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Kapitel über die Reichsgewalt ($ 6 Abs. 2, Satz1 und
Satz 2): „Er (der Kaiser) stellt die Reichsgesandten
und Konsuln an und führt den diplomatischon Verkehr“.
Dagegen behandelt die Verfassung von 1871 gesondert
das Gesandtschaftsrecht in Art. 11 und das Konsular-
‘recht in Art.56. Die Befugnisse des Kaisers auf dem
Gebiete des Gesandtschaftsrechts sind nach beiden Ver-
fassungen gleich umfassende. Und auch bezüglich
des Konsularwesens des Reichs besteht nur ein kleiner
Unterschied insofern, äls nach Art.56 Abs. 1 der Ver-
fassung von 1871 der Kaiser vor der Anstellung der
Konsuln den Ausschuss des Bundesrats für Handel
und Verkehr zu „vernehmen“ hat. Das Aufsichtsrecht
des Kaisers bezüglich des Konsularwesens ist in der
geltenden Reichsverfassung schärfer betont als in der
Frankfurter Verfassung. Anderseits ist in der Ver-
fassung von 1849 ausdrücklich hervorgehoben, das der
Kaiser den Konsuln des Auslandes das Exequatur im
Namen des Reichs erteilt: 87 Abs. 2, Satz 2, ebd. $ 84.
Im neuen Deutschen Reiche können dieses Recht die
Einzelstaaten für ihr Gebiet ausüben: Baier. Schluss-
protokoll, Ziff. XII; anderseits aber kann auch das
Exequatur „Namens des Reiches“ erteilt werden (vergl.
2. B. Zentralblatt d. D. R. 1903, S. 155).
2. Abschnitt.
Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem
Gebiete des inneren Staatsrechts.
$ 7. I. Die Regierungsrechte des Kaisers
gegenüber Bundesrat und Reichstag.
Wichtige Befugnisse sind dem Kaiser in beiden
Verfassungen gegenüber den anderen obersten Fak-
toren der Reichsgewalt eingeräumt. Nach Art. 12 der