Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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geltenden Reichsverfassung hat der Kaiser auch den 
Bundesrat „zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und 
zu schliessen“, vorbehaltlich der in Art. 13 und 14 vor- 
gesehenen Beschränkung des kaiserlichen Ermessens. 
Diese rein monarchischen Rechte des Kaisers sind im 
Staatssystem der geltenden Reichsverfassung zwar 
grundsätzlich anormale, aber mit Rücksicht auf die 
tatsächlichen Verhältnisse durchaus gerechtfertigt. Ana- 
loge Rechte stehen dem Kaiser in beiden Verfassungen 
segenüber demReichstage zu: $$ 79, 104, 107—109 einer- 
seits und Art. 12,13 anderseits. Abgesehen davon, dass 
wegen des Zweikammersystems in der Frankfurter Ver- 
fassung sich gewisse Abweichungen von der geltenden 
Reichsverfassung hierbei ergeben, ist besonders be- 
merkenswert nur der Unterschied, dass in der Ver- 
fassung von 1849 die etwaige Auflösung des Volkshauses 
nach 8 106 Abs. 1 lediglich vom Kaiser abhängt, wäh- 
rend nach der geltenden Reichsverfassung Art.24, Satz2 
die Auflösung vom Bundesrat unter Zustimmung des 
Kaisers zu beschliessen ist. Nach geltendem Reichs- 
staatsrecht hat also der Kaiser zwar ein absolutes Veto 
segenüber einem Auflösungsbeschluss des Bundesrats, 
die Entscheidung dagegen liegt prinzipiell der 
rechtlichen Bedeutung des Bundesrats entsprechend 
bei diesem !®). 
18) Nach dem Wortlaut des Art. 24 müsste die Auflösung 
durch Bekanntmachung des Reichskanzlers als des Vorsitzenden 
des Bundesrats (Art. 15, Abs. 1) erfolgen. Tatsächlich erfolgt in 
der Praxis die Auflösung des Reichstags durch kaiserliche unter 
Zustimmung des Bundesrats erlassene Verordnung; vergl. z. B. 
die V. vom 6. Mai 1893 (R.-G.-Bl. S. 155).
	        
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