Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Sachregister. 
Der Justizverwaltung der Einzelstaa- 
ten steht die Zulassung der Rechts- 
anwälte zu 455 fg. Autonomie der Ein- 
zelstaaten bei Normierung der Dienst- 
verhältnisse ihrer Justizbeamten 473 fg. 
Ausführungsgesetze der Einzelstaaten 
über die Dienstverhältnisse der Han- 
delsrichter 480. Zeugenpflicht teilweise 
durch die Einzelstaaten normiert 484, 
491. Begnadigunsrecht der Einzel- 
staaten 514 fg. Gerichtsgebühren 520. 
Militärwesen. Die Einzelstaaten 
sind an den Marineangelegenheiten 
völlig unbeteiligt IV. 3. Militärhoheit 
der Einzelstaaten 99 fg.; dieselbe ist 
keine souveräne 6. Militärkonventionen 
26fg. Kontingente der Einzelstaaten 5. 
Die Kontingentsverwaltungen werden 
von den Einzelstaaten geführt 67, 105fg.; 
sieheKontingentsherren. Abrech- 
nung unter den Einzelstaaten hinsicht- 
lich der Rekrutengestellung 52 fg., 74. 
Gebietshoheit der Einzelstaaten an Fe- 
stungen und Kriegshäfen 77 fg. Bei- 
träge der Einzelstaaten für das steh- 
ende Heer an die Reichskasse. 95 fg., 
557. Zivilversorgungswesen in den Ein- 
zelstaaten 245. Finanzwesen. 
Verhältnis der Fiszi der Einzelstaaten 
zum Reichsfiskus IV, 332 fg. Verwal- 
tungsvermögen des Reiches und der 
Einzelstaaten 353 fg. Heimfalls- 
recht 360. Kompetenz des Reiches 
und der Einzelstaaten hinsichtlich des 
Zollwesens 392. Die Erhebung und 
Verwaltung der Zölle steht den Einzel- 
staaten zu 413fg. Beschränkte Be- 
fugnis der Einzelstaaten, Abgaben von 
Verbrauchsgegenständen zu erheben 402. 
Zuständigkeit der Einzelstaaten bezüg- 
lich der Reichsstempelsteuern 470fg. 
Das finanzieille Verhältnis zwischen 
dem Reich und den Einzelstaaten 
375 fg.., 382, 502fg. Siehe Ein- 
nahmen, Ausgaben, M a- 
trikularbeiträge. 
Eisenbahnamt siehe Reichs- 
eisenbahnamt. 
Eisenbahn - Betriebsregle- 
ment siehe Eisenbahn-Ver- 
kehrsordnung. 
Eisenbahnkommissare siehe 
Reichseisenbahnkommis- 
sare. 
Eisenbahnen. Abschluß von Ver- 
trägen mit auswärtigen Staaten über die 
Herstellung vonEisenbahnverbindungen 
I, 206 fg. Recht des Reiches, Eisenbah- 
nen anzulegen I,207 fg. Bundesratsaus- 
schuß für Eisenbahnen, Post- und Tele- 
graphen I, 291. Generaldirektion der Ei- 
senbahnen in Elsaß-Lothringen 400. Be- 
triebstelegraphen der Eisenbahnen III, 
70. Rechte der Postverwaltung an 
den Eisenbahnen 72fg. Rechte der 
Telegraphenverwaltung an den Eisen- 
  
629 
bahnen 77 fg. Transportleistungen der 
Eisenbahnen im Frieden IV, 276 fg.; 
vgl. III, 136. Kriegsleistungen der 
Eisenbahnen IV, 299 fg. Besondere 
Vorschriften für die Eisenbahnen im 
Rayon des Kriegsschauplatzes 306. 
Unfallversicherung III, 315. Siehe 
Eisenbahnwesen, Reichs- 
eisenbahnamt, Reichsei- 
senbahnen. 
Eisenbahnmaterial. Lieferung 
von Eisenbahnmaterial als Kriegs- 
leistung IV, 304. 
Eisenbahntelegraphen 
170, 97. | 
Eisenbahn-Verkehrsord- 
nunglIll, 126 fg. Geschichte 126 fg. 
Verhältnis zum Handelsgesetzbuch 
128. Ist jetzt BRechtsverordnung 
130 fg. Bayerische Verkehrsordnung 
131. Der Bundesrat ist mangels einer 
gesetzlichen Delegation zum Erlaß 
von Rechtsverordnungen nicht zu- 
ständig, die Verkehrsordnung von 
1899 daher rechtsungültig 132. 
Eisenbahnwagen. Desinfektion 
III, 284. Hergabe derselben zur Be- 
förderung von Postsendungen III, 76. 
Ausrüstung derselben zur Beförderung 
mobiler Truppen und Pferde IV, 302. 
Zollfreiheit IV, 421, Anm. 3. 
Eisenbahnwesen. Literatur III, 
109. Sonderrecht Bayerns I, 120; 
Württembergs I, 119. Verwaltung des 
Eisenbahnwesens III, 109 fg. Gesetz- 
gebung und Beaufsichtigung des Rei- 
ches 111 fg. Recht zur Anlage von 
Eisenbahnen 114. Jede Eisenbahn- 
verwaltung ist verpflichtet, sich den 
Anschluß neu angelegter Eisenbahnen 
gefallen zu lassen 116. Erlaß über- 
einstimmender Betriebseinrichtungen 
und gleichmäßiger Bahnpolizeiregle- 
ments 117 fg. Enteignungsrecht 115, 
Anm. 2. Kontrolle des Reiches hin- 
sichtlich der Betriebsausrüstung der 
Eisenbahnen 122fg. Zuständigkeit 
des Bundesrates zur Normierung der 
Konstruktion und Ausrüstung 123. 
Wechselseitiger Zusammenhang der 
Eisenbahnbetriebe 124. Betriebsregle- 
ments 126 fg. Neue Verkehrsordnung 
130 fg. Tarifwesen 124, 134; Not- 
standstarife 136. Militärische Ver- 
fügungen über die Eisenbahnen 137; 
über das Verhältnis der Eisenbahnen 
zur Post- und Telegraphenverwaltung 
siehe Post- und Telegra- 
phenverwaltung. Die Ver- 
pflichtungen der Eisenbahnen im In- 
teresse der Zollverwaltungen IV, 427. 
Vgl. Reichseisenbahnamt, 
Reichseisenbahnen, Ei- 
senbahnen. 
Elbschiffahrtsakte von 1821 
IV, 398. 
III,
	        
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