420 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.)
5. die verwendeten Beitragsmarken (§ 8 der Anweisung) nach Zahl der
Beitragswochen und Lohnklassen
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten unter
Berücksichtigung der Vorschußverwendung den jeweiligen Stand an Geld und Marken
erkennen läßt (Anlage D).
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— Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu bewirken,
bevor die Zahlung leistende Person den Kassenraum (die Wohnung des Kassierers)
verlassen hat.
Die Aufrechnung der Seiten muß immer auf dem laufen-
den sein.
Buchung don Beitragsrückstände, die erst nach dem Abschluß eingehen, sind in das Kasse-
raenanden. huch des nächsten Jahres aufzunehmen und als Resteneingänge aus dem Vorjahre
zu kennzeichnen.
Shrde Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen und Zahlstellen, kann von der Auf-
sleineren Kassen. sichtsbehhrde mit Zustimmung der Landesversicherungsanstalt die Führung des
Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Einnahmebuchs
der Krankenkasse die Einnahme für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung
nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenverwendung für jeden Hebe-
termin mittelst handschriftlicher oder durch Stempelabdruck bewirkter Angabe des
Entwertungsdatums unterm Kontenabschluß durch den Rechnungsführer be-
scheinigt wird.
7— Beitragsmarken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sind,
vecacheten müssen im Heberegister vorgemerkt oder in ein besonderes Vorschußverwendungs-
register eingetragen werden.
achn det Das Vorschußverwendungsregister hat folgende Angaben zu enthalten:
wnssrpe 1. Konto des Arbeitgebers,
2. Name der Versicherten,
3. Angabe der Zeit, für welche die Verwendung erfolgt,
— 4. Wochenzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken (Anlage B).
Das Vorschußverwendungsregister ist zu berichtigen, sobald die Beiträge für
den Zeitraum, für den ein Vorschuß geleistet wurde, eingegangen und die Marken
verwendet sind.
Art der Buchung Wird für einen Versicherten das Beitragsberichtigungsverfahren durchgeführt
bei Beitrags-
berichsigungen. (Ziffer 24 in Verbindung mit Ziffer 18 flgd. der Bekanntmachung über die Aus-