562 $ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
Fonds, welche aus Reichsmitteln unterhalten oder mit Zuschüssen
bedacht werden und deren Verwaltung durch Reichsbeamte geführt
wird '). Es reicht also die Kontrolle des Rechnungshofes so weit wie
die eigene Finanzwirtschaft des Reiches. Demgemäß unterliegen ihr
nicht digenigen, durch die Gesetzgebung des Reiches geregelten Ver-
waltungszweige, welche der Selbstverwaltung der Einzelstäten auf
eigene Kosten überlassen sind. Insbesondere gilt dies von den Aus-
gaben der Bundesstaaten für die Erhebung und Verwaltung der Zölle
und Reichssteuern ?), sowie von den Rechnungen der Militärverwaltung
in Bayern; es ist nur die Ueberweisung der für das bayerische Heer
erforderlichen Gesamtsumme nachzuweisen °). Abgesehen von dieser
aus dem Prinzip folgenden Begrenzung der Tätigkeit des Rechnungs-
hofes sind derselben durch positive Vorschrift entzogen:
a) die Rechnungen über die in den Etats ausgesetzten Fonds zu
geheimen Ausgaben *). Dagegen unterliegen die Rechnungen über die
aus dem sogenannten Dispositionsfonds bestrittenen Ausgaben der
Rechnungsrevision.
b) Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von untergeordneter
Bedeutung sind oder bei denen nach der Art der in ihnen vorgetragenen
Einnahmen und Ausgaben das Vorkommen wesentlicher Abweichungen
von den maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen unwahrschein-
lich ist, von der regelmäßigen jährlichen Prüfung ausschließen und die
Prüfung sowie die Erteilung der Entlastung den Verwaltungsbehörden
überlassen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen,
daß die Verwaltung der betreffenden Fonds, die Rechnungslegung und
die Rechnungsprüfung vorschriftsmäßig erfolgen °).
c) Hinsichtlich derjenigen Beträge, welche nach Maßgabe des Etats
zur Selbstbewirtschaftung überwiesen werden, beschränkt sich die
Prüfung des Rechnungshofes auf die Verausgabung derselben an die
Selbstverwaltungsstelle im ganzen. Desgleichen wird die Innehaltung
D) Durch besondere reichsgesetzliche Anordnungen ist auch die Revision der Rech-
nungen hinsichtlich der Verwaltung des ehemaligen Invalidenfonds, des Kriegsschatzes
und der Reichsbank, sowie des gesamten Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und
der Schutzgebiete dem Rechnungshofe übertragen worden. Vgl. Bd. 1, S. 4ll.
2. Die entgegengesetzte Behauptung von Arndt, Staatsrecht S. 418 beruht auf
einem Irrtum, der eine Verkennung des zwischen dem Reich und den Einzelstaaten
bestehenden Rechtsverhältnisses verrät. Siehe oben S. 512.
3) Schlußbestimmung zum XII Abschnitt der Reichsverfassung.
4) Vgl. preuß. Gesetz vom 27. März 1872, 8 9, Abs. 3. Ein solcher Fonds findet
sich im Reichsbudget nur in dem Etat des Auswärtigen Amtes und des preuß. Militär-
etats. Die Jahresrechnungen über diese Fonds unterliegen der alleinigen Revision
des Stäatssekretärs des Auswärtigen Amtes, bzw. des preuß. Kriegsministers, welche
auch die Decharge über dieselben erteilen.
5) Reichskontrollgesetz $& 3, Abs. 1. Der Rechnungshof kann die von den Ver-
waltungsbehörden geprüften Rechnungen nebst den dazu ergangenen Bemerkungen
und Entscheidungen einfordern und die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen
sich vorbehalten. 8 3, Abs. 2.