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einer ausserordentlichen Machtfülle ausgestattet, so dass
man ihn gleicherweise nach beiden Verfassungen mit
Fug und Recht als völkerrechtlichen Repräsentanten
des Reichsstaats bezeichnen kann. Die einschlägigen
Bestimmungen enthält die Verfassung der Paulskirche
in den $$ 75, 78 vbd. $$ 6—9 und 102 Ziff. 5—T. Da-
nach ist der Kaiser grundsätzlich in der Vertretung
des Reichs dem Auslande gegenüber vollkommen selb-
ständig und nur bei bestimmten Arten von Verträgen
an die Zustimmung des Reichstags gebunden. $ 77
bestimmt nämlich: „Der Kaiser schliesst die Bünd-
nisse und Verträge mit den auswärtigen Mächten ab,
und zwar unter Mitwirkung des Reichstags, insoweit
diese in der Verfassung vorbehalten ist. Dies ist der
Fall nach $ 102 Ziff. 5—7:
1. Wenn Handels-, Schiffahrts- und Auslieferungs-
verträge mit dem Auslande geschlossen werden,
sowie überhaupt völkerrechtliche Verträge, insofern
sie das Reich belasten.
konnte in den nachstehenden Erörterungen unberücksichtigt
bleiben, weil in dieser Hinsicht die Verfassung der Paulskirche
nichts analoges bietet. Immerhin mag ausdrücklich hier betont
werden, dass, wenn auch dem Kaiser für Elsass-Lothringen und
für die Kolonien durch spezialgesetzliche Vorschriften die Rechte
der Staatsgewaltin vollem Umfange delegiert sind, an den Prin-
zipien der Reichsverfassung doch rechtlich dadurch
nichts geändert wird. Denn dem Kaiser könnte, ohne dass er
als solcher dem rechtlich wirksam zu widerstehen vermöchte,
die Ausübung der Reichsstaatsgewalt in Elsass-Lothringen und
in den Kolonien durch Reichsgesetz jederzeit wieder genommen
werden. Ein übereinstimmender Gesetzesbeschluss von Bundesrat
und Reichstag könnte jederzeit an Stelle des Bundespräsidiums
einem anderen Mitträger der Reichssouveränität oder irgend
jemandem sonst als Reichskommissar die Ausübung der Staats-
gewalt in Elsass-Lothringen und den Kolonien übertragen.
Wenigstens für das formelle Recht.