wiederholt von Arndt, S. 394 u. 399), daß nach 
Art. 35 der Reichsverfassung nicht die Zölle, sondern ihr Ertrag in die Reichs- 
kasse fließt, hat mit diesen Bedenken nichts zu tun. Durch den Ersatz der Kosten 
der Grenzzollverwaltung wird aber die oft erörterte und beklagte große Ungleichheit 
in der Belastung der einzelnen Staaten mit den Kosten der Zollverwaltung nur zu 
einem kleinen Teil ausgeglichen. Die Staaten mit einer. langen Auslandsgrenze und 
schmalem Hinterland, namentlich Elsaß-Lothringen und Baden, sind im Vergleich mit 
Preußen, Bayern und den Staaten ohne Zollgrenze stark überlastet und die Gewäh- 
rung eines Reichszuschusses zu den Kosten ihrer Zollverwaltung würde der Billigkeit 
entsprechen. Ein Reichsgesetz, welches dieser ungleichen Belastung abhelfen soll, 
ist in Vorbereitung. 
1) Siehe die Einzelheiten dieses Beschlusses bei v. Aufseß S. 407.
	        
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