Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

562 $ 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 
Fonds, welche aus Reichsmitteln unterhalten oder mit Zuschüssen 
bedacht werden und deren Verwaltung durch Reichsbeamte geführt 
wird '). Es reicht also die Kontrolle des Rechnungshofes so weit wie 
die eigene Finanzwirtschaft des Reiches. Demgemäß unterliegen ihr 
nicht digenigen, durch die Gesetzgebung des Reiches geregelten Ver- 
waltungszweige, welche der Selbstverwaltung der Einzelstäten auf 
eigene Kosten überlassen sind. Insbesondere gilt dies von den Aus- 
gaben der Bundesstaaten für die Erhebung und Verwaltung der Zölle 
und Reichssteuern ?), sowie von den Rechnungen der Militärverwaltung 
in Bayern; es ist nur die Ueberweisung der für das bayerische Heer 
erforderlichen Gesamtsumme nachzuweisen °). Abgesehen von dieser 
aus dem Prinzip folgenden Begrenzung der Tätigkeit des Rechnungs- 
hofes sind derselben durch positive Vorschrift entzogen: 
a) die Rechnungen über die in den Etats ausgesetzten Fonds zu 
geheimen Ausgaben *). Dagegen unterliegen die Rechnungen über die 
aus dem sogenannten Dispositionsfonds bestrittenen Ausgaben der 
Rechnungsrevision. 
b) Der Rechnungshof darf Rechnungen, die von untergeordneter 
Bedeutung sind oder bei denen nach der Art der in ihnen vorgetragenen 
Einnahmen und Ausgaben das Vorkommen wesentlicher Abweichungen 
von den maßgebenden Vorschriften und Bestimmungen unwahrschein- 
lich ist, von der regelmäßigen jährlichen Prüfung ausschließen und die 
Prüfung sowie die Erteilung der Entlastung den Verwaltungsbehörden 
überlassen. Er hat sich jedoch von Zeit zu Zeit davon zu überzeugen, 
daß die Verwaltung der betreffenden Fonds, die Rechnungslegung und 
die Rechnungsprüfung vorschriftsmäßig erfolgen °). 
c) Hinsichtlich derjenigen Beträge, welche nach Maßgabe des Etats 
zur Selbstbewirtschaftung überwiesen werden, beschränkt sich die 
Prüfung des Rechnungshofes auf die Verausgabung derselben an die 
Selbstverwaltungsstelle im ganzen. Desgleichen wird die Innehaltung 
D) Durch besondere reichsgesetzliche Anordnungen ist auch die Revision der Rech- 
nungen hinsichtlich der Verwaltung des ehemaligen Invalidenfonds, des Kriegsschatzes 
und der Reichsbank, sowie des gesamten Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und 
der Schutzgebiete dem Rechnungshofe übertragen worden. Vgl. Bd. 1, S. 4ll. 
2. Die entgegengesetzte Behauptung von Arndt, Staatsrecht S. 418 beruht auf 
einem Irrtum, der eine Verkennung des zwischen dem Reich und den Einzelstaaten 
bestehenden Rechtsverhältnisses verrät. Siehe oben S. 512. 
3) Schlußbestimmung zum XII Abschnitt der Reichsverfassung. 
4) Vgl. preuß. Gesetz vom 27. März 1872, 8 9, Abs. 3. Ein solcher Fonds findet 
sich im Reichsbudget nur in dem Etat des Auswärtigen Amtes und des preuß. Militär- 
etats. Die Jahresrechnungen über diese Fonds unterliegen der alleinigen Revision 
des Stäatssekretärs des Auswärtigen Amtes, bzw. des preuß. Kriegsministers, welche 
auch die Decharge über dieselben erteilen. 
5) Reichskontrollgesetz $& 3, Abs. 1. Der Rechnungshof kann die von den Ver- 
waltungsbehörden geprüften Rechnungen nebst den dazu ergangenen Bemerkungen 
und Entscheidungen einfordern und die Entscheidung auf die Prüfungsbemerkungen 
sich vorbehalten. 8 3, Abs. 2.
	        
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