Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

& 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung. 565 
Gesetzen und Vorschriften, unter genauer Beobachtung der maß- 
gebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist«'). 
Damit der Rechnungshof dieser Aufgabe nachkommen könne, sind 
demselben alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden und alle Ver- 
ordnungen des Bundesrates, durch welche in Beziehung auf Einnahmen 
oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorschrift gegeben oder 
eine schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, sogleich bei 
ihrem Ergehen mitzuteilen; ebenso alle auf die Rechnungslegung be- 
züglichen Beschlüsse des Bundesrates oder des Reichstages °). 
Dem Rechnungshof liegt eine Revision und Kritik der gesamten 
Verwaltung des Reiches ob, soweit dieselbe in den Rechnungsposten 
erkennbar wird. Die Monita des Rechnungshofes beziehen sich dem- 
nach nicht bloß auf die kalkulatorische Richtigkeit der Rechnungen 
und auf Beitreibung von Defekten und Resten, sondern auch darauf, 
daß die einzelnen Einnahme- und Ausgabeposten im Einklang mit den 
bestehenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften sich befinden. Die 
Verwaltungsbehörden haben für die Erledigung dieser Monita, soweit 
sie dieselben als begründet anerkennen, Sorge zu tragen°). Den Zen- 
tralbehörden des Reiches, in letzter Instanz dem Reichskanzler, als 
dem verantwortlichen Reichsminister und Verwaltungschef, liegt es ob, 
für die Erfüllung dieser Pflicht einzustehen und die ihm unterstellten 
Behörden und Beamten dazu anzuhalten‘). 
Im Einklange hiermit [steht die Pflicht des Rechnungshofes, Be- 
merkungen darüber aufzustellen, inwiefern unter Billigung, resp. Ver- 
antwortlichkeit der Zentralbehörden des Reiches bei der Verwaltung 
1) Preuß. Gesetz $ 12 lit.a. Entwurf des Reichsgesetzes $ 13. Instruktion vom 
18. Dezember 1824, 8 43. 
2) Preuß. Gesetz $ 14, Abs. 1 u.4 vgl. mit dem Entwurf des Reichsgesetzes 8 15. 
Instruktion vom 18. Dezember 1824, $ 43. 
3) Der Rechnungshof ist berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung der 
Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft usw. zu ver- 
langen, und er ist befugt, seinen Verfügungen nötigenfalls durch Strafbefehle Folge- 
leistung zu sichern; auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung 
seiner Erlasse zu rügen. Preuß. Gesetz $ 13, Abs. 1, $ 16. Vgl. den Entwurf des 
Reichsgesetzes $ 14—17. Bundesgesetz vom 4. Juli 1868, $ 3 (Reichsgesetzbl. S. 434) 
und vom 11. Februar 1875. ' 
4) Eine etwas abweichende Regel gilt hinsichtlich der Rechnungen der Militär- 
verwaltung, da dieselbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird, aber keine 
Reichsverwaltung ist, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr Chef anzusehen ist. 
Die Monita des Rechnungshofes sind in letzter Instanz mit den Verwaltungs- 
chefs (d. h. Kriegsministern) der drei Kontingente (Preußen, Sachsen, 
Württemberg) zu erledigen und ebenso sind Ordnungsstrafen gegen die der Militär- 
disziplin unterstellten Rechnungsleger nicht vom Rechnungshof direkt zu verhängen, 
sondern nach Antrag desselben von dem Chef der betreffenden Kontingentsverwal- 
tung. Vgl. den Reichsgesetzentwurf $ 17, Abs. 2 u. 3. Hinsichtlich der Verwaltung 
von Elsaß-Lothringen, soweit dieselbe auf Landesrechnung geführt wird, ist an 
die Stelle des Reichskanzlers seit dem Gesetz vom 4. Juli 1879 der kaiserliche Statt- 
halter getreten.
	        
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