Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

- 1 - 
Kapitel über die Reichsgewalt ($ 6 Abs. 2, Satz1 und 
Satz 2): „Er (der Kaiser) stellt die Reichsgesandten 
und Konsuln an und führt den diplomatischon Verkehr“. 
Dagegen behandelt die Verfassung von 1871 gesondert 
das Gesandtschaftsrecht in Art. 11 und das Konsular- 
‘recht in Art.56. Die Befugnisse des Kaisers auf dem 
Gebiete des Gesandtschaftsrechts sind nach beiden Ver- 
fassungen gleich umfassende. Und auch bezüglich 
des Konsularwesens des Reichs besteht nur ein kleiner 
Unterschied insofern, äls nach Art.56 Abs. 1 der Ver- 
fassung von 1871 der Kaiser vor der Anstellung der 
Konsuln den Ausschuss des Bundesrats für Handel 
und Verkehr zu „vernehmen“ hat. Das Aufsichtsrecht 
des Kaisers bezüglich des Konsularwesens ist in der 
geltenden Reichsverfassung schärfer betont als in der 
Frankfurter Verfassung. Anderseits ist in der Ver- 
fassung von 1849 ausdrücklich hervorgehoben, das der 
Kaiser den Konsuln des Auslandes das Exequatur im 
Namen des Reichs erteilt: 87 Abs. 2, Satz 2, ebd. $ 84. 
Im neuen Deutschen Reiche können dieses Recht die 
Einzelstaaten für ihr Gebiet ausüben: Baier. Schluss- 
protokoll, Ziff. XII; anderseits aber kann auch das 
Exequatur „Namens des Reiches“ erteilt werden (vergl. 
2. B. Zentralblatt d. D. R. 1903, S. 155). 
2. Abschnitt. 
Die Rechte und Pflichten des Kaisers auf dem 
Gebiete des inneren Staatsrechts. 
$ 7. I. Die Regierungsrechte des Kaisers 
gegenüber Bundesrat und Reichstag. 
Wichtige Befugnisse sind dem Kaiser in beiden 
Verfassungen gegenüber den anderen obersten Fak- 
toren der Reichsgewalt eingeräumt. Nach Art. 12 der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.