Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

8 99. Die Militärhoheitsrechte der Einzelstaaten. 65 
Art. 64, Abs. 3 verfassungsmäßig ausgeschlossen '); Württemberg 
ist in der Militärkonvention Art. 7, Abs. 1 und Art. 8 die Zusicherung 
erteilt worden, daß der Kaiser, wenn er für eine von ihm zu besetzende 
Stelle einen Offizier aus dem württembergischen Armeekorps wählen 
will, sich mit dem König von Württemberg vorher ins Benehmen 
setzen werde; mit Sachsen endlich ist vereinbart worden, daß der 
Kaiser von dem in Rede stehenden Recht nur dann Gebrauch 
machen wolle, wenn mit der Verwendung des sächsischen Offiziers 
im Reichsdienste eine Beförderung verbunden ist’). Im Zusammen- 
hange mit diesem Rechte des Kaisers steht die Aufstellung jährlicher 
Personal- und Qualifikationsberichte über die Offiziere des württem- 
bergischen und sächsischen Armeekorps vom Stabsoflizier aufwärts nach 
preußischem Schema und die Einsendung dieser Berichte an den 
Kaiser?. Denjenigen Bundesfürsten, welche mit Preußen Militär- 
konventionen abgeschlossen haben, ist meistens zugesichert worden, 
daß bei Versetzungen und Anstellungen von Offizieren und Militär- 
beamten, die ihre Kontingente betreffen, ihre Wünsche, soweit tun- 
lich, Berücksichtigung finden sollen ®). Es ist dies ein Rest ihres 
verfassungsmäßigen Ernennungsrechts. 
Das äußere Merkmal des militärischen Dienstverhältnisses ist das 
Dienstkleid, die sogenannte Uniform, welches vom Dienstherrn er- 
teilt, resp. vorgeschrieben wird. Das Tragen der Uniform ist Dienst- 
pflicht. Für die Bekleidung der Offiziere und Mannschaften sind 
zwar die Grundfarben und der Schnitt der königlich preußischen 
Armee maßgebend; innerhalb dieser Schranken aber hat der Kon- 
tingentsherr die Uniform, insbesondere die äußeren Abzeichen 
(Rokarden usw.) zu bestimmen’). Die vier Kontingentsherren haben 
1) Vertragsmäßig ist Art. 64, Abs. 3 zwar für einige Offizierstellen in Ulm in 
Geltung gesetzt worden, jedoch mit der Maßgabe, daß der Kaiser diese Stellen auf 
Vorschlag der bayerischen Regierung besetzt und bei der Ernennung zum Aus- 
druck bringt, daß dieselbe entsprechend dem Vorschlage des Königs von Bayern er- 
folgt sei. Ulmer Separatprotokoll vom 16. Juni 1874, Art. 2, Abs. 1. Diese im 
BReichsdienst verwendeten bayerischen Offiziere und Militärbeamte werden für den 
Kaiser vereidigt. Hauptprotokoll Art. Il, Abs. 4, und Separatprotokoll Art. 2. 
2) Sächsische Militärkonvention Nachtragsprotokoll vom 8. Februar 1867. — 
Außerdem ist vereinbart worden, daß zur Beförderung der Gleichmäßigkeit in der 
Ausbildung uud dem inneren Dienst der Truppen „nach gegenseitiger Ver- 
abredung“ einige sächsische und württembergische Offiziere je auf ein bis zwei 
Jahre in die preußische Armee und preußische Offiziere in das sächsische und würt- 
tembergische Armeekorps kommandiert werden sollen. Sächsische Militärkonvention 
Art. 5, württembergische Art. 8. 
3) Württembergische Militärkonvention Art. 7, Abs. 2; sächsische 
Art.7, Abs.2. Dasselbe ist vereinbart für die im Reichsdienste (in Ulm) verwendeten 
bayerischen Offiziere und Beamten im Separatprotokoll vom 16. Juni 1874, Art. 9. 
4) Militärkonvention mit Hessen Schlußprotokoll Art. 1, Baden Art. 7,Meck- 
lenburg (von 1868) Art. 11, Oldenburg Art. 7, Thüringen Art. 10, Abs. 1, 
Anhalt Art. 10, Abs. 1. 
5) Reichsverfassung Art. 63, Abs.2. Auf Bayern findet dieser Artikel
	        
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