Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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„So oft sich der Kaiser nicht am Sitze der Reichs- 
„regierung befindet, muss einer der Reichsminister in 
„seiner unmittelbaren Umgebung sein. 
„Die Bestimmungen über den Sitz der Reichs- 
„regierung bleiben einem Reichsgesetz vorbehalten.“ 
Wie man sieht, verleugnet die Verfassung nicht ihre 
demokratische und das Unbedeutendste in den Kreis 
ihrer Bestimmungen ziehende Tendenz. In der Ver- 
fassung von 1871 fehlt eine entsprechende Norm. Die 
Frage würde hier wohl nach Preussischem Staats- 
rechte zu entscheiden sein. Demgemäss ist auf grund 
des monarchischen Staatsrechts Preussens die Wahl 
des jeweiligen Aufenthaltsortes lediglich dem Pflicht- 
gefühl des Kaisers überlassen. | 
2. Abschnitt. 
$ 3. Die Erblichkeit der Kaiserwürde; die Frage 
der Reichsregentschaft. 
‚ Die Kaiserwürde ist nach der Verfassung von 
1849 erblich im Hause des regierenden deutschen 
Fürsten, dem sie (durch die Nationalversammlung, 
also das souveräne Volk!) übertragen worden ist, und 
zwar dem salischen Thronfolgeprinzip entsprechend 
nur im Mannesstamme, nach der Primogeniturordnung 
($$ 68, 69). In Ausführung dieser Bestimmung ist 
dann an demselben 28. März 1849, von dem die Ver- 
fassung datiert, dem Könige von Preussen die Kaiser- 
würde angeboten worden. Demgegenüber wird in 
der geltenden Reichsverfassung durch Art. 11 die 
Kaiserwürde direkt dem Könige von Preussen über- 
tragen. Da die Thronfolgeordnung der preussischen 
Verfassungsurkunde (Art. 53) mit der der Reichs- 
verfassung von 1849 übereinstimmt, ergibt sich in-
	        
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