Full text: Das Kaisertum in den Verfassungen des Deutschen Reiches vom 28. März 1849 und vom 16. April 1871.

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mit Rücksicht auf den von ihm gemäss 8 190 vor 
Antritt der Regierung zu leistenden Eid, „das Reich 
und die Rechte des deutschen Volkes zu schirmen, 
die Reichsverfassung aufrecht zu erhalten 
und sie gewissenhaft zu vollziehen“, sogar im 
Gewissen verpflichtet sein, ein Gesetz zu promulgieren 
und zu publizieren, das seine eigene Absetzung aus- 
spräche®%); vgl. unten $ 17. 
Recht und Pflicht des Kaisers zur Promulgation 
der Gesetze ist in der geltenden Reichsverfassung 
ausdrücklich hervorgehoben: Art. 17, Satz 1. In der 
Verfassung von 1849 ist eine entsprechende Vorschrift 
in der Bestimmung des $ 80, Satz 2 mitenthalten. 
Nach beiden Verfassungen ist ministerielle Gegen- 
zeichnung der Gesetze notwendig: Art. 17, Satz 2 
einerseits und $ 74 anderseits. Nach beiden Ver- 
fassungen übernimmt ferner der gegenzeichnende 
Minister durch die Kontrasignatur für den durch die 
Promulgation seitens des Kaisers vollzogenen Staats- 
akt die Verantwortlichkeit. In beiden Verfassungen 
hat diese Verantwortlichkeit aber nur eine politische 
Bedeutung: Art. 17, Satz 1 und $74. Im Gegensatz 
zur geltenden Reichsverfassung ist jedoch in der Ver- 
fassung der Paulskirche bereits ein Gesetz über die 
Verantwortlichkeit derReichsminister vorgesehen: 8192. 
$ 126 Ziffer i) trifft überdies auch schon Bestimmung 
über das zuständige Gericht, indem dort „die Straf- 
gerichtsbarkeit über die Anklagen gegen die Reichs- 
24) Denn die $$ 101, Abs. 2 und 196, Abs. 3 können m. E. 
nicht den Sinn haben, als ob der dreimal wiederholte Beschluss 
des Reichstags unmittelbar dem Entwurfe den Gesetzescharakter 
gäbe, sondern nur den, dass der Kaiser alsdann gemäss dem 
auf die Verfassung geleisteten Eide verpflichtet ist, den Beschluss 
des Reichstags zu promulgieren und zu verkünden.
	        
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