Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtunddreißigster Jahrgang. 1877. (38)

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dessen  ungeachtet  aber  nicht  spätestens  binnen  Jahresfrist  nach  dem  letzten  öffentlichen
Aufrufe  zur  Realisation  ein,  so  erlischt  ein  jeder  Anspruch  aus  denselben  an  das
Gesellschaftsvermögen,  was  dann  unter  Angabe  der  Nummem  der  nach  Beendigung
dieses  Verfahrens  werthlos  gewordenen  Prioritäts.  Obligationen  von  der  Direction
öffentlich  bekannt  zu  machen  ist.

Die  Gesellschaft  hat  aus  dergleichen  Prioritäts=  Obligationen  keinerlei  Verpflichtung
  mehr;  doch  steht  es  der  General-  Versammlung  mit  Genehmigung  der
Regierungen  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung  aus  Billigkeits-Rücksichten
zu  beschließen.

S.  11.

Die  in  S§.  2,  3,  5  und  10  vorgeschriebenen  öfsentlichen  Bekanntmachungen
ersolgen  in  dem  Deutschen  Reichs=  und  Königlich  Preußischen  Staats-Anzeiger,  der
Berliner  Börsenzeitung,  dem  Leipziger  Tageblakt,  der  Weimarischen  Zeitung,  der
Jenaischen  Zeitung,  dem  Meininger  Regierungsblatte,  dem  Altenburger  Amts=  und
Nachrichtsblatte  und  dem  Rudolstädter  Wochenblatte.

Wenn  die  Bekanntmachung  in  einem  dieser  Blätter  unausführbar  wird,  so  hat
die  Direction  dies  in  den  übrigen  bekannt  zu  machen.

8.  12.

Sind  Prioritäts-Obligationen,  Zins-Coupons  oder  Talons  beschädigt  oder
unbrauchbar  geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  dergestalt  erhalten,  daß
über  ihre  Richtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  die  Direction  emmächtigt,  gegen
Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleicharüige
Papiere  auczusertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Prioritäts=Obligationen
  an  Stelle  beschädigter,  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach
gerichtlicher  Mortification  derselben.

Diese  ist  im  Domicil  der  Gesellschaft  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  nachzusuchen.


Eine  gerichtliche  Mortification  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Zins-Coupons
  findet  nicht  statt;  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der  die
Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  in  §.  2  gedachten  vierjährigen
  Zeitraumes  bei  der  Direction  angezeigt  und  seinen  Anspruch  durch  Ueberreichung
  des  in  seinen  wesenklichen  Theilen  beschädigten  Papieres  und  im  Falle  des
Verlustes  durch  Vorlegung  der  Prioritäts,  Obligationen  selbst  bescheinigt  hat,  binnen