Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

606 Nachträge. I. Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913. 
gelassen hat, wenn die im $ 30 erforderten Voraussetzungen gegeben 
sind. 
e) Einem Ausländer, der mindestens ein Jahr wie ein Deut- 
scher!) im Heere oder in der Marine aktiv gedient hat, von dem 
Bundesstaat, in dessen Gebiet er sich niedergelassen hat, wenn die Ein- 
bürgerung nicht das Wohl des Reiches oder eines Bundesstaats ge- 
fährden würde. Die Vorschrift des 89, Abs.1 findet Anwendung ($ 12). 
f)} Einem im Reichsdienst angestellten Ausländer, der seinen dienst- 
lichen Wohnsitz im Auslande hat und ein Diensteinkommen aus der 
Reichskasse bezieht, von dem Bundesstaate, bei dem er den Antrag 
stell. Bezieht er kein Diensteinkommen aus der Reichskasse (z. B. 
Wahlkonsuln), so kann er, aber nur mit Zustimmung des Reichs- 
kanzlers eingebürgert werden ($ 15, Abs. 2). 
Der unter f) erwähnte Fall ist zugleich eine Ausnahme von dem 
Grundsatz, daß ein Bundesstaat nur demjenigen die Einbürgerung er- 
teilen darf, der sich in seinem Gebiet niedergelassen hat. Eine zweite 
Ausnahme dieser Art enthält $ 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes: 
Ein ehemaliger Deutscher, der sich nicht im Inland niedergelassen hat, 
kann von dem Bundesstaate, dem er früherangehörthat, 
auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des 
8 8, Abs. 1, Nr. 1, 2 (Geschäftsfähigkeit und unbescholtener Lebens- 
wandel) entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von 
einem solchen abstammt oder an Kindesstatt angenommen ist. Vor 
der Einbürgerung ist dem Reichskanzler Mitteilung zu machen und 
sie unterbleibt, wenn der Reichskanzler Bedenken erhebt ?). 
6. Die Anstellung. Sowohl die Aufnahme eines Deutschen 
als die Einbürgerung eines Ausländers erfolgt stillschweigend, d.h. 
ohne Ausstellung einer besonderen Urkunde, durch eine von der 
Regierung oder der Zentral- oder höheren Verwaltungsbehörde eines 
Bundesstaates vollzogene oder bestätigte ?) Anstellung im unmittelbaren 
oder mittelbaren Staatsdienst, im Dienste einer Gemeinde oder eines 
Gemeindeverbandes, im öffentlichen Schuldienst oder im Dienste einer 
von dem Bundesstaat anerkannten Religionsgesellschaft, wofern nicht 
in der Anstellungs- oder Bestätigungsurkunde ein Vorbehalt gemacht 
wird (814, Abs. 1). Auf Offiziere oder Beamte des Beurlaubten- 
standes findet diese Vorschrift keine Anwendung ($ 14, Abs. 2)3). 
1) Siehe dazu LenelS. 9. 
2) Siehe zu$S 13 den Kommissionsbericht S. 42. Auch bei Romen 
S. 59 fg. abgedruckt. j 
3) Ueber den Begriff der Bestätigung siehe die Begründung des Gesetzentwurfs 
S. 24. 
4) Siehe Bd. I, S. 173, Anm. 1: LenelS. 4. 
5) Dadurch ist die nach dem früheren Recht streitig gewesene Frage, ob die 
Vorschrift auf Offiziere des aktiven Dienststandes Anwendung finde, im bejahenden 
Sinne entschieden; sie sind im Staatsdienst angestellt. Siehe Bd.I, S. 172, Anm. 2.
	        
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